Facebook-Konto eines Verstorbenen – Bundesgerichtshof entscheidet für Übergang an die Erben
Längst sind Daten nicht mehr bedeutungslose Informationen im Internet, die nach dem Tod einer Person irrelevant werden und „sowieso niemanden interessieren“. Sie sollten als digitaler Nachlass verantwortungsvoll behandelt werden. Genau dies beweist ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH). In dem tragischen Fall ging es um eine Mutter, die Zugriff auf das Facebook-Profil ihrer verstorbenen Tochter haben wollte. Die Tochter ist in Berlin vor einen Zug gefallen und dabei tödlich verunglückt. Die Mutter erhoffte sich, durch das Facebook-Profil eventuell die Hintergründe des Todes zu erfahren und vor allem, ob die Tochter einen Suizid plante. Der BGH entschied in dem Fall, dass der digitale Nachlass wie das Erbe von Gegenständen zu behandeln ist. Die Erben können über alle persönlichen Daten der Verstorbenen zum Beispiel in E-Mail-Diensten oder über Konten in sozialen Netzwerken verfügen (BGH Urteil vom 12.07.2018 – III ZR 183/17). Erst kürzlich setzte das Landgericht Berlin ein Zwangsgeld gegen Facebook fest, weil Facebook den Eltern keinen Zugang zu dem Profil der verstorbenen Tochter gewährte (Landgericht Berlin Beschluss vom 13.02.2019 – 20 O 172/15).
Wer bekommt meine Daten nach dem Tod zu sehen?
Das Urteil schafft Klarheit für die Gestaltung der digitalen Nachlassplanung. Mit dem Tod gehen – das hat der BGH klargestellt- auch die Rechte an E-Mail-Konten und Social-Media-Accounts an die Erben über. Deswegen sollte man festlegen, wer den digitalen Nachlass verwalten soll und vor allem, wie mit den Daten umgegangen werden soll. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten.
Vorsorgevollmacht zum digitalen Vermögen
Man kann eine Person seines Vertrauens benennen und eine Liste mit allen Online-Konten und den dazugehörigen Passwörtern führen, die man an einem sicheren Ort aufbewahrt z.B. in einem Bankschließfach, zu dem die betraute und bevollmächtigte Person mit dem Todesfall Zugang bekommt. Das kann in einer Vorsorgevollmacht enthalten sein. Zusätzlich sollte mit dem Bevollmächtigten geregelt werden, welche Verträge gekündigt und welche Daten gelöscht werden müssen. Außerdem ist es auch hilfreich zu regeln, wie mit Konten in sozialen Netzwerken verfahren werden soll. Man sollte auch nicht vergessen, verbindlich zu regeln, was mit Geräten wie Computer, Smartphone oder Tablet passiert. Es ist wichtig die Vollmacht mindestens schriftlich zu erstellen und sie mit Datum und Unterschrift zu versehen. Außerdem muss immer noch klargestellt werden, dass die Vollmacht „über den Tod hinaus“ gültig sein soll.
Den digitalen Nachlass kann man auch in seinem Testament regeln. Hierbei kann man unter anderem auch festlegen, dass nur bestimmte Personen Einblick in die Daten erhalten sollen. Hierbei empfiehlt sich jedoch oft ein Gang zum Anwalt für Erbrecht, um sinnvolle Regelungen für das Testament zu finden.
Zusätzliche Vorsorgemaßnahmen bei Facebook, Google & Co. – Individuelle Nachlassplanung für Online-Anbieter
Auch wenn Konten in sozialen Netzwerken und E-Mail-Konten mit dem BGH-Urteil nun auf die Erben übergehen, bieten viele Online-Plattformen Alternativen. Wenn zum Beispiel Streit um das Erbe auftritt, bekommt niemand zeitnah einen Erbschein vom Nachlassgericht, der ihn als Erbe bestätigt. Hier lohnt es sich, die Angebote der Internetdienstleister in Betracht zu ziehen.
Google – automatische Benachrichtigung durch Kontoinaktivitäts-Manager
Für Google sollte man zusätzlich zur Vorsorgevollmacht das bereitgestellte Tool verwenden.
Google bietet einen Kontoinaktivitäts-Manager für Google-Konten. Dabei kann der Nutzer bis zu zehn Personen nennen, die Zugang auf sein Google-Konto bekommen, wenn er eine gewisse Zeit lang inaktiv ist. Man kann zwischen einer Zeitspanne von 3-18 Monaten wählen. Wird der Nutzer inaktiv und reagiert nicht auf Inaktivitäts-Benachrichtigungen per SMS oder E-Mail von Google, werden die angegeben Personen benachrichtigt. Sie kriegen dann Zugriff auf das Google-Konto und können, sofern es ihnen durch den Nutzer erlaubt wurde, Inhalte herunterladen. Dafür haben sie drei Monate Zeit, danach kann das Google-Konto auch gelöscht werden.
Facebook – Nachlassgestaltung mittels Nachlasskontakt
Facebook-Nutzer können einen Facebook-Freund als Nachlasskontakt bestimmen. Der Kontoinhaber kann verfügen, dass im Todesfall das Nutzerkonto gelöscht wird. Dies ist jedoch sehr umständlich, da unmittelbare Familienangehörige den Todesfall nachweisen müssen, zum Beispiel durch eine Sterbeurkunde. Da ist es einfacher, wenn man einer vertrauten Person die Zugangsdaten hinterlässt, die das Konto dann löscht.
Als Alternative zur Kontolöschung bietet Facebook den sogenannten Gedenkzustand. Dieser kann einfach über eine Webseite beantragt werden, wenn Facebook vom Tod des Konto-Inhabers erfährt. Hier ergibt sich ein Problem: Bei der Anmeldung des Gedenkzustands muss man keine Sterbeurkunde vorlegen. So kann es auch vorkommen, dass ein Konto von einer gar nicht verstorbenen Person in den Gedenkzustand versetzt wird, wenn jemand das Konto irrtümlicherweise zum Gedenkzustand angemeldet hat. Im Gedenkzustand können Facebook-Freunde der Verstorbenen Erinnerungen und Fotos teilen. Der Nachlasskontakt kann das Profil im Gedenkzustand verwalten, indem er zum Beispiel einen Nachruf schreibt oder Beiträge, Fotos und Videos der verstorbenen Person herunterladen kann.
Fazit: Facebook-Nutzer sollten unbedingt einen Nachlasskontakt bestimmen. Dadurch kann auch noch nach der Aktivierung des Gedenkzustandes auf das Konto zugegriffen werden, um zum Beispiel Bilder oder Videos herunterzuladen. Die ist besonders wichtig, wie man am BGH Urteil vom 12.07.2018 - III ZR 183/17 erkennen kann.
GMX – Vorsorge für den Todesfall
GMX hat als deutscher E-Mail Provider die meisten Nutzer Deutschlands (Quelle: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/151754/umfrage/nutzeranteile-von-e-mail-anbietern-in-deutschland/ Stand: 2018). Gerade deswegen ist es wichtig wie bei GMX mit digitalem Nachlass umgegangen wird. Bei GMX kann der Nutzer eine alternative E-Mail Adresse hinterlegen, die benachrichtigt wird, wenn er sich sechs Monate nicht mehr in sein E-Mail-Konto eingeloggt hat. Meldet sich daraufhin niemand, wird das Konto inaktiv. Ab jetzt hat man noch ein halbes Jahr Zeit, um den Account wieder zu aktivieren, ansonsten wird er gelöscht.
Damit Angehörige den Account löschen können, ohne Zugriff auf den Account zu bekommen, müssen sie den Tod des Nutzers mit einer Sterbeurkunde nachweisen. Um Zugang zu dem Postfach des Verstorbenen zu erlangen, muss außerdem der Erbschein vorgelegt werden. Des Weiteren muss, mit einem handschriftlich unterschriebenen Schriftstück, der Zugang zum Postfach beantragt werden. Nach Gewährung des Zugangs muss der Erbberechtigte ein neues Passwort setzen und kann sich dann entscheiden, ob er den E-Mail-Account weiterführt oder löscht.
Apple – verschiedene Möglichkeiten im Todesfall
Auch für Apple’s iCloud und der damit verbundenen AppleID gibt es verschiedene Alternativen für die Hinterbliebenen nach dem Tod des Nutzers zu verfahren.
Im Optimalfall sind die Einlogdaten für die AppleID bekannt und die Hinterbliebenen können einfach Bilder, E-Mails und Videos herunterladen. Leider besteht aber keine Möglichkeit den Account direkt zu löschen. Hierfür muss man sich an den Apple Support wenden. Dieser bietet dann drei Möglichkeiten: man kann das Konto löschen lassen, sich ausloggen und „vergessen“, dass je eine AppleID bestand oder aber man übernimmt den Account des Verstorbenen. Letzteres lohnt sich vor allem, wenn viele Software- und App-Store-Einkäufe getätigt wurden.
Egal wofür man sich entscheidet, wichtig ist: Apple handelt nur, wenn man sowohl Sterbeurkunde des Verstorbenen, als auch einen Erbschein vorlegen kann, der einen als Erben ausweist.
Fazit: Ermitteln Sie welche Online-Dienste Sie verwenden. Errichten Sie eine Liste mit Benutzernamen und Kennwörter für die Zugänge. Verwenden Sie auch die Möglichkeiten die Ihnen Anbieter wie zum Beispiel Google bieten. Das bietet Ihnen nicht nur Gewissheit darüber, was mit ihrem digitalen Nachlass geschieht, sondern macht es auch Ihren Hinterbliebenen leichter, sich um Ihren digitalen Nachlass zu kümmern.
Ihr Ansprechpartner bei Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte:
Rechtsanwalt Alexander Grundmann
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Lesen Sie auch die weiteren Artikel zum Thema Digitaler Nachlass:
Teil 1: Grundüberlegungen
Teil 2: Facebook-Fall beim LG und Kammergericht Berlin
Teil 3: Rechtliche Fragen
Teil 4: Neue Gesetze notwendig?
Teil 5: Digitale Vorsorge
Rechtstipps und Urteile