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Betreuungsrecht: Die Betreuungsverfügung in der Vorsorgeplanung

Was bedeutet Betreuung?

Ist ein volljähriger Mensch nicht (mehr) in der Lage, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern, wird ihm auf Antrag oder von Amts wegen ein rechtlicher Betreuer bestellt. Die rechtlichen Grundlagen der Betreuung finden sich in den §§ 1896 ff. BGB.

Zuständig für die Anordnung der Betreuung ist das Betreuungsgericht, eine Abteilung des Amtsgerichts.

Voraussetzung für die Anordnung der Betreuung ist nicht die Geschäftsunfähigkeit. Auch volljährige Menschen, die geschäftsfähig sind, können einen Betreuer zur Seite gestellt bekommen, wenn sie aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung rechtliche Unterstützung bei der Erledigung bestimmter Aufgaben benötigen.

Betreuung ist keine Entmündigung

Die Bestellung eines Betreuers bewirkt nicht, dass der betreute Mensch geschäftsunfähig wird. Die Betreuung ist keine Entmündigung! Ein geschäftsfähiger Betreuter kann also trotz Betreuung noch selbst wirksam Verträge schließen und Geld von seinem Konto abheben. Etwas anderes gilt nur, wenn das Betreuungsgericht einen sogenannten Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) angeordnet hat. Dies darf nur in Ausnahmefällen geschehen, nämlich dann, wenn ohne diese Anordnung eine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen der betreuten Person droht. In der Praxis handelt es sich meistens um Fälle, in denen die betreute Person aufgrund einer psychischen Erkrankung ihren freien Willen nicht mehr bestimmen kann und daher erhebliche Ausgaben tätigt, die zu Überschuldung und z.B. der Gefahr des Wohnungsverlustes führen. Der Einwilligungsvorbehalt bewirkt, dass Rechtsgeschäfte eines geschäftsfähigen Betreuten erst mit Zustimmung des Betreuers wirksam werden.

Die Bestellung des Betreuers darf nur für die Aufgabenkreise erfolgen, in denen eine Betreuung auch erforderlich ist. Aufgabenbereiche  sind die Vermögenssorge, die Personensorge und die Gesundheitsfürsorge.

Kann ein Mensch sein Geld selbst verwalten, kann ein Betreuer nicht für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellt werden.

Vorsorgevollmacht verhindert Betreuung!

Eine Betreuung wird häufig durch eine entsprechende Vorsorgevollmacht vermieden. Gibt es nämlich eine Vollmacht, kann jemand für Sie rechtlich handeln, wenn Sie das aufgrund Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr können. Einen Betreuer braucht man dann gar nicht. Es besteht dann keine Gefahr, dass vom Gericht ein Ihnen fremder Betreuer eingesetz wird.

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Ist eine Betreuung notwendig, muss das Betreuungsgericht eine geeignete Person als Betreuer bestimmen.

Mit einer rechtzeitig getroffenen Betreuungsverfügung weisen Sie das Betreuungsgericht, das über die Anordnung der Betreuung entscheidet, an, eine bestimmte Person als Betreuer einzusetzen, § 1897 IV BGB.

Das Betreuungsgericht darf diesen Vorschlag nur dann übergehen, wenn sonst Ihr Wohl gefährdet wäre.

Beispiel: Der Betreute schlägt eine Person zum Betreuer in Vermögensangelegenheiten vor, die bereits wegen Unterschlagung vorbestraft ist.

Die Betreuungsverfügung ist in erster Linie als Ergänzung zur Vorsorgevollmacht zu empfehlen, falls die Vollmacht doch nicht ausreichend ist. Für bestimmte Aufgabenbereiche ist eine Vollmacht nicht möglich.

Wenn Sie aber nicht bereit sind, einem anderen Menschen eine Vorsorgevollmacht zu erteilen, sollten Sie zumindest eine Betreuungsverfügung treffen. In diesem Fall bestimmen Sie die Person, das Gericht bestimmt aber den Zeitpunkt, ab dem diese Person für Sie handeln darf.

In einer Betreuungsverfügung kann man auch ausdrücklich bestimmen, welche Personen aus dem näheren Umfeld nicht Betreuer werden sollen. Auch daran ist das Betreuungsgericht gebunden, § 1897 IV BGB.

Sinnvoll kann es auch sein, besondere Wünsche für die Art und Weise der Betreuung aufzunehmen. Der Betreuer unterliegt der Kontrolle des Gerichts. Durch die Vorlage einer entsprechend formulierten Betreuungsverfügung kann der Betreuer nachweisen, dass die Art seiner Betreuung den Wünschen des Betreuten entspricht, auch wenn dies beispielsweise gegen Grundsätze der Sparsamkeit verstößt.

Die Betreuungsverfügung kann und sollte auch Aussagen zu einem möglichen Umzug in ein Seniorenheim oder Pflegeheim enthalten. So kann der gewünschte Zeitpunkt, die Art des Heimes oder auch die Lage des Heimes bestimmt werden.

Betreungsverfügung als Alternative zur Vorsorgevollmacht

Voraussetzung einer Vorsorgevollmacht ist, dass Sie einen Menschen haben, dem Sie vorbehaltlos vertrauen. Gibt einen solchen Menschen nicht, ist die Alternative zur Vorsorgevollmacht eine Betreuungsverfügung. Dort können Sie jemanden als Betreuer vorschlagen, der Ihnen nahesteht. Vorteil zur Vorsorgevollmacht in dieser Konstellation ist, dass der Betreuer vom Betreuungsgericht kontrolliert wird.

Betreuungsverfügung bei unverheirateten Paaren

Gibt es keine Betreuungsverfügung, wird das Betreuungsgericht zuerst im familiären Umfeld des zu Betreuenden nach einem geeigneten Menschen suchen. Das kann der Ehepartner sein. Sind die Partner aber nicht verheiratet, wird das Betreuungsgericht eher nicht den Partner zum Betreuer machen. Das birgt für den Partner erhebliche Risiken, die beispielsweise bei der Konstellation, dass die Partner in der Eigentumswohnung des erkrankten Partners leben und keinen Nutzungsvertrag geschlossen haben, eine Katastrohe sein kann, wie es der BGH in einem Urteil im Jahre 2008 entschied.

Fazit: Eine Betreuungsverfügung sollten Sie immer machen. Entweder zusammen mit einer Vorsorgevollmacht oder - wenn Sie der Ihnen nahestehenden Person nicht völlig vertrauen - allein, um die Auswahl nicht dem Betreuungsgericht zu überlassen und einen fremden Betreuer zu verhindern.

Ich berate Sie gerne zum Inhalt Ihrer Betreuungsverfügung!

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, Leipzig

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