Erbrecht – Fragen/Glossar

Die Erbverteilung gestaltet sich oftmals schwieriger als gedacht. So sprechen Erben nicht miteinander, es ist überhaupt nicht klar, wer Erbe ist, wenn kein Testament vorhanden ist und im Zweifel verschwinden Teile des Erbes oder Erben werden von anderen Erben ausgeschlossen. Oft gestellte Fragen in Verbindung mit der Erbschaft sollen auf dieser Seite kurz beantwortet werden. Dabei ersetzt diese Seite jedoch keine professionelle Rechtsberatung. Es empfiehlt sich einen fachkundigen Anwalt für Erbrecht zu Rate zu ziehen. Wir beraten Sie gerne in Ihren Erbrechtsangelegenheiten.

Häufig gestellte Fragen im Erbrecht

Was bedeutet Erbfall?

Erbfall ist der Tod eines Menschen, juristisch: der Tod einer natürlichen (nicht einer juristischen!) Person, § 1922 I BGB. Das Erbrecht des BGB regelt somit nur, was passiert, wenn ein Mensch stirbt.

„Stirbt“ z. B. ein Unternehmen, sind die rechtlichen Folgen z. B. für die GbR im BGB oder die GmbH im GmbHG geregelt.

Wer kann erben? Darf ich mein Haustier als Erbe einsetzen?

Erben können sein: Menschen und juristische Personen, wie Vereine oder Stiftungen. Rechtsfähig und damit erbfähig ist jede lebende natürliche und juristische Person.
Tiere sind nicht erbfähig und können nicht Erbe sein. Wollen Sie trotzdem Ihr Haustier bedenken, können Sie durch eine Auflage im Testament die Erben zu einer Leistung verpflichten. So kann beispielsweise die gute Pflege des Haustiers zur Auflage gemacht werden. Sinnvoll ist dann unter Umständen noch eine Testamentsvollstreckung, damit die Auflage auch durchgesetzt wird.
Eine Alternative ist es, Ihr Vermögen (oder einen Teil davon) beispielsweise an ein Tierheim, dem Tierpark oder Zoo zu vererben. Die Organisationen, die hinter diesen Einrichtungen stehen, sind als juristische Personen erbberechtigt. Hier sollte bei der Testamentsgestaltung geklärt werden, ob nur Geld „vererbt“ werden soll (das wäre dann ein Vermächtnis), oder etwa der Zoo tatsächlich Erbe mit allen Rechten und Pflichten werden soll.

Meine Mutter hat mir und meinen Geschwistern ein Testament hinterlassen und darin verfügt, dass ich mich um ihre geliebten Hunde kümmern soll. Darf meine Mutter solche Anordnungen treffen?

Hierbei handelt es sich um eine Auflage im Testament. Eine Auflage verpflichtet einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu etwas, ohne dabei einem anderen ein Recht auf die Leistung zu geben, § 1940 BGB. Die Anweisung, dass ich mich um die Hunde meiner Mutter kümmern soll, ist also rechtmäßig. Es kann mich jedoch niemand rechtlich zwingen, meiner Auflage nachzukommen.

Werden Schulden auch vererbt?

Mit dem Tod geht das Vermögen des Verstorbenen automatisch als Ganzes auf den (oder die) Erben über, § 1922 BGB, somit auch die Schulden.
Der Erbe tritt automatisch in alle Rechtsposition des Verstorbenen ein. Hatte der Verstorbene z.B. etwas über das Internet bestellt, was noch nicht bezahlt ist, so tritt der Erbe in dessen Rechtsposition ein und muss ggf. den Kaufpreis bezahlen. Der Erbe kann dann aber auch ein Widerrufsrecht des Verstorbenen ausüben.
Sind die Schulden des Verstorbenen groß, ist eine Ausschlagung der Erbschaft (§ 1942 BGB) denkbar.

Achtung: Die Frist für die Ausschlagung  ist mit 6 Wochen (§ 1944 I BGB) sehr kurz.

Wird ausgeschlagen, sollten Sie prüfen, wer durch die Ausschlagung der nächste (gesetzliche) Erbe wird. Diese(n) Erben sollten Sie fairerweise informieren, damit diese ebenfalls die Ausschlagung erklären können.

Was passiert ohne Testament? Muss man ein Testament machen?

Gibt es kein Testament oder Erbvertrag, gilt die gesetzliche Erbfolge. Es erben die Verwandten und der Ehegatte.

Nein, man muss kein Testament machen, aber in vielen Fällen ist es sinnvoll.

Erbt auch mein geschiedener Ehepartner etwas?

War die Ehe vor dem Tode des Verstorbenen rechtskräftig geschieden (§ 1564 BGB), besteht im Erbfall keine Ehe mehr. Dann erbt auch der Ex-Partner nicht. Dies gilt sogar dann, wenn nur der Antrag auf Ehescheidung durch den verstorbenen Ehepartner bei Gericht rechtshängig war und dieser Antrag begründet ist, § 1933 BGB.
Auch ein Testament zugunsten des Ehegatten wird durch die Scheidung normalerweise unwirksam, §§ 2077, 2268 BGB.
Trotzdem kann dem Ex-Ehegatten jedoch ein Teil des Vermögens unbeabsichtigt zufließen.

Beispiel: Die Ehe von Anna und Benno ist geschieden. Der Ex-Mann Benno stirbt und wird von dem gemeinsamen Kind beerbt. Das Kind verstirbt danach ebenfalls und hat keine eigenen Kinder: Ohne Testament des Kindes ist die ehemalige Ehefrau Anna gesetzlicher Erbe des Kindes und erbt über diesen Umweg auch das Vermögen ihres Ex-Mannes. Auch das ist ein klarer Fall für ein Testament!

Das Testament meiner Mutter führt ganz klar aus, welche Vermögenswerte ich, als Miterbe, erhalten soll. Meine Geschwister sind jedoch dagegen, dass ich diese Vermögenswerte einfach mitnehme. Kann ich nicht selbst die mir zugedachten Vermögenswerte nehmen?

Nein. Sind mehrere Personen als Erben eingesetzt so bilden sie eine Erbengemeinschaft, § 2032 I BGB. In dieser wird der Nachlass zum gemeinschaftlichen Vermögen der Erben. Des Weiteren können die Erben nur gemeinschaftlich über Nachlassgegenstände entscheiden, § 2040 I BGB. Dies bedeutet für den einzelnen Erben, dass er bis zur Teilung der Erbschaft keine selbstständigen Rechte hat, um sich Sachen aus der Erbschaft zu entnehmen. Er kann grundsätzlich nicht alleine über einzelne Gegenstände des Nachlasses verfügen. Können sich die Erben nicht einigen, muss die Erbteilung gerichtlich herbeigeführt werden.

Meine verstorbene Mutter hat ein Testament hinterlassen. Bei mir kommen jedoch Zweifel auf, ob sie zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war. Welche Möglichkeiten habe ich?

Grundsätzlich kann ein handschriftlich verfasstes Testament während des Erbscheinverfahrens vom Gericht für ungültig erklärt werden, wenn der Erblasser es zu einer Zeit verfasst hat, zu der er nicht testierfähig war, § 2229 IV BGB. Testierunfähigkeit ist dann gegeben, wenn der Erblasser aufgrund des Alters, einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder einer Bewusstseinsstörung nicht in der Lage war, die Tragweite seines Handelns zu erkennen. Die Testierunfähigkeit muss dabei von demjenigen bewiesen werden, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments beruft.
Auch ein notariell beurkundetes Testament kann wegen Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Erblassers angegriffen werden. Hier wird es jedoch schwer sein zu beweisen, dass der Erblasser testierunfähig war. Ein Notar ist verpflichtet die Testierfähigkeit eines Erblassers zu überprüfen. Fallen ihm dabei eventuelle Mängel in der Testierfähigkeit auf, wird er diese vermerken.

Meine Mutter hat mehrere Testamente hinterlassen. Welches dieser Testamente ist gültig?

Viele denken, dass immer das jüngste Testament die älteren Testamente verdrängt. Aber das stimmt so nicht. Man muss genauer hingucken. Es gilt, dass ein neueres Testament ein älteres nur ersetzt, wenn sich die Inhalte widersprechen. Der Erblasser kann sich im jüngsten Testament auf ältere Testamente beziehen oder dies ergänzen. Des Weiteren kann er durch ein Testament ein anderes Testament für gültig oder ungültig erklären. Letztendlich ist der Wille des Erblassers entscheidend. Deshalb sind immer alle Testamente der zuständigen Behörde zu übergeben.

Beispiel: Anna setzt Benno in ihrem Testament als Alleinerben ein. Ein Jahr später möchte Anna ihren Oldtimer an Christin vermachen und schreibt deswegen ein neues Testament. Dies hat nicht zur Folge, dass das ältere Testament ungültig wird und Benno nicht mehr als Alleinerbe eingesetzt ist. Das ältere Testament bleibt bestehen und wird nur durch das neue Testament ergänzt, wodurch Benno Alleinerbe bleibt. Christin hat durch das neuere Testament lediglich einen Anspruch auf ein Vermächtnis bekommen. Den Vermächtnisanspruch kann sie gegen Benno geltend machen. Sie kann von Benno den Oldtimer herausverlangen.

Glossar – von Ausschlagung bis Zugewinn

A

Adoption

Adoption – Auwirkung auf Pflichtteil

Adoption Volljähriger

Anfechtung Testament § 2079 BGB

Anfechtung der Anfechtung

Anfechtung Erbausschlagung

Anfechtung Lebensversicherung

Anstandsgeschenk

Ausschlagung Erbe

Ausschlagung Erbe rückgängig

Ausschlagung – taktische

Ausschlagung Vermächtnis

 

B

beeinträchtigende Schenkung

Beerdigungskosten

Berliner Testament

Berliner Testament – Risiken und Fehler

Berliner Testament – Anfechtung durch zweite Ehefrau

 

D

digitaler Nachlass

 

E

Ehegattentestament Anfechtung § 2079 BGB

Ehegattentestament – Wechselbezügliche Verfügungen

Erbengemeinschaft

Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer Familienheim

Erbunwürdigkeit

Erbvertrag

Ergänzungspfleger

Enterbung

 

F

Fiskus als Erbe

 

G

gesetzliche Erbfolge

gesetzliche Erbfolge – ohne Kinder

gesetzliche Erbfolge – häufige Fehler

Grabpflegekosten

 

L

Lebensversicherung

 

M

Minderjährige

minderjährige Kinder – Ergänzungspfleger

minderjährige Kinder – Sorgerechtsverfügung

minderjährige Kinder – Testamentsvollstreckung

Mitbenutzungsdienstbarkeit (und Abgrenzung zu Wohnungsvermächtnis)

N

Nachlassverwaltung,

Nachlassinsolvenz

Nachlassinsolvenz statt Ausschlagung

Nießbrauch (bei Schenkungen)

P

Patientenverfügung

Pflichtteil

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Pflichtteilsstrafklausel

 

R

Restpflichtteil = „Zusatzpflichtteil“

 

S

Schenkungen

Schenkung, beeinträchtigende

Sorgerechtsverfügung

Staat als Erbe

 

T

Taktische Ausschlagung des Erbes

Taktische Ausschlagung Risiken

Teilungsanordnung  (in Abgrenzung zu Vorausvermächtnis)

Testament

Testament Kopie

Testamentsvollstrecker für Minderjährigen

Testamentsvollstreckung

Testierfähigkeit

 

U

Unternehmensnachfolge Gesellschaftsvertrag

Unternehmertestament

Untervermächtnis

 

V

Vermächtnis

Vermächtnisausschlagung

Vorausvermächtnis  (in Abgrenzung zu Teilungsanordnung)

Vorerbe – Nacherbe (Vorerbschaft – Nacherbschaft)

Vorsorgeregister

Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmacht kostenlos aus dem Internet

Vorsorgevollmacht – was sollte sie regeln

Vorsorgevollmacht Widerruf

vorweggenommene Erbfolge

Vorvermächtnis und Nachvermächtnis

 

W

Wechselbezügliche Verfügungen

Wechselbezügliche Verfügungen Fallstricke

Wohnrecht (bei Schenkungen)

Wohnungsrechtvermächtnis oder Wohnrechtsvermächtnis

Z

Zweite Ehefrau Anfechtung Ehegattentestament

Zugewinn

Zusatzpflichtteil = Restpflichtteil





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