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14. Dezember 2023 – Streit zwischen Miterben wegen Missbrauch der Vorsorgevollmacht – Auskunftsansprüche der Erben

BGH – Beschluss vom 25.05.2023 – III ZB 57/22

Erbe verlangt Auskunft über den Verbleib des Geldes seiner verstorbenen Mutter

Zwei Kinder streiten über den Nachlass ihrer Mutter.

Die Frau hatte zu Lebzeiten ihrer Tochter eine Vorsorgevollmacht sowie eine separate Bankvollmacht für ein Bankkonto erteilt.

Im Jahr 2019 verstarb die Frau, Sohn und Tochter wurden Miterben ihrer Mutter. Der Sohn hat seine Schwester verklagt, weil viel Geld vom Konto der Mutter verschwunden war.

Im Jahr 2017 betrug das Guthaben auf diesem Konto 241.198,89 €.

Zwei Jahre später, am Todestag der Mutter, waren nur noch 119.475 € übrig. Im Jahr 2020 wurde das Nachlasskonto von der Tochter aufgelöst und das verbleibende Restguthaben in Höhe von 68.622,01 € auf ein anderes Konto überwiesen.

Nach dem Tod der Mutter erschienen dem Bruder als Miterben die Handlungen der Bevollmächtigten merkwürdig. Er forderte von ihr Auskunft über die getätigten Rechtsgeschäfte und insbesondere über den Verbleib des Geldes.

Die Bevollmächtigte war nicht bereit, dem Erben freiwillig vollständig Auskunft zu erteilen.

Auskunftsanspruch des Miterben vor Gericht bestätigt

Der Bruder hat dann seine Schwester als Bevollmächtigte verklagt, um Auskunft darüber zu erhalten, was sie mit dem Geld gemacht hat.

Die Tochter wehrt sich gegen den Auskunftsanspruch des Erben. Sie scheitert in drei Instanzen.

Landgericht bejaht Auskunftsanspruch des Erben

Das Landgericht Mainz hat die Bevollmächtigte verurteilt,

den Miterben Auskunft zu erteilen über den Stand der Rechtsgeschäfte, die sie in Ausübung der Bankvollmacht getätigt hat, insbesondere über den Verbleib des am 6. November 2017 auf dem Konto vorhandenen Guthabens von 241.198,89 €,

eine vollständige und geordnete Zusammenstellung sämtlicher in Ausübung ihrer Vollmacht getätigter Verfügungen, Einnahmen und Ausgabenvorzulegen und

sämtliche hierzu bestehenden Belege und Urkunden in Form von Verträgen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Kontoauszügen in geordneter Form herauszugeben.

Berufungsgericht weist Berufung aus formalen Gründen zurück

Gegen das Urteil des Landgerichts legte die Bevollmächtigte Berufung zum Oberlandesgericht ein

Das OLG wies die Berufung als unzulässig zurück, da der erforderliche Beschwerdewert einer Berufung in Höhe von 600 Euro nicht erreicht sei. Der Beschwerdewert ergibt sich aus § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Das Gericht legte bei der Ermittlung des Beschwerdewertes den zeitlichen Aufwand zugrunde, den die Bevollmächtigte für die Erteilung der Auskunft benötigen würde.

Das Oberlandesgericht ging davon aus, dass die Arbeit höchstens eine Woche (40 Stunden) in Anspruch nehmen würde.

Das OLG hat den Zeitaufwand berechnet, indem es ihn mit einem Stundensatz von 4 Euro multipliziert hat, wie es in § 4 JVEG vorgesehen ist. Dadurch ergibt sich ein Beschwerdewert von 160 Euro, der für eine Berufung nicht ausreichend ist.

Rechtsbeschwerde der Bevollmächtigten zum BGH auch erfolglos

Die Bevollmächtigte hat gegen den Beschluss des OLG Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Dort war sie auch erfolglos. Zumindest hat aber der BGH in der Begründung festgestellt, dass sie nur Auskunft für die „letzten drei Lebensjahre der Erblasserin“ schuldet.

Der BGH akzeptierte einen Stundensatz von nur vier Euro zur Ermittlung der Beschwer der Tochter durch das OLG. Der Stundensatz wurde als angemessen im Rahmen des dem Tatrichter eröffneten Ermessens betrachtet.

Das Ergebnis bleibt: Die Bevollmächtigte muss detailliert Auskunft über den Verbleib des Geldes der Mutter geben.

Fazit: Der Anspruch der Erben auf Auskunft gegenüber dem Bevollmächtigten ist ein mächtiges Instrument. 
Oftmals denken weder der Bevollmächtigte noch der Vollmachtgeber daran, dass der Bevollmächtigte sich später rechtfertigen muss und dadurch Streitigkeiten entstehen können. 
Dies kann besonders ärgerlich sein für redliche Bevollmächtigte, die sich um die anstrengende Pflege eines Angehörigen kümmern und dabei nicht immer an die Dokumentation von Geldabhebungen und Überweisungen denken. 
Wenn es einen Bevollmächtigten und später mehrere Erben gibt, sollte man bereits bei der Erstellung der Vorsorgevollmacht darüber nachdenken, ob Miterben Auskunftsansprüche haben sollen. Es empfiehlt sich, neben der Vorsorgevollmacht auch einen Vertrag über das Innenverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten abzuschließen.

Zum Auskunftsanspruch der Erben gegen den Bevollmächtigten siehe hier.

Zur Vermeidung von Streit: Was muss der Bevollmächtigte einer Vorsorgevollmacht beachten?

Zum Thema Vorsorgevollmacht.

Instanzenzug:

    Landgericht Mainz, Urteil vom 15.12.2021 – 5 O 308/20

    OLG Koblenz, Beschluss vom 24.06.2022 – 12 U 85/22

    BGH, Beschluss vom 25.05.2023 – III ZB 57/22

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