Enterbung

Mit einer Enterbung setzt man die gesetzliche Erbfolge teilweise oder ganz außer Kraft.

Die Enterbung erfolgt im Testament oder durch eine erbrechtliche Verfügung im Erbvertrag. Die Enterbung muss dabei nicht ausdrücklich ausgesprochen werden („Ich enterbe hiermit meinen Sohn“), sondern wird rechtlich auch erreicht, indem testamentarisch einfach andere Erben bestimmt werden („Meine Frau ist Alleinerbin“). Die Enterbung muss nicht begründet werden.

Die Enterbung ohne Einsetzung eines anderen Erben ist auch ausdrücklich im Gesetz vorgeschrieben, § 1938 BGB. Nur den Staat in der Form des Fiskus, der ebenfalls gesetzlicher Erbe wird, nämlich immer dann wenn keine anderen Erben da sind, kann auf diese Weise nicht von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Ziel der „Staatserbschaft“ ist es ja gerade, dass es keine herrenlosen Nachlässe gibt.

Die Enterbung eines Verwandten führt zur gesetzlichen Erbfolge ohne den Enterbten. Der Enterbte wird erbrechtlich so behandelt, als hätte er zum Erbfall nicht gelebt.

Enterbung – Pflichtteilsrecht des Verwandten in Insolvenz

Auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH Urteil vom 8. Juli 1993 – IX ZR 116/92) muss der insolvente Verwandte den Pflichtteil nicht geltend machen. Damit wäre die Enterbung der richtige Weg.  Zu denken ist auch an eine Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht gemäß § 2338 BGB.

Alternativ kann der insolvente Verwandte die Erbschaft auch ausschlagen, § 83 InsO.

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Ich berate Sie gerne zu Fragen der Enterbung, sowohl bei der Testamentsgestaltung als auch im Erbfall.

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