Die Nachlassplanung dient der Umsetzung Ihrer Wünsche für die Vermögensnachfolge nach Ihrem Tod.
Die Nachlassplanung umfasst aber nicht nur vorausschauende Gestaltungen in einem Testament, sondern auch Vorsorge zu Lebzeiten, um eine streitfreie Gesamtlösung zu schaffen.
Schenkungen, Anpassung der Gesellschaftsverträge und Vollmachten
Dazu gehören Maßnahmen der „vorweggenommenen Erbfolge“, also insbesondere Schenkungen, aber auch richtige Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, die auch den Todesfall berücksichtigen.
Im Rahmen von Schenkungen kann man auch über Lebensversicherungen nachdenken. Auch hier gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten.
Bei der Nachfolgeplanung sind auch Fragen der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu beachten.
Nachlassplanung beinhaltet in Zeiten des Internets auch Fragen des digitalen Nachlasses, also z.B. was passiert nach meinem Tod mit meinem Vorsorgevollmacht, und die Enterbung, § 1938 BGB
• die Einsetzung eines Ersatzerben, § 2096 BGB
• Vorerbschaft/Nacherbschaft § 2100 ff. BGB
Letztwillige Verfügungen, die die gesetzliche Erbfolge selbst nicht ändern, aber trotzdem das Erbe beeinflussen, sind zum Beispiel:
• das Vermächtnis, §§ 1939 und 2147 ff. BGB
• das Vorvermächtnis und Nachvermächtnisses, § 2191 BGB
• das Auflage, §§ 1940 und 2192 ff. BGB
• die Teilungsanordnung, § 2048 BGB
• die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, §§ 2197 ff. BGB
• der Entzug des Pflichtteilsrechts, §§ 2333 ff. BGB
• die Anordnung eines Schiedsgerichts, § 1066 ZPO
und Regelungen, die Eltern von minderjährigen Kindern bzw. Testierende, die minderjährigen Kindern etwas vererben wollen, bedenken sollen:
• Ausschluss der Eltern von der Verwaltung des Erbes eines Minderjährigen, § 1638 Abs. 1 BGB
• Bestimmung eines Vormunds für einen Minderjährigen, § 1777 BGB
• Bestimmung eines Vollmachten nachzudenken. Eine über den Tod hinaus wirkende Vollmacht hilft, die Zeit zu überbrücken bis feststeht, wer Erbe ist oder bis ein Testamentvollstrecker sein Amt aufgenommen hat. Hier ist an folgende Verfügungen zu denken
- Vorsorgevollmacht
- Befreiung des Bevollmächtigten von der Abrechnungspflicht durch Vertrag
- Betreuungsverfügung
- Kontovollmacht
Auch eine Patientenverfügung ist sinnvoll. Zur Patientenverfügung beraten wir Sie nicht, da es hier vor allem um medizinische Fragen geht. Wir raten Ihnen, über die Patientenverfügung mit Ihrem Hausarzt zu sprechen. Die Ärzte haben auch häufig Vordrucke für Patientenverfügungen, die sie mit Ihnen zusammen ausfüllen können.