Aktuelle Rechtsinformtion

14. 3. 2016 – Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

Bei der Enterbung naher Familienmitglieder – z.B. in einem Berliner Testament – kann ein Pflichtteilsanspruch entstehen. Der Pflichtteilsberechtigte, z.B. der enterbte Sohn, muss sich aber beeilen, weil der Anspruch verjährt. Ein Pflichtteilsanspruch verjährt nach §§ 195, 199 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) innerhalb von drei Jahren vom Anfang des folgenden Jahres an gerechnet, das dem Jahr folgt, Mehr >

11. 3. 2016 – Schenkungen und Schenkungsteuer – Freibeträge gelten nur alle 10 Jahre

Schenkungen und Erbschaften werden nach dem gleichen Gesetz besteuert- das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Grund dafür ist, dass sowohl lebzeitige als auch erbrechtliche Zuwendungen gleich betrachtet werden. Frühere Schenkungen führen zu Erbschaftsteuer Erben Sie einen Betrag, der den Freibetrag der Erbschaftsteuer übersteigt, müssen Sie Erbschaftsteuer bezahlen. Die für die Berechnung der Erbschaftsteuer entscheidende Frage ist, wie Mehr >

3. 3. 2016 – Enterben im Testament – Was muss man bei der Enterbung beachten?

Warum enterben? Hintergrund für die Enterbung: Gibt es kein Testament oder Erbvertrag, gilt die gesetzliche Erbfolge. Nach der gesetzlichen Erbfolge erben der Ehegatte und die Verwandten. Im Normalfall erbt also die Ehefrau oder der Ehemann zusammen mit den Kindern. Zwischen Kindern und Ehefrau entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Dieses Ergebnis der gesetzlichen Erbfolge ist nicht immer Mehr >

16. 2. 2016 – Besonderheiten bei Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs bei Testamentsvollstreckung am Nachlass

Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, darf der Erbe nicht mehr über das Erbe verfügen, § 2211 BGB. Auch Ansprüche richten sich dann gegen den Testamentsvollstrecker. Ausnahme Pflichtteilsanspruch Auch wenn der Nachlass unter Testamentsvollstreckung steht, muss der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben und nicht gegen den Testamentsvollstrecker geltend machen, § 2213 Abs. 1 Satz 3 Mehr >

10. 2. 2016 – Das Vor- und Nachvermächtnis im Testament

Es gibt nicht nur eine Vor-Nacherbschaft, sondern auch ein Vor- und Nachvermächtnis. Was ist das und wann ist sowas in der Testamentsgestaltung sinnvoll: Nach dem deutschen Erbrecht geht Vermögen des Verstorbenen automatisch als Ganzes auf den oder die Erben über. Einzelne Gegenstände können nicht direkt vererbt werden, sondern nur über Anordnung eines Vermächtnisses durch letztwillige Mehr >

2. 2. 2016 – Das Unternehmertestament – Was ist zu beachten?

Insbesondere ein Unternehmer sollte sich – auch bei intakten Familienverhältnissen – Gedanken über ein Testament machen. Private und unternehmerische Belange müssen im Rahmen der Gestaltung des Testaments aufeinander abgestimmt werden. Bei dem Testament eines Unternehmers geht es in erster Linie um die Abstimmung mit einem etwaigen Gesellschaftsvertrag, die Vermeidung von Einkommensteuer durch Aufdeckung stiller Reserven Mehr >

7. 1. 2016 – Haftung von Eheleuten: Schulden werden nicht immer geteilt

Egal ob die Schulden für ein neues Autos, die Insolvenz der Firma des Partners oder die in die Ehe mitgebrachten Schulden. In einer Ehe haben beide Partner immer für alle Schulden aufzukommen. Oder? Dieser Mythos ist auch heute noch in den Köpfen weit verbreitet. Fakt ist: Die Eheschließung allein begründet keine gegenseitige Mithaftung der beiden Mehr >

23. 12. 2015 – Namensrecht und Namensänderung bei der Erwachsenenadoption

Wer sich als Erwachsener adoptieren lassen möchte, muss eine besondere Konsequenz der Adoption beachten: Der Angenommene erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Da sich damit – jedenfalls bei ledigen Personen – zwingend auch der täglich geführte Familienname ändert, kann dies für viele Beteiligte ein wesentlicher Grund dafür sein, eine Adoption nicht vorzunehmen. Zu viel Mehr >

14. 12. 2015 – Erbschaftsteuer sparen durch Ausschlagung

Teil 1     Die Ausschlagung von Erbteil oder Vermächtnis als steuerliches Gestaltungsmittel im Erbrecht Bei Ausschlagung des Erbes denken die meisten an einen überschuldeten oder unübersichtlichen Nachlass. Fälle, in denen ein Erbe die Ausschlagung erklärt, weil er schon weiß, dass er außer Schulden nichts erben würde oder der Nachlass so unübersichtlich ist, dass der Erbe das Mehr >

↑ Zurück zum Seitenanfang