Schenkung

Schenkung und vorweggenommene Erbfolge

Eine weitsichtige erbrechtliche Planung schafft nicht nur ein gut durchdachtes Testament. Auch lebzeitige Vorsorgemaßnahmen, wie Schenkungen können sinnvoll sein und müssen in die Planung mit einbezogen werden. Wenn Sie Schenkungen planen, müssen Sie auch die Rechtsfolgen für den späteren Erbfall und steuerliche Folgen kennen und beachten.

Motiv von Schenkungen ist oft die Verringerung von Pflichtteilen, z. B. der Kinder aus früheren Beziehungen. Damit dieses Ziel erreicht wird und Ihre Wunscherben nicht böse Überraschungen erleben, müssen solche Schenkungen langfristig geplant werden (wegen der 10-Jahres-Frist) und im Detail durchdacht sein. Verschenken Sie an den Falschen, Ihren Ehegatten, oder verschenken Sie „falsch“, indem Sie sich z. B. am verschenkten Hausgrundstück einen umfassenden Nießbrauch behalten, klappt die Kürzung des Pflichtteils nicht.

Die zu Lebzeiten umgesetzten Vermögensübertragungen werden auch als vorweggenommene Erbfolge bezeichnet. In der Praxis spielt die vorweggenommene Erbfolge insbesondere bei der Übergabe eines Unternehmens oder eines Haus-Grundstücks von den Eltern auf ihre Kinder eine bedeutende Rolle.
Aktuelle Zahlen zum Umfang der Schenkungen in Deutschland finden Sie hier.

Anwaltliche Beratung zur Schenkung

  • Beratung zu Auswirkungen der Schenkung auf das spätere Erbe, Pflichtteile, Pflichtteilsergänzungsanspruch
  • Beratung zur Ausgestaltung des Schenkungsvertrages hinsichtlich Anrechnungen (Zugewinn bei Schenkung an Ehegatten, Anrechnungen unter Erben bei Schenkungen an Kinder)
  • Sensibilisierung – keine detaillierte Beratung – für Schenkungsteuer und Aspekte der Einkommensteuer bei Schenkungen und Schnittstelle zu Steuerberater

Häufige Fragen rund um die Schenkung im Erbrecht

Braucht man für die Schenkung einen Notar?

Das Schenkungsversprechen – nicht die Schenkung selbst – muss notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein § 518 Abs. 1 BGB. Nur die Erklärung des Schenkenden, er verspreche einem anderen unentgeltlich eine Leistung, bedarf dieser Form. Das Einverständnis des Beschenkten muss nicht vom Notar beurkundet werden.

Auf die notarielle Form kommt es nicht an, wenn die Schenkung tatsächlich vollzogen, also beispielsweise der Gegenstand übergeben wird, § 518 Abs. 2 BGB.

Beispiel zur Verdeutlichung: Benno verspricht seinem Sohn, ihm zum 18. Geburtstag ein Auto zu schenken. Dieses Versprechen müsste notariell beurkundet werden, um rechtswirksam zu sein. Die Nichtbeurkundung hat aber keine Auswirkungen, wenn die Schenkung zum 18. Geburtstag tatsächlich durchgeführt und das Auto übergeben wird. Nur wenn der Vater das Auto nicht verschenkt, kann der Sohn bei fehlender Beurkundung nicht auf die versprochene Schenkung, also Übereignung des Autos, klagen.

In bestimmten Konstellationen kann die Schenkung nur durchgeführt werden, wenn ein Notar mitwirkt, etwa bei der Schenkung von Grundstücken und Geschäftsanteilen. Dann kann man für die Schenkung nicht auf den Notar verzichten.

Wie funktioniert die Schenkung eines PKW?

Bei der Schenkung von PKW stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Übergabe des Kfz-Briefs und die Umschreibung notwendig sind, um die Schenkung zu vollziehen – also auf die notarielle Beurkundung verzichten zu können.
Zum Schenkungsvollzug ist nur die Übergabe des PKW nötig, § 929 S. 1 BGB.
Die gleichzeitige Übergabe des Kfz-Briefs ist zwar zu empfehlen, sie ist aber keine Voraussetzung. Vielmehr folgt das Eigentum am Kfz-Brief dem Eigentum am PKW analog § 952 BGB. Wird der PKW übereignet, so gleichzeitig auch der Kfz-Brief. Auch die Umschreibung ist für den Vollzug der Schenkung nicht von Belang.

Was ist bei Schenkungen steuerlich zu beachten und wie vermeidet man Schenkungsteuer oder Braucht man für Schenkungen einen Steuerberater?

Eine Schenkung sollte immer zuerst zivilrechtlich durchdacht werden. In einem zweiten Schritt ist zu überlegen, ob damit ungewollte Steuern anfallen.

Dabei dürfen Sie aber nicht nur an die Schenkungsteuer denken, sondern müssen auch Risiken der Einkommensteuer bei Schenkungen kennen.
Eine Schenkung löst grundsätzlich Schenkungsteuer nach dem Erbschaftsteuer-und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) aus.

Allgemeiner Freibetrag

Bei Schenkungen an die Kinder führen aber die Freibeträge (nach § 16 ErbStG 400.000 Euro) normalerweise dazu, dass keine Schenkungsteuer bezahlt werden muss.

Geringer sind die Freibeträge mit 200.000 Euro für Schenkungen an die Enkel, die normalerweise in Steuerklasse II fallen. Sind die beschenkten Enkel aber Kinder verstorbener Kinder, fallen auch die Enkel in Steuerklasse I und „erben“ damit den hohen Freibetrag ihres verstorbenen Elternteils von 400.000 Euro.

Besonderer Freibetrag Familienwohnheim

Bei Schenkungen des selbst genutzten Familienwohnheims an den Ehepartner gibt es unabhängig vom für sonstige Schenkungen geltenden Freibetrag von 500.000 Euro die Befreiung des § 13 Absatz 1 Nr. 4 a ErbStG. Bei diesem Extra-Freibetrag für das „Familienwohnheim“ gilt auch die Zusammenrechnung mit späteren Zuwendung in den nächsten 10 Jahren nicht, § 14 ErbStG.

Achtung: Die Steuerbefreiung für Familienheime gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG gilt nur für Erben und nicht für den Erwerb von Wohnungsrechten, wie z.B. einem Wohnrecht.

Achtung bei Schenkung an nicht verheirateten Lebensgefährten: Anders als bei Ehegatten besteht kein allgemeiner Freibetrag des nichtehelichen Lebensgefährten in Höhe von 500.000 Euro. Der Freibetrag des Lebensgefährten beträgt nur 20.000 Euro. Außerdem ungünstig: Der Steuertarif (Steuersatz auf den Erwerb über dem Freibetrag) beginnt bei 30 Prozent.

Außerdem ist auch das gemeinsam mit dem Lebensgefährten genutzte Wohnhaus nicht von der Erbschaftsteuer befreit.

Damit ist die Verschenkung des Familienwohnhauses zwar unter Ehegatten begünstigt, nicht aber zwischen Lebensgefährten.

Bitte beachten Sie auch die Anzeigepflicht. Auch wenn die Schenkung unter den Freibeträgen liegt, sollte sie durch Schenker und Beschenkten beim zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten angezeigt werden, § 30 ErbStG.

Schenkungen – Freibeträge für Schenkungsteuer gelten nur alle 10 Jahre

Bitte beachten Sie, dass Schenkungen und ein Erwerb von Todes wegen innerhalb von zehn Jahren für die Berechnung der Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer zusammengerechnet werden, § 14 ErbStG. Schenkungen und ein Erbe werden so unter Umständen für die Steuer zusammengerechnet. Details lesen Sie hier: Schenkungsteuer 10-Jahres-Frist.

Grunderwerbsteuer

Grundstücksschenkungen unter Lebenden, unterliegen zwar der Schenkungsteuer, lösen aber keine Grunderwerbsteuer aus, § 3 Nummer 2 Satz 1 GrEStG.

Schenkungen können auch Einkommensteuer auslösen

Neben der Erbschaft-und Schenkungsteuer müssen Sie immer auch an die Einkommensteuer denken und im Zweifel vor jeder Schenkung einen Steuerberater fragen.
Die unentgeltliche Übertragung von Privatvermögen ist zwar kein Veräußerungsgeschäft, § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG, zu beachten sind aber denkbare Einkommensteuern aus einem Spekulationsgeschäft, wenn der Gegenstand vom Schenker selbst innerhalb der 10-Jahres-Frist erworben war.
Insbesondere bei der Schenkung von Betriebsvermögen und Gegenständen, die mit einem Betrieb zu tun haben, wie etwa das private Grundstück, dass an den Betrieb vermietet ist (=Sonderbetriebsvermögen), müssen vor der Schenkung die steuerlichen Auswirkungen geprüft werden.

Tipp: Keine Schenkung ohne Steuerberater!

Was ist bei Schenkung an den Ehepartner zu beachten?

Wenn Schenkung unter Eheleuten, ist zu beachten, dass die 10-Jahres-Frist für Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht anläuft. Oder anders ausgedrückt: Schenkungen an den Ehepartner vermindern Pflichtteilsansprüche nicht. Lesen Sie hier mehr zu Schenkung und Pflichtteil.

Eheleute sollten auch immer klarstellen, ob eine Schenkung auf einen späteren Zugewinnausgleich anzurechnen ist. Das ist nicht nur für den Fall der Scheidung wichtig, sondern kann auch im Erbfall relevant sein. Mehr Information zum Thema Zugewinngemeinschaft und Ausschlagung.

An was muss man bei der Schenkung noch denken?

Rückforderung wegen Verarmung und Bezug von Sozialleistungen

Bei der Schenkung kann die Vorschrift des § 528 BGB wichtig werden. Nach dieser Regelung kann der Schenker von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen, wenn er nach der Schenkung nicht mehr im Stande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten.

Diesen Rückforderungsanspruch kann der Sozialleistungsträger gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Höhe der erbrachten Sozialleistungen auf sich überleiten. Das bedeutet, dass frühere Schenkungen beispielsweise an Ihre Kinder – auch ohne Ihren Willen – vom Sozialhilfeträger zurückgefordert werden können. Insbesondere bei der Übernahme von Heimkosten durch den Sozialhilfeträger kann dies relevant werden.

Gemäß § § 529 Abs. 1 2. Alt BGB gilt dies aber nicht für Schenkungen, die länger als zehn Jahre vor dem Eintritt der Bedürftigkeit vollzogen wurden.

Achtung: unentgeltliche Aufgabe eines Wohnungsrechts ist Schenkung

BGH, Urteil vom 17.04.2018 – X ZR 65/17 und nach Zurückverweisung an das OLG Hamm, Anerkenntnisurteil vom 07.02.2020 – 30 U 117/16

Geklagt hatte der Landkreis, der für die Sozialhilfe zuständig war.  Er forderte –  aus übergeleitetem Recht –  Ersatz des Werts einer Schenkung wegen Verarmung der Schenkerin aus übergeleitetem Recht. Folgendes war passiert:

Die Eltern übertrugen ihrer Tochter 1995 das Eigentum an einem Hausgrundstück. Das Grundstück wurde mit einem unentgeltlichen lebenslangen Wohnungsrecht zugunsten der Eltern belastet. 2003 verzichteten die Eltern auf das Wohnungsrecht und bewilligten die Löschung des Rechts im Grundbuch. Die Eltern wohnten weiterhin in der Wohnung, bezahlten aber an ihre Tochter Miete. 2010 verstarb der Vater.

Danach wurde die Mutter pflegebedürftig und ging 2012 in eine Alten- und Pflegeeinrichtung. Vom Einzug der Mutter ins Heim 2012 bis zu deren Tod 2015 zahlte der Landkreis Hilfe zur Pflege in Höhe von insgesamt reichlich 20.000 €. Das Geld forderte er von der Tochter gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB zurück.

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die unentgeltliche Aufgabe des Wohnungsrechts eine Schenkung sei. Die Mutter als Schenkerin und –  aus übergeleitetem Recht –  damit dem Landkreis –  hatte Anspruch auf Ersatz des Werts der durch die Löschung des dinglichen Wohnungsrechts erlangten Bereicherung.

Achtung: Auch wenn Großeltern ihren Enkeln ein Sparbuch eröffnen und dort jeden Monat Geld einzahlen ist das eine Schenkung, die vom Sozialhilfeträger später zurückgefordert werden kann, wenn die Großeltern pflegebedürftig werden und die Rente für die Pflegekosten nicht reicht. (OLG Celle , Urteil vom 13.02.2020 – 6 U 76/19)

Fazit: Etwaige Auswirkungen des Sozialrechts müssen bei der Gestaltung des Erbrechts oder der vorweggenommenen Erbfolge durch Schenkung immer beachtet werden.

Tipp: Verschenken Sie rechtzeitig, da der Rückforderungsanspruch erlischt, wenn seit Leistung der Schenkung 10 Jahre vergangen sind.  Bei der Grundstücks-Schenkung beginnt die 10-Jahresfrist bereits mit Erklärung der Auflassung beim Notar und Eingang des Eintragungsantrags des Beschenkten beim Grundbuchamt (BGH, Urteil vom 19. 7. 2011 - X ZR 140/10).

Rückforderungsrechte im Schenkungsvertrag nicht vergessen

Zwar gibt es nach Schenkungen gesetzliche Rückforderungsrechte (siehe oben z. B. bei Verarmung des Schenkers oder grobem Undank). Diese reichen aber nicht aus. Daher sollten Sie immer prüfen, ob im Schenkungsvertrag nicht zusätzliche Rückforderungsrechte geregelt sein sollen.
Rückforderungsrechte können – je nach Familiensituation – sinnvoll sein, z. B. bei:

  • Tod des Beschenkten, also der Fall des Vorversterbens
  • Scheidung des Beschenkten
  • Insolvenz des Beschenkten oder Zwangsvollstreckung in das verschenkte Vermögensobjekt
Beispiel: Anna ist Witwe. Sie schenkt ihrer unverheirateten Tochter Maria eine Eigentumswohnung in Leipzig im Wert von 200.000 Euro. Maria errichtet ein Testament, in dem sie Ihren Partner Paul als Erben einsetzt. Bei einem Unfall stirbt Maria. Ohne die Vereinbarung eines Rückforderungsrechts steht Anna nach dem Tod ihrer Tochter nur ein Pflichtteilsanspruch von ½ zu, also ein Geldwert von 100.000 Euro. Gibt es eine Rückfallklausel für den Fall des Vorversterbens von Maria, bekommt Anna die Eigentumswohnung komplett zurück.

Zudem müsste dann im zweiten Schritt genau durchdacht und im Vertrag gestaltet werden, wie diese Rückforderungsrechte auch in der Realität später möglichst einfach geltend gemacht und umgesetzt werden können. Sinnvoll ist bei der Grundstücksschenkung die Eintragung einer Vormerkung und zusätzlich eine Auflassungsvollmacht für den Schenker unter Befreiung der Beschränkung des § 181 BGB.

Auch könnte man regeln, was bei einer Rückabwicklung mit werterhöhenden Investitionen des Beschenkten passieren soll.

Außerdem könnte man auch regeln, wer die Kosten der Rückabwicklung zu tragen hat.

Achtung: Werden Grundstücke oder Eigentumswohnungen verschenkt, werden Rückforderungsrechte sinnvollerweise auch durch eine Vormerkung im Grundbuch gesichert. Hier sollten Sie schon im Zeitpunkt der Schenkung darüber nachdenken, wie man diese Vormerkung später möglichst einfach wieder löschen kann und dies im Notarvertrag entsprechend regeln. Anlass für eine Löschung der Vormerkung könnte der Tod des Schenkers sein, weil es nach dessen Tod keinen Rückfall mehr geben soll. 

Regelung der Anrechnung auf Pflichtteil nicht vergessen

Häufig findet sich in Testamenten, die ohne rechtliche Beratung angefertigt wurden, eine Verfügung, nach der sich ein Kind eine frühere Schenkung auf den Pflichtteil anrechnen lassen muss.

Das funktioniert häufig nicht so, wie sich das der Ersteller des Testaments gedacht hat. § 2315 BGB sagt nämlich, dass sich ein Pflichtteilsberechtigter eine unentgeltliche lebzeitige Zuwendung des Erblassers auf seinen Pflichtteil nur anrechnen lassen muss, wenn die Anrechnung bei der Zuwendung ausdrücklich oder stillschweigend angeordnet wurde.
Eine nachträgliche Anordnung der Anrechnung im Testament ist nicht ausreichend und beseitigt den Pflichtteilsanspruch nicht.

Pflichtteilsergänzungsansprüche

Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall vollzogen wurden, können Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen, § 2325 BGB.

Für Schenkungen unter Eheleuten beginnt die Zehnjahresfrist erst mit der Auflösung der Ehe! Schenkungen unter Eheleuten, deren Ehe später nicht geschieden wurde, lösen damit immer Pflichtteilsergänzungsansprüche aus, auch eine Wertabschmelzung (10 % je Jahr) gibt es nicht.

Auch bei früheren Schenkungen an Kinder oder andere Nahestehende hat die 10-Jahres-Frist häufig noch nicht begonnen. Auch wenn die Schenkung formal schon vollzogen wurde, zum Beispiel wenn bei der Grundstücksschenkung der Beschenkte schon als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde, reicht das nicht, wenn der verschenkte Gegenstand nicht auch wirtschaftlich ausgegliedert wurde. Wird also beispielsweise ein Grundstück verschenkt, der Schenker darf aber das Grundstück ohne Einschränkungen weiter nutzen, wird der Grundstückswert für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches mit herangezogen, weil das Grundstück nicht als verschenkt gilt (Artikel dazu).

Also Achtung: Immer wenn sich der Schenker einer Immobilie ein Wohnrecht oder ein Nießbrauchsrecht eintragen lässt, muss über (die Vermeidung der) Pflichtteilsergänzungsansprüche nachgedacht werden.

Fazit: Schenkungen können viele Rechtsfolgen auslösen. Bei Schenkungen ist eine individuelle Rechtsberatung durch einen Juristen (Notar oder Anwalt) sinnvoll. Diese ist bei größeren Schenkungen bei Anwälten oft günstiger, da diese im Gegensatz zu Notaren eine individuelle Vergütung vereinbaren können. Nach einer juristischen Beratung sollte die konkret geplante Schenkung im zweiten Schritt immer vom Steuerberater auf Steuerfallen hin durchdacht werden. 

Wenn Sie eine Schenkung planen, dann sparen Sie nicht an der falschen Stelle: Schon eine Erstberatung beim Anwalt hilft meist, die wichtigsten Fehler bei einer Schenkung zu vermeiden.

Weiterführende Artikel zum Thema Schenkung und Erbrecht in der Nachlassplanung:

Immobilien verschenken oder vererben?

Immobilien verschenken oder vererben – Welche Steuer- Freibeträge gelten

Gemischte Schenkung

Was bedeutet vorweggenommene Erbfolge?

BGH zum Pflichtteilsergänzungsanspruch: Zahlung von Darlehenszinsen ist Schenkung

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