Erbschein

Beim Tod eines Menschen geht sein Erbe automatisch kraft Gesetzes auf den oder die Erben über. Die automatische Erbfolge tritt auch ein, wenn der Erbe weder etwas vom Tod, noch von seiner Erbenstellung weiß. Auch ein Erbschein ist für die Erbenstellung nicht notwendig.

Es gibt auch sonst keine Verpflichtung, einen Erbschein zu beantragen. Nicht in jedem Erbfall ist ein Erbschein – der ja auch viel Geld kosten kann udn Aufwand erfordert – nötig.

Deshalb stellt sich für den Erben die Frage, ob er überhaupt einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen muss oder sich die – je nach Nachlasshöhe sehr hohen – Kosten dafür vielleicht sparen kann.

Lassen Sie sich unbedingt vor dem Gang aufs Nachlassgericht beraten, ob Sie überhaupt einen Erbschein beantragen müssen.

Als Anwalt für Erbrecht berate ich Sie zum Erbschein

  • Beratung im Rahmen der Nachlassplanung mit dem Ziel:  Vermeidung des Erbscheins und der Erbscheinskosten
  • Beratung und Prüfung nach dem Erbfall, ob ein Erbschein überhautpt nötig und taktisch sinnvoll ist
  • Vertretung im Erbscheinsverfahren, z.B. bei Streit um die Wirksamkeit eines Testaments oder Auslegung des Testaments

Häufige Fragen zum Erbschein

Welche Funktion hat der Erbschein?

Aus der Beratung von Erben weiß ich, dass über Sinn und Zweck des Erbscheins falsche Vorstellungen bestehehen. Der Erbschein hat folgende Funktion:

Nach dem Tod eines Menschen fällt das Erbe automatisch an den oder die Erben. Für Außenstehende ist aber nicht erkennbar, wer Erbe geworden ist. Um Rechtssicherheit zu schaffen, gibt es – als eine Art amtlicher Ausweis oder Zeugnis für den Erben – den Erbschein.

Der Erbschein (geregelt in § 2353 BGB) ist ein amtliches Zeugnis, das dem Erben seine Erbenstellung bestätigt. Solange jemand durch den Erbschein als Erbe ausgewiesen ist, gilt er als Erbe.

Mit dem Erbschein kann der Erbe beispielsweise zur Bank oder Sparkasse des Verstorbenen gehen und über die Konten im Nachlass verfügen oder beim Grundbuchamt die Umschreibung eines Grundstücks des Verstorbenen veranlassen. Auch für die Kündung z.B. eines Mietvertrages oder eines Zeitungsabonnements kann ein Erbschein notwendig sein.

Stellt sich später die Unrichtigkeit des Erbscheins heraus, weil beispielsweise noch ein Testament gefunden wurde, wird der Erbschein eingezogen.

Für das Erbrecht des im Erbschein genannten Erben besteht eine Richtigkeitsvermutung. Derjenige, dem der Erbschein vorgelegt wird, kann sich auf die Richtigkeit des Erbscheins verlassen („öffentlicher Glaube“ – § 2366 BGB). Wer an einen Erben, der sich durch einen Erbschein als Erbe ausgewiesen hat, zahlt, hat auch dann mit befreiender Wirkung geleistet, wenn sich später herausstellt, dass der im Erbschein Legitimierte gar nicht Erbe war, § 2367 BGB. Befreiender Wirkung bedeutet, dass er dann nicht doppelt zahlen muss, einmal an den durch den Erbschein legitmierten – aber im Nachhinein falschen – Erben und später nochmal an den dann richtigen Erben.

Unterschied zwischen Erbschein und Gerichtsurteil über die Erbenstellung

Der Erbschein hat aber nicht die gleichen Wirkungen wie ein Urteil über die Erbenstellung. Insbesondere erwächst ein Erbschein nicht in „Rechtskraft“. Das bedeutet: Stellt sich später heraus, dass die im Erbschein ausgewiesene Person nicht Erbe ist (z.B. weil später ein Testament auftaucht), kann der Erbschein als unrichtig eingezogen werden. Entscheidet ein Zivilgericht (in 1. instanz also ein Amts-oder Landgericht) über ein Erbrecht und wird das Urteil rechtkräftig, weil keine Berufung eingelegt wurde oder eine Berufung rechtskräftig zurückgewíesen wurde, hat dieses Urteil Rechtskraft und kann damit nicht mehr angegriffen werden.

Der Erbschein bindet auch nicht das Zivilgericht in einen Rechtsstreit über das Erbrecht. Ein Zivilgericht kann daher z.B. (rechtskräftig) feststellen, dass eine andere Person zur Erbe ist, als im Erbschein steht.

Beispiel: Daniel hat einen Erbschein als Alleinerbe seines Vaters Benno beantragt. Seine Schwester Claudia widerspricht im Erbscheinsverfahren, weil sie das Testament des Vaters für unwirksam hält. Das Nachlassgericht erteilt Daniel trotzdem einen Erbschein. Claudia kann danach (oder auch parallel) zum Zivilgericht gehen und Feststellung ihres Erbrechts beantragen. Das darauf ergehende Urteil des Amts- oder Landgerichts ist bindend. Widerspricht es dem Erbschein, muss der Erbschein eingezogen werden.

Wann brauche ich einen Erbschein?

Auch wenn der Erbschein der sicherste Nachweis für die Erbenstellung ist, ist ein Erbschein nicht immer notwendig.

Gehört zum Erbe ein Grundstück, braucht man normalerweise einen Erbschein für die Umschreibung des Grundbuches, § 35 GBO.

Beispiel: Der verstorbene Benno war Eigentümer eine Eigentumswohnung. Er hatte kein Testament gemacht. Deshalb erbt seine Ehefrau und seine einzige Tochter nach der gesetzlichen Erbfolge. Für die Umschreibung im Wohnungsgrundbuch brauchen die Erben einen Erbschein.

Für die Umschreibung eines Grundstückes sieht das Grundbuchamt die Vorlage einer vom Nachlassgericht beglaubigten Abschrift des Testaments nebst Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts als ausreichende Legitimation des Erben an. Das Eröffnungsprotokoll muss zudem eindeutig den Erben bezeichnen. Diese Vereinfachung gilt aber nur bei einem öffentlichen – dem notariellen – Testament.

Auch Banken und Sparkassen verlangen vom Erben häufig einen Erbschein.

Der BGH hat zwar mit Urteil vom 8. Oktober 2013 – XI ZR 401/12 klargestellt, dass für den Nachweis des Erbrechts ein Erbschein nicht notwendig ist. In einem anderen Urteil hat der BGH entschieden, dass auch ein eigenhändiges Testament zum Nachweis des Erbrechts genügen kann (BGH- Urteil vom 5. April 2016 – XI ZR 440/15). Danach haben die Kreditinstitute ihre AGB geändert. Banken und Sparkassen müssen nicht mehr zwingend einen Erbschein verlangen, werden das aber in der Praxis weiterhin tun.

Sie können sicherstellen, dass Ihr Erbe nach dem Tod nicht mit dem Kreditsinstitut rumstreiten muss, indem Ihr Erbe gleichzeitig noch eine über den Tod geltende Vollmacht bekommt. Sinnvoll ist es, dass eine solche Vollmacht auf einem entsprechenden Formular der Bank erteilt wird. Die Bankmitarbeiter können damit umgehen und müssen nicht eine fremde Vollmacht auf Rechtswirksamkeit prüfen.

War der Verstorbene Unternehmer oder an einem Unternehmen beteiligt, kann für die Korrektur des Handelsregisters ein Erbschein notwendig sein.

Nach § 12 Abs. 1 S. 4 HGB ist bei Anmeldungen, die der Rechtsnachfolger eines im Handelsregister eingetragenen Beteiligten vornimmt, die Rechtsnachfolge im Normalfall durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Die Erbfolge ist daher normalerweise durch Erbschein nachzuweisen, soweit sie auf gesetzlicher Erbfolge oder auf einem handschriftlichen Testament beruht.

Ergibt sich die Erbfolge aus einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) in einer öffentlicher Urkunde, also in notarieller Form, so kann das Registergericht (in Anlehnung an § 35 Abs. 1 GBO) diese zusammen mit der Niederschrift über deren Eröffnung nach pflichtgemäßem Ermessen als ausreichend ansehen, sofern die letztwillige Verfügung keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet.

Auch ein Gläubiger des Erben braucht einen Erbschein, wenn er in das Erbe vollstrecken will. Er kann auch selbst einen Erbschein beantragen.

Wie bekommt man einem Erbschein?

Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Stellt niemand einen Antrag, gibt es keinen Erbschein.

Einen Erbschein kann der Erbe, ein Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlassinsolvenzverwalter beantragen. Auch ein Gläubiger des Erben, kann für die Zwangsvollstreckung einen Erbschein verlangen.

Weder der Pflichtteilsberechtigte noch der Begünstigte eines testamentarischen Vermächtnisses können einen Erbschein beantragen, da sie nicht Erbe sind, sondern nur einen Anspruch gegen den Erben haben.

Den Erbschein muss man beim zuständigen Nachlassgericht beantragen. Dies ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seiner letzten Wohnsitz hatte. Das Nachlassgericht ermittelt dann von Amts wegen, wer Erbe geworden ist. Dafür wird beispielsweise erforscht, ob ein etwaiges uneheliches Kind Erbansprüche hat.

Der Antrag kann schriftlich – auch über einen bevollmächtigten Rechtsanwalt – oder direkt beim Gericht gestellt werden.

Im Antrag muss der Erbe genau angeben, welche Erbquote er als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe beansprucht.

Mehrere Erben können einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen.

Was steht im Erbschein?

Aus dem Erbschein ergibt sich unter anderem, ob der Erbe Alleinerbe oder mit anderen Erben nur Miterbe geworden ist. Ist er nur Miterbe geworden, ergibt sich aus dem Erbschein, wie groß sein Erbteil ist.

Aus dem Erbschein ergibt sich auch, ob die Erbfolge auf Testament beruht, oder ob gesetzliche Erbfolge galt.

Ist für das Erbe Testamentsvollstreckung angeordnet, darf der Erbe nicht verfügen. Daher wird die Beschränkung des Erbrechts durch Testamentsvollstreckung im Erbschein durch „Testamentsvollstreckung ist angeordnet“ vermerkt.

Auch bei Anordnung der Vorsorgevollmacht. Da der Erbe dann als Bevollmächtigter des Verstorbenen handelt, benötigt er zur Legitimation gegenüber der Bank keinen Erbschein. Wird auch sonst kein Erbschein benötigt, kann sich der Erbe die Kosten des Erbscheins sparen. Hier lohnt es sich auch finanziell, sich zur richtigen Vorsorgevollmacht beraten zu lassen! Dieser Aspekt der Vorsorgevollmacht wird oft übersehen. Aber mit einer gut gemachten Vorsorgevollmacht kann man in vielen Fällen den Erben einen Erbschein ersparen!

Was ist ein Europäischer Erbschein?

Mit In-Kraft-Treten der EU-Erbrechtsverordnung gibt es jetzt auch die Möglichkeit, einen Europäischen Erbschein (Europäisches Nachlasszeugnis) zur Verwendung in einem anderen EU-Staat zu bekommen.

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