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28. Februar 2019 – Was sollte in der Vorsorgevollmacht geregelt sein?

update 30. Juni 2022 und 12. Januar 2024

Für den Inhalt der Vorsorgevollmacht gibt es wenige gesetzlichen Vorgaben. Den Umfang der Vorsorgevollmacht können Sie im Wesentlichen frei bestimmen. Die Punkte, über die Sie nachdenken sollten, möchte ich Ihnen im Folgenden vorstellen.

Grundsätzliche Fragen vor Erstellung der Vorsorgevollmacht

1.     Person des Bevollmächtigten

Grundsätzlich kann jeder voll geschäftsfähige Mensch bevollmächtigt werden.

Wichtig ist, dass der Bevollmächtigte wirklich vertrauenswürdig ist. Durch die Vollmacht erhält der Bevollmächtigte eine starke Rechtsstellung. Er kann für den Vertretenen rechtswirksame Erklärungen abgeben und diese binden auch.

Selbstverständlich sollte sein, dass ein Anderer nur bevollmächtigt wird, wenn er auch bereit ist, die mit der Vollmacht verbundene Verantwortung zu übernehmen. Daher sollten Sie mit der Vertrauensperson vor Erteilung der Vollmacht sprechen, ob sie überhaupt bereit ist, diese Verantwortung zu übernehmen. Auch sollten Sie mit dem Bevollmächtigten Ihre eigenen Wünsche besprechen. Das erleichtert dem Bevollmächtigten spätere Entscheidungen und stellt sicher, dass er Ihren Willen später richtig umsetzen kann.

Bevollmächtigter darf nicht ein Mitarbeiter eines Heimes oder einer anderen Einrichtung sein, in dem derjenige, der die Vollmacht erteilen will, lebt. Das gilt auch, wenn diese Person anderweitig abhängig oder in einer engen Beziehung zu dem Träger der Einrichtung steht, §§ 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 1816 Abs. 6 BGB. Damit wurde der Personenkreis, der für eine Bevollmächtigung nicht in Frage kommt, zum 01.01.2023 durch den Gesetzgeber deutlich erweitert.

a.         Einer oder mehrere Bevollmächtigte

Mit der Vorsorgevollmacht können Sie einen oder mehrere andere Personen bevollmächtigen.

aa.       ein Bevollmächtigter

Im Normalfall sollte nur ein Bevollmächtigter eine Vorsorgevollmacht bekommen. Zwei Bevollmächtige können sinnvoll sein, wenn einer als Ersatz zur Verfügung stehen soll.

Bevollmächtigt man nur eine Person, hat das den Vorteil, dass diese Person nicht erst mit anderen Personen eine Einigung finden muss, welcher Weg nun eingeschlagen werden soll.

Ein Problem  entsteht jedoch dann, wenn diese eine Person im Ernstfall selbst gerade verhindert oder nicht in der Lage ist, die Vertretung des Vollmachtgebers zu übernehmen, bspw. durch eine eigene Gebrechlichkeit.

Um diesem Fall vorzubeugen, kann es dem Bevollmächtigten erlaubt werden, wiederum jemanden mit seiner Aufgabe zu bevollmächtigen („Untervollmacht“ zu erteilen).

bb.      mehrere Bevollmächtigte

Mehrere Bevollmächtigte haben den Vorteil, dass sie sich die Arbeit und Entscheidungsfindung teilen können. Diese können sich zudem gegenseitig kontrollieren, aber auch gegenseitig blockieren.

Sollen mehrere Vertreter bevollmächtigt werden, kann das auch in einem Stufenverhältnis erfolgen.

Für besonders sensible Entscheidungen kann die Bevollmächtigung mehrerer Personen, die Sie dann nur gemeinsam vertreten können, sinnvoll sein.

Unbedingt zu klären ist das Verhältnis zwischen mehreren Bevollmächtigten. In der Vollmacht muss definiert werden, ob sie unabhängig voneinander agieren dürfen oder nur gemeinsam bzw. einstimmig eine Entscheidung treffen dürfen.

Denkbar und durchaus sinnvoll ist es auch, jedem Bevollmächtigten nach Außen (in der Vollmacht) Einzelvertretungsbefugnis einzuräumen, damit schnell und unkompliziert gehandelt werden kann, im Innenverhältnis aber mit den Bevollmächtigten eine bestimmte Stufenregel zu vereinbaren, dass z.B. Bevollmächtigter 2 erst handeln darf wenn Bevollmächtigter 1 dazu nicht in der Lage ist. 

cc.       Ersatzbevollmächtigter

Sinnvoll ist aber in jedem Fall ein Ersatzbevollmächtigter, weil ein Bevollmächtigter ausfallen kann und auch nicht die Pflicht hat, tätig zu werden.

Setzen sich Ehegatten gegenseitig als Vorsorgebevollmächtigte ein, sollte ein weiterer Vorsorgebevollmächtigter aus der nächsten Generation gleich mit eingesetzt werden.

2. Gültigkeit der Vollmacht

a.         Beginn – Geltung der Vorsorgevollmacht erst ab Geschäftsunfähigkeit?

Bei Erstellung der Vollmacht muss erklärt werden, ab wann die Vollmacht gelten soll. Für den Beginn der Gültigkeit kommen zwei Zeitpunkte in Betracht. Entweder die Geltung ab Geschäftsunfähigkeit oder die Geltung ab sofort.

Wenn eine Vorsorgevollmacht die Bedingung enthält, dass grundsätzlich erst bei Eintritt des Vorsorgefalls (also bei Krankheit) von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden darf, ist die Vollmacht wirkungslos. Der Eintritt des Vorsorgefalles müsste dann vom Bevollmächtigten bewiesen werden. Problem dabei ist nicht nur die zeitliche Verzögerung,  sondern auch, überhaupt einen Sachverständigen zu finden, der die Geschäftsunfähigkeit diagnostiziert.  Noch klarer wird es, wenn man es weiterdenkt: Angenommen, es gibt ein ärztlichen Attest, aber was ist z.B. nach vier Wochen, gilt die Bestätigung dann immer noch, der Vollmachtgeber könnte ja gesund geworden sein.

Eine solche Beschränkung sollte daher nie in der Vollmachtsurkunde, sondern nur im Innenverhältnis festgelegt werden. Im Innenverhältnis in einem Vertrag zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten können Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Bevollmächtigten geregelt werden und auch der Zeitpunkt definiert werden, ab wann er die Vollmacht benutzen darf.

Tipp: Wenn Sie in einem Muster für eine Vorsorgevollmacht – meist schon im ersten Absatz Formulierungen lesen, wie „wenn ich krankheitsbedingt nicht mehr selbst handeln kann“ oder Ähnliches, ist das ein Indiz dafür, dass die Vorsorgevollmacht wenig durchdacht ist und nur zu einer Scheinsicherheit führt. Kurz: Nicht nehmen!
b.         Geltung auch bei Geschäftsunfähigkeit

Häufig findet man hinsichtlich der Geltung der Vorsorgevollmacht noch die Aussage, dass die Vollmacht ausdrücklich klarstellen sollte, dass die Vorsorgevollmacht gerade auch für den Fall erteilt wird und gültig bleibt, wenn später eine Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers eintritt, weil man dann der Auslegungsregelung des § 672 BGB nicht mehr bedürfe. Eigentlich hat diese Regelung aus dem Auftragsrecht nur was mit dem Innenverhältnis der Vollmacht zu tun, nicht aber mit der Vollmacht ( dies ist im BGB geregelt in den §§ 164ff. ) selbst. Aber § 168 BGB bestimmt, dass das Erlöschen der Vollmacht sich nach dem zugrundeliegenden Innenverhältnis richtet. Da das Innenverhältnis meist nicht schriftlich definiert wird, ist es sinnvoll, das Weiterbestehen in die Vollmacht selbst reinzuschreiben. Weiterer Vorteil ist, dass es dann auch für dem Vertragspartner direkt aus der Vollmachtsurkunde ersichtlich ist.

c.         Gültigkeit der Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus

Zu entscheiden ist auch, ob die Vollmacht über den Tod hinaus gelten soll. Dann muss man das ausdrücklich festlegen und in die Vollmacht schreiben.

Gilt die Vollmacht auch über den Tod hinaus, kann die Vollmacht den Erbschein ersetzen (und damit Kosten und Aufwand des Erbscheinverfahrens sparen).

Vorteil: Selbst wenn der Erbe später einen Erbschein beantragt, dauert das. Die Vollmacht hilft, diesen Zeitraum nach dem Tod, in dem es besonders wichtig sein kann, handlungsfähig zu bleiben, zu überbrücken. Mit der Vollmacht könnten dann z.B. Überweisungen durchgeführt werden oder eine Mietwohnung gekündigt werden.

Ohne eine über den Tod hinauswirkende Vorsorgevollmacht wäre der Erbe in vielen Konstellationen erst dann wieder handlungsfähig, wenn er einen Erbschein hat.

3.      Widerruflichkeit der Vorsorgevollmacht

Jede Vollmacht, auch die Vorsorgevollmacht, kann grundsätzlich frei – ohne Grund – widerrufen werden, § 168 S. 2 BGB.

Um hier aber keine Unsicherheiten zu produzieren, sollten keine ausdrücklich „unwiderruflichen“ Vorsorgevollmachten erteilt werden.

4. Generalvollmacht oder Vollmacht für Einzelthemen?

Die Vollmacht kann als Generalvollmacht oder als Vollmacht für bestimmte Aufgabenkreise ausgestaltet sein. Sinnvoll ist eine Vollmacht in der Art einer Generalvollmacht:

Die Vorsorgevollmacht in Form einer Generalvollmacht regelt zwei wichtige Lebensbereiche, in denen Entscheidungen getroffen werden müssen. Das sind einerseits die Vermögensangelegenheiten, wie Verfügungen gegenüber der Bank. Andererseits sind es die persönlichen Angelegenheiten, wie Entscheidung über die Unterbringung in einem Pflegeheim.

Der Bevollmächtigte kann dann alles für Sie tun und zwar im Bereich der persönlichen Entscheidungen, wie bei Fragen zur medizinischen Behandlung oder zur Wahl eines Altersheims sowie bei vermögensrelevanten Fragen, wie dem Vertragsschluss mit einem Heim oder dem Verkauf Ihres Autos. Alternativ können Sie die Vollmacht aber auch auf einzelne Aspekte beschränken, beispielsweise nur auf die Gesundheitsangelegenheiten oder aus einer Generalvollmacht einzelne Befugnisse, wie den Verkauf Ihrer Immobilie, ausdrücklich ausnehmen.

Vollmacht in vermögensrechtliche Angelegenheiten

1.      Umfang der Vorsorgevollmacht

Typischerweise wird die Vorsorgevollmacht für die Übernahme der laufenden Geschäfte des täglichen Lebens erteilt. Hierzu zählt bspw. die Zahlung von monatlichen Verpflichtungen aber auch die Kündigung dieser (bspw. Wohnung, Abos, Mobilfunkverträge). Aber auch das Kaufen neuer Kleidung für den Vollmachtgeber oder von Verpflegung im Allgemeinen zählt dazu. Davon umfasst ist auch die Bevollmächtigung zur (im Streitfall auch gerichtlichen) Durchsetzung von Forderungen gegen Dritte (bspw. gegenüber Rententrägern oder Versicherungen) sowie das Recht, Widerspruch gegen behördliche Bescheide einzulegen.

Die Befugnis zur Vermögensverwaltung in der Vorsorgevollmacht umfasst auch den Verkauf eines Grundstücks, so das OLG München, Beschluss vom 16.12.2009 – 34 Wx 97/09

Der Wortlaut der Vorsorgevollmacht, die das Gericht zu beurteilen hatte, war: „Sie (= die bevollmächtigte Person) darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen im In- und Ausland vornehmen.“

Die im Muster vorgesehene Rubrik: „Folgende Geschäfte soll sie nicht wahrnehmen dürfen: …“ blieb unausgefüllt.

Die Kinder als Bevollmächtigte ihrer Mutter wollten eine Immobilie der Mutter verkaufen

Das Grundbuchamt lehnte Eintragung ab, weil „verwalten“  nicht verkaufen bedeutet. Das OLG stellte klar, dass „Verwaltung“ auch Verkauf beinhaltet.

Schlussfolgerung: Wenn man nicht will, dass ein Bevollmächtigter zum Grundstücksverkauf befugt sein soll, muss man das ausdrücklich so in Vollmacht schreiben.

(Weitere Schlussfolgerung: Muster für Vorsorgevollmachten mit Feldern zum Ankreuzen sind fehleranfällig. Zu empfehlen ist ein invividuell angepasster Text, in dem nur das drin steht, was auch geregelt werden soll.)

2.      Digitales Vermögen, E-Mails, Facebook und Co.

In der Vorsorgevollmacht sollte der Bevollmächtigte auch ausdrücklich bevollmächtigt werden, E-Mail-Postfächer, Facebook-Accounts etc. zu verwalten.

(Zusätzlich muss aber rein faktisch sichergestellt werden, dass der Bevollmächtigte für den Fall der Fälle Zugriff auf Passwörter etc. hat. Da es hier ein Spannungsfeld zur Geheimhaltung solcher Online- Zugänge gibt, kann nur individuell ermittelt werden, wie das am besten und sichersten passiert.)

3.      Befreiung von § 181 BGB

Für die Übernahme der vermögensrechtlichen Angelegenheiten kann es sinnvoll sein, eine Befreiung von § 181 BGB, der das Insichgeschäft verbietet, zu vereinbaren.

Das ist etwa sinnvoll, wenn Vollmachtgeber und Bevollmächtigter Miteigentümer oder Beteiligte des gleichen Unternehmens sind.

Vorsorgevollmacht für persönliche Angelegenheit und Gesundheitsangelegenheiten

Bei der Formulierung der Vollmacht im Bereich der persönlichen Angelegenheiten ist zu beachten, dass für bestimmte Problemkreise eine allgemeine Generalvollmacht nicht ausreicht.

Weder darf der Bevollmächtigte für den Vertretenen Heilbehandlungen oder medizinischen Eingriffen zustimmen, die mit Lebensgefahr verbunden sind oder einen länger andauernden Gesundheitsschaden erwarten lassen, noch darf der Bevollmächtigte an der Stelle des Vertretenen in freiheitsbeschränkende Maßnahmen, etwa eine geschlossene Unterbringung, einwilligen.

Wenn der Bevollmächtigte auch solchen Maßnahmen zustimmen dürfen soll, muss er in der Vollmacht ausdrücklich dazu berechtigt sein, § 1820 Abs. 2 BGB.

Der Grund dafür ist der Schutz des Vertretenen. Ein Bevollmächtigter soll zu solchen Maßnahmen nur berechtigt sein, wenn der Vertretene bei der Gestaltung der Vollmacht über diese Maßnahmen auch nachgedacht hat und ausdrücklich wollte, dass der Bevollmächtigte für ihn darüber entscheiden kann.

Bei Unterbringung ist – auch wenn der Bevollmächtige in der Vorsorgevollmacht dazu ermächtigt ist – die Entscheidung des Bevollmächtigten zusätzlich vom Gericht zu genehmigen, weil solche freiheitsbeschränkenden Maßnahmen für den Betroffenen besonders bedrohlich und einschneidend sind. Diese Regelung in (dem damals und bis 2022 geltenden) § 1906 Abs. 5 BGB, die die Befugnisse des Bevollmächtigten und damit auch die Möglichkeiten der Vorsorgevollmacht einschränkt, ist auch verfassungsgemäß. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, BVerfG Beschluss vom 10. Juni 2015 2 Br. 1967/12 .

Zu beachten sind in der Vorsorgevollmacht auch die Vorgaben von  § 1820 Abs. 2 BGB.

Den dort genannten – sehr einschneidenden – Maßnahmen darf der Bevollmächtigte nur dann zustimmen, wenn im Text der Vollmacht hinreichend klar umschrieben ist, dass die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auch die Zustimmung zu den im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen umfasst. Das gleiche gilt für das Unterlassen von ärztlichen Maßnahmen.

In der Vollmacht muss auch deutlich werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann.

Zu den diesbezüglichen Anforderungen in der Vorsorgevollmacht im Gesundheitsbereich: BGH- Beschluss vom 6. Juli 2016 – XII ZB 61/16.

Betreuungsverfügung

Neben den vielen Fällen, in denen anerkannt ist, dass der Bevollmächtigte anstelle eines Betreuers handeln kann, ist es jedoch nie gänzlich ausgeschlossen, dass in einem Einzelfall später dennoch zu einer Bestellung eines Betreuers durch ein Gericht kommt. In einem solchen Fall kann der Vollmachtgeber dem Gericht eine Person „empfehlen“, die das Gericht zum Betreuer bestellen soll. Diese Empfehlung ist auch in einer Vorsorgevollmacht möglich. Außerdem kann in einer Vorsorgevollmacht auch klar erklärt werden, wer jedenfalls nicht Betreuer werden soll.

Ich berate Sie zum Thema Vorsorgevollmacht!

Alexander Grundmann

Rechtsanwalt in Leipzig

Rechtstipps und Urteile

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