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7. 1. 2016 – Haftung von Eheleuten: Schulden werden nicht immer geteilt

Egal ob die Schulden für ein neues Autos, die Insolvenz der Firma des Partners oder die in die Ehe mitgebrachten Schulden. In einer Ehe haben beide Partner immer für alle Schulden aufzukommen. Oder?

Dieser Mythos ist auch heute noch in den Köpfen weit verbreitet. Fakt ist: Die Eheschließung allein begründet keine gegenseitige Mithaftung der beiden Ehepartner. Normalerweise haften die Ehepartner nur gemeinsam, wenn beide einen entsprechenden Vertrag unterschrieben haben, der eine für den anderen bürgt oder sie sich für den – äußerst seltenen – Güterstand der Gütergemeinschaft entscheidet.

Die Schulden des Ehegatten in der Ehe

Die meisten Ehen werden im Güterstand der Zugewinngemeinschaft geschlossen. Das gilt immer dann, wenn man beim Notar nichts anderes vereinbart hat. Ehegatten haben hinsichlich etwaiger Schulden nicht schon dadurch finanziell für einander einzustehen, dass sie verheiratet sind. Der Glaube, durch den Güterstand der Zugewinngemeinschaft würde alles geteilt, ist falsch. Der Begriff der Zugewinngemeinschaft führt etwas in die Irre, es geht dabei nur darum, dass die erwirtschafteten Zugewinne während der Ehe im Scheidungsfall (und beim Tod) anteilig aufgeteilt werden. Die Vermögen der Ehegatten als solche bleiben bestehen und werden nicht miteinander vermischt.

Mithaftung nur bei Mitverpflichtung im Vertrag oder Bürgschaft

Es gilt, egal ob im Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder der Gütertrennung, dass Ehegatten nur für einander einzustehen haben, wenn sie eine entsprechende Verpflichtung mitunterschrieben haben. Eine solche Haftung hat aber dann nichts mit der Ehe zu tun und bleibt dann aber auch nach der Ehe bestehen.

Beispiel: Der Ehemann nimmt einen Kredit bei der Bank auf um sich ein neues Auto für sich zu kaufen. Die Ehefrau kann von der Bank nur zur Zahlung der Kreditraten verpflichtet werden, wenn sie den Vertrag mit unterschrieben hat oder wenn sie für ihren Ehemann bürgt.

Wenn die Frau aber für die Schulden des Mannes bürgt, haftet sie wegen dieser Bürgschaft auch, wenn der Mann seine Kreditraten nicht mehr zahlt.

Es gilt also: Wer nichts unterschrieben hat, braucht auch nicht für die Schulden des Ehegatten mithaften.

Schulden und Unterhalt

Wenn es aber um die Zahlung von Unterhalt geht, haftet der Partner aber indirekt mit. Schulden werden vom Einkommen abgezogen und mindern das Einkommen des Zahlungspflichtigen. Der verschuldete Partner muss somit weniger Unterhalt bezahlen.

Geschäfte im täglichen Leben- hier haftet der Ehegatte mit

Vom Grundsatz, dass die Partner nur für Verträge mithaften, die sie mitunterschrieben haben, gibt es eine Ausnahme. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist in §1357 die so genannte „Schlüsselgewalt“ festgelegt. Durch die Schlüsselgewalt ist es Ehegatten erlaubt, Geschäfte abzuschließen, die den Lebensbedarf nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehepaares angemessen decken und dafür aber auch den Ehegatten mitzuverpflichten.

Beispiel: Die Ehefrau kauft Lebensmittel für die Familie, Schulbücher für die Kinder. Ein Ehegatte beauftragt einen Handwerker, einen Schaden in der Wohnung zu reparieren.

Geschäfte, die ein Ehepartner in diesem Rahmen macht, verpflichten immer beide Partner. Sie werden zu so genannten Gesamtschuldnern. Auch Verträgen, die zur Deckung des Lebensbedarfs und nur von einem Partner abgeschlossen wurden, können beide verpflichten.

Beispiel: Auch Verträge mit Strom- oder Gaslieferanten oder Telefonanbietern, die den gemeinsamen Haushalt betreffen, die z.B. nur der Mann abgeschlossen, hat sind für beide Ehepartner verbindlich.

Klar ist, dass die Ehegatten für solche alltäglichen Geschäfte gemeinsam haften. Begrüdnet wird diese Mithaftung, dass Ehepartner dazu verpflichtet sind, ihr Geld als Familienunterhalt einzubringen und sich einander und gegebenenfalls Kinder zu unterhalten.

Bei größeren Anschaffungen kommt es auf den Einzelfall an. Was im Einzelnen für eine Familie unter angemessenem Lebensbedarf zu verstehen ist, ist je nach Verdienst und Lebensstandard zu ermitteln.

Die Mithaftung für Geschäfte die innerhalb der Schlüsselgewalt getätigt wurden endet, wenn die Ehepartner getrennt leben. Aber Vorsicht: haben die Ehepartner eine Wohnung gemeinsam gemietet endet die Haftung dafür nicht. Die Miete muss auch weiterhin gezahlt werden, auch wenn einer der Partner ausgezogen ist.

Fazit: Für die Schulden ihres Ehepartners haften Sie nur, wenn sie den Vertrag mit unterschrieben oder für Ihren Partner gebürgt haben. Nur Geschäfte des täglichen Lebens, die im Rahmen der Schlüsselgewalt liegen, verpflichten immer beide Ehegatten.

Das bedeutet, jedenfalls deswegen brauchen Sie keinen notariellen Ehevertrag. Allerdings kann ein Ehevertrag unter erbrechtlichen Aspekten sinnvoll sein. Meistens verbleibt es aber bei dem Güterstand Zugewinngemeinschaft, da sich daraus deutliche Vorteile für das Erbrecht des überlebenenden Ehegatten ergeben.

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