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2. 2. 2016 – Das Unternehmertestament – Was ist zu beachten?

Insbesondere ein Unternehmer sollte sich – auch bei intakten Familienverhältnissen – Gedanken über ein Testament machen. Private und unternehmerische Belange müssen im Rahmen der Gestaltung des Testaments aufeinander abgestimmt werden.

Bei dem Testament eines Unternehmers geht es in erster Linie um die Abstimmung mit einem etwaigen Gesellschaftsvertrag, die Vermeidung von Einkommensteuer durch Aufdeckung stiller Reserven (Stichwort: Sonderbetriebsvermögen) und Beachtung der Erbschaftsteuer.

Was ist beim Testament eines Unternehmers zu beachten?

1.   Unternehmensnachfolger finden

Ausgangspunkt jeder Vorsorgeplanung und Testamentsgestaltung im unternehmerischen Bereich ist es zu fragen, wer befähigt und willens ist, das Unternehmen oder die Unternehmensbeteiligung fortzuführen.

Sollte sich innerhalb der Familie kein geeigneter Nachfolger finden, kann ein Fremdgeschäftsführer eingesetzt werden, damit das Unternehmen wirtschaftlich innerhalb der Familie gehalten wird.

Als Ergebnis kann aber auch eine teilweise oder vollständige Veräußerung des Unternehmens an einen Dritten stehen.

2.           Nachfolgeregelung im Gesellschaftsvertrag beachten

Ist klar, wer Nachfolger des Unternehmens sein kann, muss – wenn das Unternehmen nicht als „Einzelfirma“ geführt wird – der Gesellschaftsvertrag geprüft werden.

Das Gesellschaftsrecht und das Erbrecht können im Erbfall zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Beispiel: Ein Mitgesellschafter ist verheiratet und hat zwei Kinder. Im Testament hat er seine Ehefrau als testamentarische Alleinerbin eingesetzt. Der Gesellschaftsvertrag enthält als Nachfolgeklausel, dass die Geschäftsanteile grundsätzlich auf die Erben des Gesellschafters übergehen, dass die Gesellschafter aber für den Fall, dass weder Mitgesellschafter noch Abkömmling die Erben sind, die Erben gegen Abfindung zum Buchwert ausschließen können.
Stirbt der Gesellschafter, kann seine Frau aus der Gesellschaft gegen Abfindung zum Buchwert ausgeschlossen werden, da sie kein Abkömmling ist. Die Kinder erhalten die Geschäftsanteile auch nicht, da sie nicht Erben sind.

Daher muss die Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag auch den gewünschten Nachfolger ermöglichen. Wenn nicht, muss der Gesellschaftsvertrag angepasst werden.

Problematisch kann es auch sein, wenn im Gesellschaftsvertrag keine Nachfolgeklausel enthalten ist.

So ist beim Tod eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts diese Gesellschaft zwingend aufzulösen. Das ist insbesondere bei einer GbR mit mehreren Gesellschaftern selten gewünscht.

3.           Testamentsgestaltung und Nachfolgeplanung

Bei Gestaltung des Testaments des Unternehmers ist dann Folgendes zu beachten: Im Testament wird in Übereinstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag geregelt, wer Unternehmensnachfolger werden soll. Der Unternehmensnachfolger muss nicht unbedingt als Erbe eingesetzt werden. Er kann das Unternehmen oder die Unternehmensbeteiligung auch durch Vermächtnis erhalten.

Ist der Nachfolger noch jung und geschäftlich unerfahren, kann Testamentsvollstreckung sinnvoll sein, um zumindest für eine Übergangszeit, beispielsweise bis zum 25. Geburtstag, dem Unternehmensnachfolger Hilfe zur Seite zu stellen. Gibt es gar keinen geeigneten Nachfolger, ist auch die Errichtung einer Stiftung denkbar, die dann Unternehmensträger ist.

Im Normalfall sollte nur eine Person als Unternehmensnachfolger benannt werden.

Wichtiges Ziel des Unternehmertestaments ist, eine Erbengemeinschaft an dem Unternehmen aus mehreren Erben zu verhindern. Die Erbengemeinschaft ist für die Fortführung eines Unternehmens viel zu unflexibel und streitanfällig. Wichtige Entscheidungen können nur einstimmig getroffen werden. Bei der Erbengemeinschaft kann jeder Miterbe auch jederzeit die Auflösung der Erbengemeinschaft verlangen. Das führt nicht selten zur Zerschlagung des Unternehmens.

Angehörige, die das Unternehmen nicht erben, sollten andere Vermögenswerte, beispielsweise über ein Vermächtnis, bekommen, um eine gerechte Lösung zu finden aber auch um Pflichtteilsansprüche zu verhindern

Außerdem kommt eine Vereinbarung über einen Pflichtteilsverzicht – vielleicht gegen Abfindung – mit dem „weichenden Erben“ in Betracht.

4.           Ertragssteuern und Erbschaftsteuer beachten

Beim Unternehmertestament spielen fast immer steuerliche Fragen eine wichtige Rolle.

Insbesondere bei der Gestaltung des Unternehmertestaments sind auch die steuerlichen Gesichtspunkte zu beachten.

Neben der Erbschaftsteuer ist auch an die Ertragsteuern Einkommensteuer/ Körperschaftsteuer zu denken.

Bei der Gestaltung des Testaments muss man daher zwischen den privaten Vermögensgegenständen und den betrieblichen Vermögensgegenständen unterscheiden. Hierbei kommt es auf die steuerliche Betrachtung und auf zivilrechtliches Eigentum an. Privates Vermögen kann steuerlich Betriebsvermögen sein.

Werden im Rahmen der Unternehmensnachfolge Vermögenswerte des Unternehmens in das Privatvermögen überführt, und damit aus dem Betriebsvermögen herausgenommen, liegt ein Entnahmegewinn vor. So aufgedeckte stille Reserven sind zu versteuern.

Beispiel: Ein verheirateter Unternehmer hat einen Sohn und ist Gesellschafter einer Personengesellschaft. Das Betriebsgrundstück gehört zwar zu seinem Privatvermögen, zählt aber als Sonderbetriebsvermögen steuerlich trotzdem zum Betriebsvermögen. Wenn der Unternehmer im Testament seinen Sohn als seinen Nachfolger einsetzt, das Grundstück aber der Ehefrau vermacht, entsteht nach seinem Tod bezüglich des Grundstücks ein Entnahmegewinn.

Genauso muss darauf geachtet werden, dass Privatvermögen im Erbfall nicht zum Betriebsvermögen wird.

Beispiel: Ein verheirateter Unternehmer ist Gesellschafter einer Personengesellschaft. Das Grundstück, auf dem die Gesellschaft arbeitet, gehört seiner Frau, an die dafür Miete gezahlt wird. Setzt die Frau ihren Ehemann als ihren Alleinerben ein, wird das Grundstück bei ihrem Tod zum Betriebsvermögen, so dass alle dort vorhandenen stillen Reserven im Fall einer späteren Veräußerung des Grundstücks voll zu versteuern sind.

Für die Erbschaftsteuer sind die Begünstigungen für Unternehmensfortführungen zu beachten. Auch ist zu bedenken, woher Liquidität für den Unternehmensnachfolger, der Erbschaftsteuer bezahlen muss, kommt.

Fazit: Bei der Gestaltung des Testaments eines Unternehmers müssen gesellschaftsrechtliche, erbrechtliche und steuerliche Gesichtspunkte beachtet werden.

Grundlage aller Gestaltungen ist aber, dass ein geeigneter Nachfolger gefunden wird.

Auf dieser Grundlage kann dann der Gesellschaftsvertrag angepasst werden und ein Testament erstellt werden. Damit gibt es dann eine sichere Auflösung, wenn der Unternehmer das Unternehmen nicht zu Lebzeiten weitergeben kann.

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Rechtsanwalt Alexander Grundmann

Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte Leipzig

 

 

 

 

 

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