Testament

Das wichtigste Mittel der Nachfolgeplanung ist das Testament. Das Testament ist – wie der Erbvertrag – rechtlich eine letztwillige Verfügung. Sonderform ist das gemeinsame Testament von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, meist in Form des Berliner Testaments.

Auch wenn viele bei einem Testament nur an „Enterbung“ der gesetzlichen Erben denken, kann ein Testament viel mehr.

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Das ist häufig nicht die ideale Erblösung. Ein gut formuliertes Testament ermöglicht eine konkret für Ihre Vermögens- und Familiensituation passende Lösung und kann viel Streit unter den Erben vermeiden. Ein Testament muss auch nichts mit Enterbung zu tun haben. So kann besipielsweise die Bestimmung eines Testamentvollstreckers bei minderjährigen Erben den Eltern der Minderjährigen viel Ärger ersparen.

Übernehmen Sie nicht unkritisch kostenlose Muster und Vordrucke aus dem Internet für Ihr Testament. Das Erbrecht ist sehr komplex, bei der Testamentsgestaltung drohen viele Fallen. Häufig ist das Pflichtteilsrecht zu beachten. Ein Testament sollten Sie ohne Rechtsrat nur bei sehr überschaubaren Vermögens- und Familienverhältnissen erstellen, und auch nur dann, wenn Sie sich selbst intensiv mit den rechtlichen Regelungen beschäftigt haben. Klassiker ist das Berliner Testament, das von vielen als das Nonplusultra angesehen wird. Beim Berliner Testament kann man aber ganz klar sagen, dass es im besten Fall nicht schadet, oft aber zu vielen unerwünschten Rechtsfolgen führt.

Anwaltliche Beratung zum Testament

  • Beratung zur Nachfolgeplanung und zur Ausgestaltung Ihres Testaments und Auswahl der für Sie passenden erbrechtlichen Instrumente
  • Erarbeitung Ihres individuellen Testaments unter Berücksichtigung von Pflichtteilen und sozialhilferechtlichen Auswirkungen
  • Abstimmung Ihrer Nachfolgeregelungen mit der Vorsorgevollmacht

Relevante Fragen zum Testament

Was steht im Testament?

Mit dem Testament können Sie vielfältigste Verfügungen von Todes wegen treffen und sicherstellen, dass Ihr Wille verwirklicht wird.

Ein Testament ermöglicht die Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge, die sonst kraft Gesetzes immer gilt, wenn Sie keine letztwillige Verfügung getroffen haben.

Mit einem Testament können Sie gesetzliche Erben ausschließen, Ihren Wunscherben bestimmen aber z. B. auch Ihren Erben schützen. Sie können aber auch verschiedene Verfügungen treffen, die auf die gesetzliche Erbfolge keinen Einfluss haben, beispielsweise Testamentsvollstreckung zum Schutz junger Erben.

Sie können im Testament auch Vermächtnisse bestimmen und den Erben Auflagen machen. Mit einem Testament kann man einen Vormund für sein minderjähriges Kind benennen. Auch die Testamentsvollstreckung wird durch Testament angeordnet.

Erbquoten im Testament festlegen

Wollen Sie, dass es mehrere Erben gibt, sollten Sie nicht zuerst einzelne Gegenstände zuordnen, sondern vor allem die Erbquoten bestimmen. Die Zuordnung einzelner Gegenstände kann dann z. B. durch ein Vorausvermächtnis erfolgen. Gibt es aber keine Erbquoten, muss das Nachlassgericht das Testament auslegen.
Zur Vermeidung von Streit sollten Sie bei mehreren Erben immer prüfen, ob nicht eine Testamentsvollstreckung sinnvoll ist.

Gründe im Testament nennen?

Um den wirklichen Willen klarzumachen und damit auch Streit nach dem Erbfall zu verhindern, können bei komplizierten erbrechtlichen Gestaltungen auch Gründe für die testamentarischen Regelungen im Testament hinzugefügt werden. Das sollte aber nicht ohne rechtliche Beratung erfolgen, da zu viele Erklärungen selbst wiederum zu Auslegungsbedarf und Streit führen. Bei der Enterbung eines Verwandten sollten nie Gründe in das Testament geschrieben werden, da das dem Enterbten eine Testamentsanfechtung ermöglichen kann.

Was nicht in das Testament gehört?

Bestattungsverfügungen und Vollmachten sollten Sie nie in das Testament reinschreiben, sondern separat regeln. Das schon deswegen, weil ein Testament nach Ihrem Tod im Original beim Nachlassgericht abgegeben werden muss.

Tipp: Im Zweifel gilt für den Text des Testaments: Möglichst kurz und präzise! 

Welche Form des Testaments ist die richtige?

Die formalen Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Testaments sind streng.

Es gibt zwei Testamentsformen: Ein Testament können Sie, wenn Sie nicht zum Notar gehen, nur durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Durch die strengen Formvorschriften soll der Erblasser veranlasst werden, seine Verfügungen im Testament gut zu durchdenken. Die Formvorschriften sollen auch Fälschungen und Änderungen des Testaments erschweren und sicherstellen, dass man nach Ihrem Tod auch feststellen kann, ob das Testament tatsächlich von Ihnen geschrieben wurde.

Die Formvorschrift bedeutet beispielsweise: Ein zwar von Ihnen persönlich unterschriebenes, aber am Computer erstelltes Testament ist unwirksam!

Ganz wichtig ist Ihre Unterschrift. Es ist zwar nicht vorgeschrieben, Ort und Zeit der Testamentserstellung in das Testament zu schreiben, wird aber aus Beweisgründen empfohlen.

Kann jeder ein Testament machen?

Ein Testament kann jeder erstellen, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, nicht geschäftsunfähig ist und sich nicht bereits in einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Testament anderweitig gebunden hat. Insbesondere bei vorangegangenen Ehegattentestamenten besteht häufig eine solche Bindung, die dann einem neuen Testament entgegensteht.

Testament von Heiminsassen

Für Testamente von Heiminsassen gilt in Sachsen das Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz vom 12. Juli 2012 (SächsBeWoG), das in § 7 SächsBeWoG – Leistungen an Träger und Beschäftigte der Heime wie Erbeinsetzung im Testament verhindern soll. Solche Testamente sind gemäß § 134 BGB nichtig. Dazu ein Fall des OLG Frankfurt, in dem die Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes Alleinerbin laut Erbvertrag war.

Testamentsänderung und Testamentsaufhebung

Da ein Testament erst im Erbfall, beim Tode, Wirkung entfaltet, können Sie das einseitige Testament zu Ihren Lebzeiten jederzeit ändern, durch ein neues Testament widerrufen oder vernichten. Erstellen Sie ein neues Testament, sollten im Zweifel alle bisherigen Testamente widerrufen werden. Insbesondere bei Änderungen und Ergänzungen sollten Sie darauf achten, dass keine Widersprüche zum bisherigen Testamentstext entstehen.

Lesen Sie hier wie Sie bei einem verlorenen Original-Testament vorgehen.

Achtung: Auch die Kopie eines Testaments kann wirksam sein.

Tipp: Wenn Sie ein neues Testament machen, treffen Sie nicht nur Einzelregelungen, sondern regeln Sie alles in einem Testament neu. Sind erbrechtliche Regelungen über mehrere Testamente verstreut, gibt es häufig Widersprüche.

Besonderheiten müssen Sie für die Änderung von gemeinschaftlichen Testamenten, den Ehegattentestamenten, beachten. Die darin enthaltenen wechselbezüglichen Verfügungen können von einem Ehepartner nicht beliebig verändert oder widerrufen werden. Hier ist schon bei der Testamentsgestaltung darauf zu achten, ob eine wechselbezügliche Verfügung überhaupt gewollt ist.

Wer braucht ein Testament?

Zwar gibt es mit der gesetzlichen Erbfolge eine gesetzliche Regelung für jeden Erbfall. Allerdings führen diese gesetzlichen Regelungen häufig nicht zur optimalen Erbfolge, sondern führen zu Streit oder zu eigentlich unerwünschter Erbfolge.

Über ein Testament oder eine andere Form der letztwilligen Verfügung sollte daher jeder nachdenken und prüfen, ob die gesetzliche Erbfolge passt. Dazu ist immer erstmal in vollem Umfang die gesetzliche Erbfolge zu ermitteln.

Beispiel: Verstirbt ein verheirateter Kinderloser, erbt nach der gesetzlichen Erbfolge nicht nur der Ehegatte, sondern auch die Eltern des Verstorbenen. Wenn diese nicht mehr leben, erben die Geschwister des Verstorbenen mit.

Will man die gesetzliche Erbfolge ändern, beispielsweise weil ein eigenes Kind nicht erben soll, braucht man eine letztwillige Verfügung.
Motive für ein Testament sind oft auch die finanzielle Absicherung des überlebenden Ehegatten oder die Belohnung von Menschen, die sich im Alter um einen kümmern.
Zudem gibt es bestimmte Familienkonstellationen, bei denen ein Testament generell sinnvoll ist:

Weitere typische Konstellationen für eine Testament

Geschiedenentestament

Durch die Scheidung entfällt auch das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten. Damit der Ex-Ehegatte aber auch nicht über Umwege erbt, muss ein so genanntes Geschiedenentestament gemacht werden. Dazu: Testamentsgestaltung nach Ehescheidung – oder: Wie der Ex-Ehepartner auch wirklich leer ausgeht

Unternehmertestament

Notwendig ist ein Testament in der Regel für Selbständige oder Unternehmensinhaber, um den Fortbestand des Unternehmens nicht zu gefährden.
Sind Sie Gesellschafter beispielsweise einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer GmbH müssen die erbrechtlichen Regelungen mit den Regelungen im Gesellschaftsvertrag abgestimmt werden. Zum Unternehmertestament.

Testament bei Grundstück mit mehreren Erben

Ein Testament ist zur Streitvermeidung bei mehreren Erben und einem oder mehreren Grundstücken/Häusern/Eigentumswohnungen im Nachlass sinnvoll, siehe Fall des OLG Oldenburg – Urteil vom 04.02.2014, Az. 12 U 144/13.

Sie möchten, dass Ihr Testament nach dem Tode sicher gefunden wird? – Verwahrung

Wenn Sie möchten, dass Ihr Testament auch gefunden wird, ist der sicherste Weg, das Testament zu hinterlegen (der Rechtsbegriff dafür ist Verwahrung). Geregelt ist das in § 2248 BGB und die Details im FamFG.

Die besondere amtliche Verwahrung eines Testaments ist vor allem für Alleinstehende oder für Menschen, die befürchten, dass Dritte ihr Testament nach ihrem Tod fälschen oder verschwinden lassen, sinnvoll.

Ihr eigenhändiges Testament wird auf Ihre Initiative in besondere amtliche Verwahrung genommen. Für diese amtliche Verwahrung ist jedes Nachlassgericht (Amtsgericht) zuständig, § 344 Abs. 1 Nr 3 FamFG.

Eine inhaltliche Prüfung übernimmt das Nachlassgericht dabei nicht. Nach Abgabe des Testaments bekommen Sie einen Verwahrschein.

Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers erfährt, eröffnet es das Testament und benachrichtigt Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte.

Kosten der Verwahrung des Testaments

Diese amtliche Verwahrung ist freiwillig und auch keine Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Testaments.
Sie können jederzeit die Rückgabe Ihres Testamentes aus der amtlichen Verwahrung verlangen.

Nach dem seit August 2013 geltenden Gerichts- und Notarkostengesetz fällt für die Verwahrung eines Testaments beim Nachlassgericht eine einmalige und pauschale Gebühr in Höhe von 75,00 EUR an. (Nach der früheren Regelung hingen die Kosten von Ihrem Vermögen ab.)

Tipp: Für ein sinnvolles Testament, das Streit vermeidet, brauchen Sie professionellen Rechtsrat. Hier hilft meist schon eine Erstberatung, die gröbsten Fehler zu vermeiden. Insbesondere bei komplizierten Familienverhältnissen oder der Vererbung von Gesellschaftsanteilen ist die Beratung ein Muss!

Was mache ich, wenn ich nach dem Tod ein Testament im Nachlass finde?

Es besteht eine Ablieferungspflicht für die Testamente. Die Testamente sind beim zuständigen Nachlassgericht, eine Abteilung des Amtsgerichts am letzten Wohnort des Verstorbenen, abzugeben.
Das Gericht macht dann eine sogenannte Testamentseröffnung, in der festgestellt wird, welche Testamente zur Nachlassakte gelangt sind. Damit trifft das Gericht aber keine Aussagen zur Erbfolge.

Die Erbfolge wird durch das Nachlassgericht formal erst durch einen sogenannten Erbschein festgestellt. Dieser Erbschein kostet relativ hohe Gerichtsgebühren.

Der Erbschein würde dazu dienen, dass man sich als Erbe zum Beispiel gegenüber der Bank oder einem Vermieter als „offizieller“ Erbe legitimieren könnte.

Dieser Erbschein und dessen Kosten sind aber vermeidbar, wenn es eine Vorsorgevollmacht gibt, die über den Tod hinaus gilt und so umfassend ist, dass man damit das Erbe abwickeln kann.

Hat ein Erbe eine solche Vorsorgevollmacht, handelt er nach außen dann formal nicht als Erbe, sondern weiter als Bevollmächtigter des Verstorbenen. Das gleiche gilt natürlich auch für Bankvollmachten, die über den Todesfall hinaus wirksam sind.

Zum Weiterlesen: Schritt für Schritt zum richtigen Testament.

Wie Sie Ihr Testament widerrufen, lesen Sie hier.

Lassen Sie sich bei der Testamentserstellung von Rechtsanwalt Alexander Grundmann beraten!

 

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