Aktuelle Rechtsinformation

5. Mai 2017 – Was muss der Bevollmächtigte einer Vorsorgevollmacht beachten?

Insbesondere nach dem Tod kommt es häufig zum Streit zwischen Erben und Bevollmächtigten einer Vorsorgevollmacht. Der Vorwurf oder Verdacht ist dann, dass der Bevollmächtigte Geld unterschlagen habe. Oft fordern die Erben dann Auskunft vom Bevollmächtigten.

Vorab dazu die wichtigste Regel:

Vorsorge-Vollmacht nie ohne ausdrückliche Regelung des Innenverhältnisses

Die Vorsorgevollmacht gibt dem Bevollmächtigten nur die  Vertretungsmacht nach Außen.

Geregelt werden muss aber auch das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem, die Rechte und Pflichten des Bevollmächtigten. Sonst sind insbesondere die Pflichten des Bevollmächtigten unklar. Das betrifft vor allem die Auskunfts- und Rechenschaftspflichten.

Klärt man das Innenverhältnis nicht ausdrücklich und es kommt zum Streit, besteht aus Sicht des Bevollmächtigten das Risiko, dass das Innenverhältnis als Auftragsverhältnis angesehen wird und nicht als reine Gefälligkeit. Dann aber gibt es Auskunftspflichten des Bevollmächtigten, was er z.B. mit abgehobenem Geld gemacht hat.

Da alle Rechtspositionen eines Verstorbenen automatisch auf den Erben übergehen, also auch ein Auskunftsanspruch, führt in der Praxis vor allem die Konstellation zu Streit, wenn der Erbe vom Bevollmächtigten Rechenschaft verlangt. Das passiert sehr häufig, insbesondere wenn einer von mehreren Miterben sich als Bevollmächtigter gekümmert hat, und andere Miterben ihm pauschal unterstellen, er hätte Geld als Bevollmächtigter unterschlagen.

Wenn Sie im Rahmen einer Vorsorgevollmacht sich um einen anderen Menschen, der nicht mehr alles selbst schafft, kümmern und für ihn auch Geld bei der Bank abheben, sollten Sie sich jede Zahlung quittieren lassen. Ihnen kann so später kein Vorwurf von (anderen) Erben gemacht werden.

Soll Geld überwiesen werden, sollten Sie so wenig wie möglich unterschreiben, sondern die Überweisungen,  möglichst vom Kontoinhaber selbst unterschreiben lassen.

Ansonsten kann es passieren, dass Erben nach dem Tod des Vollmachtgebers Rechnungslegung von Ihnen verlangen. Das muss nicht immer so klar ausgehen, wie in einem Ende 2014 vom OLG Düsseldorf entschiedenen Urteil.

Tipps für den Bevollmächtigten:

(1) Zusätzlich zur  Vollmacht in getrennten Vertrag mit dem Vollmachtgeberschriftlich alles regeln, z.B. dass bei Bargeschäften bis zu einem bestimmten Betrag keine Nachweispflicht gegenüber den Erben besteht

(2) Solange wie möglich Überweisungen und Abhebungen vom Vertretenen unterschreiben lassen

(3) über Ausgaben Buch führen + abzeichnen lassen 

(4) Belege sammeln und aufbewahren

(5) Bargeld immer nur gegen Quittung auszahlen

Wenn Sie jemandem eine Vollmacht geben wollen: Vermeiden Sie Streit! Übernehmen Sie bitte nicht unkritisch Muster zur Vorsorgevollmacht sondern lassen Sie sich zur Vorsorgevollmacht beraten!

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, Leipzig

Rechtstipps und Urteile

↑ Zurück zum Seitenanfang