Nachlassplanung

Die Nachlassplanung dient der Umsetzung Ihrer Wünsche für die Vermögensnachfolge nach Ihrem Tod.

Die Nachlassplanung umfasst aber nicht nur vorausschauende Gestaltungen in einem Testament, sondern auch Vorsorge zu Lebzeiten, um eine streitfreie Gesamtlösung zu schaffen.

Schenkungen, Anpassung der Gesellschaftsverträge und Vollmachten

Dazu gehören Maßnahmen der „vorweggenommenen Erbfolge“, also insbesondere Schenkungen, aber auch richtige Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, die auch den Todesfall berücksichtigen.

Im Rahmen von Schenkungen kann man auch über Lebensversicherungen nachdenken. Auch hier gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten.

Bei der Nachfolgeplanung sind auch Fragen der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu beachten.

Nachlassplanung beinhaltet in Zeiten des Internets auch Fragen des digitalen Nachlasses, also z.B. was passiert nach meinem Tod mit meinem Facebook-Account, wer darf dort was ändern, wer bekommt welche Informationen.

Genauso wichtig sind Vollmachten und andere Vorsorgemaßnahmen für den Fall des Todes.

Im weiteren Sinne gehören zur Nachlassplanung auch Vollmachten, wie die Vorsorgevollmacht, und die Betreuungsverfügung für den Fall, dass man am Lebensende nicht mehr selbst entscheiden kann.

Ich berate Sie gerne zur sinnvollen individuellen Nachlassplanung.

Welche Gestaltungsmöglichkeiten  für die Nachlassgestaltung gibt es im Testament und Erbvertrag?

Eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) dient häufig der Änderung der gesetzlichen Erbfolge. Es gibt aber andere letztwillige Verfügungen des Erblassers, die nicht zu einer Veränderung der gesetzlichen Erbfolge führen.

Im Folgenden finden Sie einen Überblick, welche Gestaltungen im Testament (oder Erbvertrag) möglich sind:

Letztwillige Verfügungen, die die gesetzliche Erbfolge verändern, sind zum Beispiel:

 

•                die Erbeinsetzung, §§ 1937 und 2078 ff. BGB

•                die ausdrückliche Enterbung, § 1938 BGB

•                die Einsetzung eines Ersatzerben, § 2096 BGB

•                Vorerbschaft/Nacherbschaft  § 2100 ff. BGB

Letztwillige Verfügungen, die die gesetzliche Erbfolge selbst nicht ändern, aber trotzdem das Erbe beeinflussen, sind zum Beispiel:

 

•                das Vermächtnis, §§ 1939 und  2147 ff. BGB

•                das Vorvermächtnis und Nachvermächtnisses, § 2191 BGB

•                das Vorausvermächtnis, § 2150 BGB

•                die Auflage, §§ 1940 und 2192 ff. BGB

•                die Teilungsanordnung, § 2048 BGB

•                die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, §§ 2197 ff. BGB

•                der Entzug des Pflichtteilsrechts, §§ 2333 ff. BGB

•                die Anordnung eines Schiedsgerichts, § 1066 ZPO

und Regelungen, die Eltern von minderjährigen Kindern bzw. Testierende, die minderjährigen Kindern etwas vererben wollen, bedenken sollen:

•                Ausschluss der Eltern von der Verwaltung des Erbes eines Minderjährigen, § 1638 Abs. 1 BGB

•                Bestimmung eines Vormunds für einen Minderjährigen, § 1777 BGB

• Bestimmung eines Ergänzungspflegers für den minderjährigen Erben in Bezug auf das geerbte Vermögen, §§ 1917 Abs. 1 S. 2, 1778 BGB

 

Diese Gestaltungen können im Testament bei Bedarf miteinander kombiniert werden, um eine optimale Nachfolgelösung für Sie und Ihre Familie zu schaffen. Ich berate Sie!

Vollmachten und Betreuung in der Nachlassplanung

Schließlich ist es wichtig, im Rahmen der Nachlassplanung auch über ausreichend Vollmachten nachzudenken. Eine über den Tod hinaus wirkende Vollmacht hilft, die Zeit zu überbrücken bis feststeht, wer Erbe ist oder bis ein Testamentvollstrecker sein Amt aufgenommen hat. Hier ist an folgende Verfügungen zu denken

Auch eine Patientenverfügung ist sinnvoll. Zur Patientenverfügung beraten wir Sie nicht, da es hier vor allem um medizinische Fragen geht. Wir raten Ihnen, über die Patientenverfügung mit Ihrem Hausarzt zu sprechen. Die Ärzte haben auch häufig Vordrucke für Patientenverfügungen, die sie mit Ihnen zusammen ausfüllen können.

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