22. Januar 2015
Es gibt keine Vorschriften, wie ein Testament aufbewahrt werden muss. Um sicherzustellen, dass Ihr Testament nach Ihrem Tod nicht „verschwindet“, können Sie ein handschriftlich erstelltes Testament selbst in die so genannte öffentliche Verwahrung beim Nachlassgericht geben, § 2248 BGB. (Umgangssprachlich wird das auch als Hinterlegung des Testaments bezeichnet.)
Wie läuft die Verwahrung des Testaments ab?
Zuständig für die Verwahrung des Testaments ist das Nachlassgericht beim Amtsgericht. In Leipzig konkret zuständig ist die Testamentsverwahrungsstelle im Amtsgericht in der Bernhard-Göring-Straße. Am besten rufen Sie vorher wegen eines Termins und der aktuellen Öffnungszeiten an. Benötigt werden Geburtsurkunde und Personalausweis, sowie Geld wegen der Gebühr.
Sie geben Ihr Testament beim Nachlassgericht ab. Das Testament soll möglichst offen gebracht werden, damit das Errichtungsdatum notiert werden kann. Es wird dann in einen „offiziellen“ Umschlag gesteckt, beschriftet und verwahrt.
Als Bestätigung erhalten Sie einen Verwahrungsschein.
Nach der Verwahrung informiert das Nachlassgericht die Bundesnotarkammer, die seit 2012 ein Testamentsverzeichnis führt.
Ein Todesfall wird vom Standesamt an die Bundesnotarkammer gemeldet, die das Nachlassgericht informiert. Das Nachlassgericht eröffnet dann ohne Antrag das Testament.
Kann mein verwahrtes Testament jemand bei Gericht einsehen?
Nein, das verwahrte Testament kann nur vom Testierenden selbst eingesehen werden. Beim gemeinschaftlichen Ehegattentestament kann jeder Ehegatte ohne den anderen das Testament einsehen.
Kann man ein Testament aus der Verwahrung zurücknehmen?
Ja, Sie können die Verwahrung jederzeit selbst beenden. Das gemeinschaftliche Testament können beide Ehepartner nur gemeinsam aus der Verwahrung nehmen. Beim privatschriftlichen Testament ändert die Rücknahme nichts an der Wirksamkeit des Testaments. Sollen auch die Regelungen des Testaments beseitigt werden, müssen Sie entweder ein Widerrufstestament errichten oder das alte Testament vernichten.
Was kostet die Verwahrung des Testaments beim Gericht?
Nach GNotKG Nr. 12100 des Kostenverzeichnisses fällt für die Annahme und die Verwahrung eines Testaments beim Gericht einmalig und unabhängig vom Nachlasswert eine Gebühr in Höhe 75 Euro an. Die für die Verwahrung entstehenden Kosten sind demnach nicht mehr abhängig vom Nachlasswert.
Im Rahmen der Testamenstberatung berate ich Sie auch zur sicheren Aufbewahrung Ihres Testaments!
Rechtsanwalt Alexander Grundmann in Leipzig
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