Das wichtigste Mittel der Nachfolgeplanung ist das Testament. Das Testament ist – wie der Erbvertrag – rechtlich eine letztwillige Verfügung. Sonderform ist das gemeinsame Testament von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, meist in Form des Enterbung“ der gesetzlichen Erben denken, kann ein Testament viel mehr.
Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Das ist häufig nicht die ideale Erblösung. Ein gut formuliertes Testament ermöglicht eine konkret für Ihre Vermögens- und Familiensituation passende Lösung und kann viel Streit unter den Erben vermeiden. Ein Testament muss auch nichts mit Enterbung zu tun haben. So kann besipielsweise die Bestimmung eines Testamentvollstreckers bei minderjährigen Erben den Eltern der Minderjährigen viel Ärger ersparen.
Übernehmen Sie nicht unkritisch kostenlose Muster und Vordrucke aus dem Internet für Ihr Testament. Das Erbrecht ist sehr komplex, bei der Testamentsgestaltung drohen im besten Fall nicht schadet, oft aber zu vielen unerwünschten Rechtsfolgen führt.
Anwaltliche Beratung zum Testament
- Beratung zur Nachfolgeplanung und zur Ausgestaltung Ihres Testaments und Auswahl der für Sie passenden erbrechtlichen Instrumente
- Erarbeitung Ihres individuellen Testaments unter Berücksichtigung von Pflichtteilen und sozialhilferechtlichen Auswirkungen
- Abstimmung Ihrer Nachfolgeregelungen mit der Vorsorgevollmacht
Relevante Fragen zum Testament
Was steht im Testament?
Mit dem Testament können Sie vielfältigste Verfügungen von Todes wegen treffen und sicherstellen, dass Ihr Wille verwirklicht wird.
Ein Testament ermöglicht die Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge, die sonst kraft Gesetzes immer gilt, wenn Sie keine letztwillige Verfügung getroffen haben.
Mit einem Testament können Sie gesetzliche Erben ausschließen, Ihren Wunscherben bestimmen aber z. B. auch Ihren Erben schützen. Sie können aber auch verschiedene Verfügungen treffen, die auf die gesetzliche Erbfolge keinen Einfluss haben, beispielsweise Testamentsvollstreckung zum Schutz junger Erben.
Sie können im Testament auch Auflagen machen. Mit einem Testament kann man einen Vorausvermächtnis erfolgen. Gibt es aber keine Erbquoten, muss das Nachlassgericht das Testament auslegen.
Zur Vermeidung von Streit sollten Sie bei mehreren Erben immer prüfen, ob nicht eine Testamentsvollstreckung sinnvoll ist.
Gründe im Testament nennen?
Um den wirklichen Willen klarzumachen und damit auch Streit nach dem Erbfall zu verhindern, können bei komplizierten erbrechtlichen Gestaltungen auch Gründe für die testamentarischen Regelungen im Testament hinzugefügt werden. Das sollte aber nicht ohne rechtliche Beratung erfolgen, da zu viele Erklärungen selbst wiederum zu Auslegungsbedarf und Streit führen. Bei der Enterbung eines Verwandten sollten nie Gründe in das Testament geschrieben werden, da das dem Enterbten eine Testamentsanfechtung ermöglichen kann.
Was nicht in das Testament gehört?
Bestattungsverfügungen und Vollmachten sollten Sie nie in das Testament reinschreiben, sondern separat regeln. Das schon deswegen, weil ein Testament nach Ihrem Tod im Original beim Nachlassgericht abgegeben werden muss.
Tipp: Im Zweifel gilt für den Text des Testaments: Möglichst kurz und präzise!
Welche Form des Testaments ist die richtige?
Die formalen Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Testaments sind streng.
Es gibt zwei Testamentsformen: Ein Testament können Sie, wenn Sie nicht zum Notar gehen, nur durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Durch die strengen Formvorschriften soll der Erblasser veranlasst werden, seine Verfügungen im Testament gut zu durchdenken. Die Formvorschriften sollen auch Fälschungen und Änderungen des Testaments erschweren und sicherstellen, dass man nach Ihrem Tod auch feststellen kann, ob das Testament tatsächlich von Ihnen geschrieben wurde.
Die Formvorschrift bedeutet beispielsweise: Ein zwar von Ihnen persönlich unterschriebenes, aber am Computer erstelltes Testament ist unwirksam!
Ganz wichtig ist Ihre Unterschrift. Es ist zwar nicht vorgeschrieben, Ort und Zeit der Testamentserstellung in das Testament zu schreiben, wird aber aus Beweisgründen empfohlen.
Kann jeder ein Testament machen?
Ein Testament kann jeder erstellen, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, nicht geschäftsunfähig ist und sich nicht bereits in einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Testament anderweitig gebunden hat. Insbesondere bei vorangegangenen Ehegattentestamenten besteht häufig eine solche Bindung, die dann einem neuen Testament entgegensteht.
Testament von Heiminsassen
Für Testamente von Heiminsassen gilt in Sachsen das Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz vom 12. Juli 2012 (SächsBeWoG), das in § 7 SächsBeWoG – Leistungen an Träger und Beschäftigte der Heime wie Erbeinsetzung im Testament verhindern soll. Solche Testamente sind gemäß § 134 BGB nichtig. Dazu ein Fall des OLG Frankfurt, in dem die Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes Alleinerbin laut Erbvertrag war.
Testamentsänderung und Testamentsaufhebung
Da ein Testament erst im Erbfall, beim Tode, Wirkung entfaltet, können Sie das einseitige Testament zu Ihren Lebzeiten jederzeit ändern, durch ein neues Testament widerrufen oder vernichten. Erstellen Sie ein neues Testament, sollten im Zweifel alle bisherigen Testamente widerrufen werden. Insbesondere bei Änderungen und Ergänzungen sollten Sie darauf achten, dass keine Widersprüche zum bisherigen Testamentstext entstehen.
Lesen Sie hier wie Sie bei einem wechselbezüglichen Verfügungen können von einem Ehepartner nicht beliebig verändert oder widerrufen werden. Hier ist schon bei der Testamentsgestaltung darauf zu achten, ob eine wechselbezügliche Verfügung überhaupt gewollt ist.
Wer braucht ein Testament?
Zwar gibt es mit der gesetzlichen Erbfolge eine gesetzliche Regelung für jeden Erbfall. Allerdings führen diese gesetzlichen Regelungen häufig nicht zur optimalen Erbfolge, sondern führen zu Streit oder zu eigentlich unerwünschter Erbfolge.
Über ein Testament oder eine andere Form der letztwilligen Verfügung sollte daher jeder nachdenken und prüfen, ob die gesetzliche Erbfolge passt. Dazu ist immer erstmal in vollem Umfang die gesetzliche Erbfolge zu ermitteln.
Beispiel: Verstirbt ein verheirateter Kinderloser, erbt nach der gesetzlichen Erbfolge nicht nur der Ehegatte, sondern auch die Eltern des Verstorbenen. Wenn diese nicht mehr leben, erben die Geschwister des Verstorbenen mit.
Will man die gesetzliche Erbfolge ändern, beispielsweise weil ein eigenes Kind nicht erben soll, braucht man eine letztwillige Verfügung.
Motive für ein Testament sind oft auch die finanzielle Absicherung des überlebenden Ehegatten oder die Belohnung von Menschen, die sich im Alter um einen kümmern.
Zudem gibt es bestimmte Familienkonstellationen, bei denen ein Testament generell sinnvoll ist:
- behindertes Kind – Testament zugunsten von Vereinen, karitativer Organisationen und der Kirche
- Verheiratete ohne Kinder – minderjährige Kinder – Testamentsvollstreckung und Sorgerechtsverfügung
- Geschiedenentestament gemacht werden. Dazu: Unternehmertestament.
Testament bei Grundstück mit mehreren Erben
Ein Testament ist zur Streitvermeidung bei mehreren Erben und einem oder mehreren Grundstücken/Häusern/Eigentumswohnungen im Nachlass sinnvoll, siehe Fall des Vorsorgevollmacht gibt, die über den Tod hinaus gilt und so umfassend ist, dass man damit das Erbe abwickeln kann.
Hat ein Erbe eine solche Vorsorgevollmacht, handelt er nach außen dann formal nicht als Erbe, sondern weiter als Bevollmächtigter des Verstorbenen. Das gleiche gilt natürlich auch für Bankvollmachten, die über den Todesfall hinaus wirksam sind.
Zum Weiterlesen: Wie Sie Ihr Testament widerrufen, lesen Sie hier.
Lassen Sie sich bei der Testamentserstellung von Rechtsanwalt Alexander Grundmann beraten!