Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht braucht jeder! Durch eine Vorsorgevollmacht können Sie eine Betreuung (durch einen vom Betreuungsgericht bestimmten Amtsbetreuer) im Falle dauerhafter Pflegebedürftigkeit z. B. bei Demenz, bei medizinischen Notfällen oder bei eingeschränkter oder nicht möglicher Entscheidungskraft abwenden. Nicht automatisch können also die Kinder, Verwandte oder Ehepartner über medizinische oder finanzielle Fragen für Sie entscheiden – es gibt keine entsprechende gesetzliche Regelung. Als Erwachsener hat man – Ausnahme siehe unten –  keinen „gesetzlichen Vertreter“!

Obwohl das Thema Vorsorgevollmacht auch in den Medien immer öfter vorkommt, ergibt sich aus unserer Beratungspraxis, dass viele – vor allem Jüngere – das Thema verdrängen und sich der Folgen einer fehlenden Vorsorgevollmacht nicht bewusst sind. Eine Vorsorgevollmacht ist aber kein „Seniorenthema“. Gerade für jüngere Leute, die voll im Leben stehen ist eine Vorsorgevollmacht extrem wichtig. Nicht mal 30 Prozent der Bundesbürger haben jedoch entsprechend vorgesorgt.

Die Vorsorgevollmacht kann sogar noch wichtiger sein als ein Testament. Mit einem gut durchdachten Testament können Sie sicherstellen, dass Ihr Wille auch nach dem Tod verwirklicht und Streit zwischen den Erben vermieden wird. Sehr wichtig ist aber auch, dass Sie für den Fall vorsorgen, dass Sie wegen Krankheit oder aufgrund eines Unfalles selbst keine Entscheidungen mehr treffen können.

Warum es keine gute Idee ist, sich einfach ein Muster einer Vorsorgevollmacht aus dem Internet oder woanders her zu besorgen und auszufüllen, lesen Sie hier.

Anwaltliche Beratung zur Vorsorgevollmacht

  • Beratung zu Details der passenden Vorsorgevollmacht für Sie
  • Vertragsgestaltung zu Rechten und Pflichten des Bevollmächtigten (Innenverhältnis)
  • Ausgestaltung und Formulierung einer Vorsorgevollmacht auch speziell für Unternehmer

Häufige Fragen zur Vorsorgevollmacht

Warum jeder eine Vorsorgevollmacht und einen guten Bevollmächtigten braucht

Im medizinischen Notfall muss ein Anderer die notwendigen Entscheidungen für Sie treffen können, Überweisungen ausführen oder andere Rechtsgeschäfte abwickeln. Vielen ist nicht klar, dass bei Handlungsunfähigkeit weder ihr Ehegatte, noch die Kinder oder andere nahe Angehörige gesetzlicher Vertreter werden oder sonst automatisch bevollmächtigt sind.

Auch das seit dem 01. Januar 2023 geltende gesetzliche Notvertretungsrecht des Ehegatten aus § 1358 BGB hilft  nur bedingt , denn es umfasst nur bestimmte Bereiche der Gesundheitssorge und gilt überdies nur für sechs Monate ab Eintritt der Vertretungsbedürftigkeit. Auch sind Fälle denkbar, in denen die Vertretung durch den Ehegatten nicht möglich oder nicht gewünscht ist.

Deshalb müssen Sie einer echten Vertrauensperson für diesen Fall eine Vollmacht geben. Gibt es keine solche Vorsorgevollmacht, muss vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt werden. Was die Nachteile der Betreuung gegenüber der Vorsorgevollmacht sind, lesen Sie hier.

Es gibt aber noch eine andere Perspektive der Vorsorgevollmacht, die auch in den Medien nicht so thematisiert wird. Mit einer guten Vorsorgevollmacht, die über den Tod hinaus gilt, kann man die Abwicklung eines Erbfalles sehr vereinfachen. Schon allein für diesen Zweck sollte man eine solche „transmortale“ Vorsorgevollmacht haben.

Wer braucht eine Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung ist nicht nur für ältere Menschen, die einen Abbau ihrer geistigen Kräfte oder Demenz fürchten wichtig, sondern für alle.

Besonders, wenn Sie in ihrem Alltag viele Entscheidungen zu treffen haben, etwa als Selbständiger, müssen Sie sicherstellen, dass auch nach einem Unfall oder plötzlich eintretender Krankheit, jemand für Sie handeln kann. Die Folgen eines kompletten Ausfalls machen sich viele nicht bewusst.

Nachteile der Vorsorgevollmacht

Größter Nachteil der Vorsorgevollmacht ist die große Missbrauchsgefahr.

Der Bevollmächtigte wird nicht vom Betreuungsgericht kontrolliert und braucht nur in wenigen Fällen eine Genehmigung des Betreuungsgerichts (Das gilt nur bei nichtvermögensrechtlichen Fragen wie geschlossene Unterbringung, § 1906 IV, V BGB; ärztliche Zwangsbehandlung des Untergebrachten, § 1906 III, V BGB)

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Bevollmächtigte damit frei. Deshalb sollte nur jemand eine solche Vollmacht bekommen, der Ihr uneingeschränktes Vertrauen genießt. Gibt es keinen geeigneten Vertreter, kann man z. B. auch seinen Steuerberater oder Rechtsanwalt bevollmächtigen.

Was bedeutet Vorsorgevollmacht?

Vollmacht ist rechtlich die durch ein Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht. Sie erlauben einem anderen Menschen, der Ihr Vertrauen hat, für Sie rechtlich zu handeln.

Die Vorsorgevollmacht ist gesetzlich in § 1820 geregelt, wenn auch das Gesetz keine eigenständige Definition des Begriffs der Vorsorgevollmacht vorsieht. Nach dem Gesetz ist eine Betreuung nicht erforderlich, soweit ein Bevollmächtigter handeln kann, § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB. Für die Ausgestaltung der Vorsorgevollmacht gelten, neben den besonderen Vorschriften in § 1820 BGB, die allgemeinen Regelungen zur Vollmacht in den §§ 164 ff. BGB.

Die Vorsorgevollmacht stellt sicher, dass auch im Notfall schnell Entscheidungen getroffen werden können, da ein gerichtliches Betreuungsverfahren nicht notwendig ist. Die Vollmacht sichert eine umfassende Vertretung schon bei Gebrechlichkeit, insbesondere aber bei Geschäftsunfähigkeit und über den Tod hinaus.

Was kann und sollte man in der Vorsorgevollmacht regeln?

Eine Vorsorgevollmacht wird im Normalfall als Generalvollmacht formuliert. Generalvollmacht bedeutetet, dass der Bevollmächtigte in allen Lebensbereichen für Sie bestimmen darf. Die beiden großen Lebensbereiche betreffen die Vermögenssorge und die Personensorge, vereinfacht alle Gelddinge und alle Bereiche Ihrer Persönlichkeit und Gesundheit.

Die Vorsorgevollmacht ist (seit dem Jahr 2023) gesetzlich in § 1820 BGB geregelt, wenn auch das Gesetz keine eigenständige Definition des Begriffs der Vorsorgevollmacht vorsieht. Nach dem Gesetz ist eine Betreuung nicht erforderlich, soweit ein Bevollmächtigter handeln kann, § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB. Für die Ausgestaltung der Vorsorgevollmacht gelten, neben den besonderen Vorschriften in § 1820 BGB, die allgemeinen Regelungen zur Vollmacht in den §§ 164 ff. BGB.

Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht ist somit häufig das Gleiche, es wird nur aus einer anderen Perspektive beschrieben, einmal wofür die Vollmacht ist (Vorsorgevollmacht) und einmal welchen Umfang die Vollmacht hat (Generalvollmacht).

Was Sie in Ihrer Vorsorgevollmacht inhaltlich regeln sollten, finden Sie hier.

Besonderheit – Unternehmervorsorgevollmacht

Insbesondere Unternehmer haben eine große Verantwortung für ihr Unternehmen, für Angestellte und für Dritte. Um sicherzustellen, dass die Handlungsfähigkeit eines Unternehmens auch bei Krankheit oder Unfall des Unternehmers gesichert ist, bedarf es einer besonderen Vorsorgevollmacht, die auf die konkreten Anforderungen des Unternehmens zugeschnitten ist.

Insbesondere bei der Unternehmervollmacht dürfen Sie nicht einfach Standardformulierungen übernehmen.

Schriftform, Beglaubigung und Registrierung der Vollmacht

Man braucht für die Vorsorgevollmacht keine notarielle Form, es reicht Schriftform. Ein Anwalt kann Ihnen eine Vollmacht erstellen, die Sie nur noch unterschreiben müssen. Viele Muster haben Textbausteine, die man ankreuzen kann. Das halten wir für ungünstig. Besser ist ein laufender Text, ohne ja/nein-Alternativen und Freizeilen, in denen auch im Nachhinein noch jemand etwas reinschreiben kann.

Sinnvoll und ausreichend wäre eine Beglaubigung der Unterschrift der Vollmacht.

Vorteil: Es ist amtlich bestätigt klar, dass derjenige, der unterschrieben hat, sich ausgewiesen hat, aber es fallen die hohen Kosten einer notariellen Beurkundung weg.

Außerdem sollten Sie die Vollmacht auch beim Vorsorgeregister registrieren lassen. Eigentliches Ziel des Registers ist es, das Betreuungsgericht darüber zu informieren, dass es eine Vollmacht gibt.

Praktischer Vorteil darüber hinaus ist, dass es eine amtlich aussehende Bestätigung vom Vorsorgeregister gibt, die Vertragspartner u.U. dazu bewegt, die Vollmacht leichter anzuerkennen.

Weitere Informationen lesen Sie hier: In welcher Form soll man die Vorsorgevollmacht erteilen?

Vorsorgevollmacht aus Sicht des Bevollmächtigten

Der Bevollmächtigte sollte – nachdem mit ihm hoffentlich schon vorher besprochen wurde, dass er die Vollmacht für Sie ausüben wird – umgehend darüber informiert werden, dass es die Vorsorgevollmacht gibt und wo sie im Ernstfall zu finden ist.

Das Gesetz sieht vor, dass wer Kenntnis von der Einleitung eines Betreuungsverfahrens erlangt und im Besitz eines Dokumentes über ein Vorsorgevollmacht ist, das Betreuungsgericht darüber unverzüglich zu unterrichten hat, § 1820 Abs. 1 BGB.

Zudem sollten Sie mit ihm den Umgang mit der Vollmacht zumindest besprechen und im Zweifel in einem ausdrücklichen Vertrag das Innenverhältnis klären. Einer Vollmacht kann als Grundgeschäft im Innenverhältnis ein Gefälligkeitsverhältnis oder Auftragsverhältnis zu Grunde liegen.

Kommt es später zum Streit, muss wegen der Regeln aus dem BGB, die auf das Innenverhältnis angewendet werden, der Charakter des Innenverhältnisses bestimmt und dann der entsprechende Vertragstyp aus dem BGB zugrunde gelegt werden.

Die Gerichte entscheiden die Frage ob Auftrag oder nicht, uneinheitlich, neigen aber dazu, das Innenverhältnis von Vorsorgevollmachten, die nicht zwischen Ehegatten erteilt werde, als Auftrag zu sehen. Dann gibt es z. B. Auskunftsansprüche gegen den Bevollmächtigten, die auch von späteren Erben geltend gemacht werden können.

Für den Bevollmächtigten kann eine Vorsorgevollmacht dann ein rechtlicher Bumerang werden, wenn der Vollmachtgeber verstorben ist und die Erben dem Bevollmächtigten unterstellen, dass er sich bereichert habe.

Daher muss das Innenverhältnis geregelt werden, um den Bevollmächtigten vor Streit zu bewahren. Ziel kann es sein, dass gar keine Auskunftsansprüche entstehen oder alternativ diese vor der gesetzlichen Verjährung erlöschen. Dann können solche Ansprüche auch nicht auf die Erben übergehen.

Das Innenverhältnis sollte nicht in der Vorsorgevollmacht selbst, sondern in einem separaten Vertrag gestaltet und festgehalten werden – aus Gründen der Klarheit und da das Innenverhältnis Adressaten einer Vorsorgevollmacht auch gar nichts angeht.

Weitere Informationen für den Bevollmächtigten finden Sie unter den folgenden Links:

Was der Bevollmächtigte einer Vorsorgevollmacht beachten muss, um Ärger mit den Erben zu vermeiden, lesen Sie hier?

Welchen Streit die Vorsorgevollmacht mit den Erben auslösen kann, lesen Sie hier.  Wie man den Streit vermeidet, hier.

Gerichtsentscheidungen zu Auskunftsrechten der Erben gegen den Vollmachtnehmer (Bevollmächtigten)

Muss die Bank oder Sparkasse die Vorsorgevollmacht akzeptieren?

Ja, die Rechtslage ist mittlerweile klar: Eine Vorsorgevollmacht, die die Vermögenssorge umfasst, reicht auch für Verfügungen bei der Bank. Stellt sich die Bank quer, haftet sie auf Schadensersatz, Landgericht Detmold, Urteil vom 14.01.2015 – 10 S 110/14.
Allerdings kommt es immer wieder vor, dass Banken und Sparkassen ihnen vorgelegte Vorsorgevollmachten nicht akzeptieren, wenn der Kontoinhaber dabei nicht den Vordruck der Bank bzw. Sparkasse verwendet hat.

Daher der klare Rat: Ersparen Sie dem Bevollmächtigten unnötigen Ärger und Stress mit der Bank und füllen rechtzeitig eine separate Konto- und/oder Depotvollmacht auf einem Formular der Bank aus und hinterlegen die bei dem Kreditinstitut. Bitte stellen Sie sicher, dass diese Vollmacht ebenfalls über den Tod hinaus gilt und auch ausreicht, Konten und Depots aufzulösen.

Weitere Artikel zur Vorsorgevollmacht:

Wie und wo wird die Vorsorgevollmacht aufbewahrt?

Wie geht Widerruf der Vorsorgevollmacht?

Was ist der Unterschied zur Testamentsvollstreckung?

Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung?

Warum brauchen Unverheiratete unbedingt eine Vorsorgevollmacht?

Warum die Vorsorgevollmacht nicht immer ausreicht?

Auch bei der Vorsorgevollmacht beraten lassen!

Wenn Sie sicherstellen wollen, dass Ihre Vorsorgevollmacht auch Ihrem eigenen Willen entspricht, sollten Sie nicht einfach ein Muster abschreiben, sondern sich beraten lassen. Ganz wichtig ist außerdem ein individueller Vertrag mit dem Bevollmächtigten, in dem dessen Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Vorsorgevollmacht geklärt werden.

Ich berate Sie zu den Details der für Sie passenden Vorsorgevollmacht und zum Grundvertrag zwischen Ihnen und dem Bevollmächtigten.

Rechtsanwalt Alexander Grundmann

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