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15. Mai 2017 – Welche Form soll die Vorsorgevollmacht haben?

update 10. Juli 2020

Wir werden immer wieder gefragt, ob die Vorsorgevollmacht – ähnlich wie beim Testament – in einer bestimmten Form gegeben werden muss. Die Vorsorgevollmacht muss zwar rechtlich keine besondere Form haben und könnte sogar nur mündlich erteilt werden. Das ist aber wenig sinnvoll:

Vorsorgevollmacht mindestens schriftlich

Eine Vorsorgevollmacht sollten Sie, wie jede andere Vollmacht auch,  immer zumindest schriftlich erteilen. Das dient zur Absicherung sowohl des Vertretenen als auch des Bevollmächtigten. Die Vollmacht muss zwar nicht den strengen Formvorschriften eines Testaments entsprechen. Die Vollmacht muss daher nicht handschriftlich geschrieben sein. Allerdings kann eine vollständig handgeschriebene Vollmacht spätere Manipulationen an der Urkunde erschweren. Die Handschriftlichkeit kann später auch Beleg dafür sein, dass der Vertretene bei Abfassung der Vollmacht bei vollem Bewusstsein war und sich mit der Vollmacht auseinandergesetzt hat.

Unabhängig davon, ob die Vollmacht eigenhändig oder mit dem Computer abgefasst wurde, sollte diese durch eigenhändige originale Unterschrift abgeschlossen sein und sollte unbedingt Ort und Datum der Vollmachtserklärung enthalten.

Beglaubigung der Vorsorgevollmacht

Zusätzlich ist es sinnvoll, dass Sie sich die Unterschrift unter der Vollmacht öffentlich beglaubigen lassen. Damit können Sie späteren Zweifeln an der Echtheit der Unterschrift und Vollmacht vorbeugen.

Durch die Beglaubigung Ihrer Vorsorgevollmacht wird bestätigt, dass die Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht von Ihnen ist.

Die Beglaubigung der Vorsorgevollmacht kann beim Notar oder der Betreuungsbehörde erfolgen.

Die Form der Beglaubigung richtet sich nach § 40 BeurkG. Gemäß § 40 Absatz 3 Satz 1 BeurkG muss der Beglaubigungsvermerk die Person bezeichnen, welche die Unterschrift vollzogen oder anerkannt hat.

Auch die Betreuungsbehörde darf Unterschriften auf Vorsorgevollmachten öffentlich beglaubigen, § 6 Absatz 2 Satz 1 Betreuungsbehördengesetz (BtBG). Der Beglaubigungsvermerk entspricht § 40 BeurkG (Beglaubigung einer Unterschrift durch einen Notar.).

(Die zuständigen Betreuungsbehörden sind bei den örtlichen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten angesiedelt. Für Leipzig ist die Betreuungsbehörde in der Prager Straße im Technischen Rathaus, für den Landkreis Leipzig in der Stauffenbergstraße in Borna.)

Die Beglaubigung einer Betreuungsbehörde entspricht damit in der Wirkung der Beglaubigung eines Notars.

Das wird auch durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe bestätigt, OLG Karlsruhe- Beschluss vom 14. September 2015 · Az. 11 Wx 71/15. Laut dieser Entscheidung reicht dann die so beglaubtigte über den Tod hinaus geltende Vorsorgevollmacht auch zur Umschreibung von Grundstücken nach dem Tod des Vollmachtgebers, weil eine nach § 6 Absatz 2 Satz 1 BtBG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht den Anforderungen des § 29 GBO genügt. Auch das OLG München, Beschluss vom 16.12.2009 – 34 Wx 97/09, sieht das so.

Achtung: Da es dazu noch keine BGH-Entscheidung gibt, ist noch nicht endgültig geklärt, ob bei Immobiliengeschäften des Bevollmächtigen die Beglaubigung ausreicht. In der juristischen Literatur gibt es eine Meinung, dass dafür die notarielle Beurkundung notwendig ist.

Die Beglaubigung Ihrer Unterschrift kostet nach § 6 Absatz 5 BtBG nur 10 Euro je Vollmachtsurkunde.

Notarielle Beurkundung einer Vorsorgevollmacht

Alternativ zur Belaubigung der Unterschrift kann der Notar eine Vorsorgevollmacht auch beurkunden.  Vorteil: Bei der notariellen Beurkundung der Vorsorgevollmacht sind die wenigsten Schwierigkeiten in der Anerkennung zu erwarten. Banken z.B. verlangen bisweilen notarielle Vollmachten.Nachteil der notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht sind die – bei höheren Vermögen – hohen Kosten. Die Kosten des Notars richten sich nach dem Wert Ihres Vermögens, wobei für die Berechnung nur die Hälfte Ihres Vermögens als Geschäftswert genommen wird. Die Höchstgebühr beträgt 1.735 EURO plus Mehrwertsteuer. Die reine Beglaubigung higegegen kostet wie oben ausgeführt nur 10 Euro (beim Notar etwas mehr).

Fazit: Die notarielle Beurkundung wird vor allem bei größeren Vermögen teuer. Ob notarielle Beurkundung oder öffentliche Beglaubigung gewählt wird, ist damit auch eine Frage der Kosten.
Sinnvoll ist es aber unahbhängig von der Form, sich von einem Rechtsanwalt oder Notar zur Vorsorgevollmacht beraten zu lassen, um später nicht mehr korrigierbare Fehler zu vermeiden.

Zusätzlich Bankvollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht, die die Vermögenssorge umfasst, reicht rechtlich auch für Verfügungen bei der Bank.  Allerdings kommt es immer wieder vor, dass Banken und Sparkassen ihnen vorgelegte Vorsorgevollmachten nicht akzeptieren, wenn der Kontoinhaber dabei nicht den Vordruck der Bank bzw. Sparkasse verwendet hat.

Daher der klare Rat: Ersparen Sie dem Bevollmächtigten unnötigen Ärger mit der Bank und füllen zusätzlich eine separate Konto- und/oder Depotvollmacht auf dem entsprechenden Formular der Bank aus und hinterlegen die bei dem Kreditinstitut. Bitte stellen Sie sicher, dass diese Vollmacht ebenfalls über den Tod hinaus gilt und auch ausreicht, Konten und Depots aufzulösen.

Fazit: Hinsichtlich Ihrer Bank sollten Sie dort konkret nachfragen, in welcher Form Vollmachten am einfachsten akzeptiert werden. Insbesondere die Auflösung von Konten durch einen Bevollmächtigten nach Ihrem Tod kann damit über eine Vollmacht abgesichert werden. Das macht oft sogar einen Erbschein überflüssig, wenn jemand als Bevollmächtigter über den Tod hinaus Konten und Depots bei Kreditinstituten auflösen kann.

Ich berate Sie zum Thema Vorsorgevollmacht!

Alexander Grundmann

Rechtsanwalt in Leipzig

Rechtstipps und Urteile

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