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Pflichtteilsergänzungsanspruch: Auf welchen Zeitpunkt kommt es beim Wert der Schenkung einer Immobilie an?

Wird ein Kind enterbt, kommt es häufig zu Streitigkeiten über den Pflichtteil. Hierbei können auch frühere Schenkungen durch den Verstorbenen wichtig sein. Der Streit kann sich dann auch daran entzünden, auf welchen Zeitpunkt es bei der Bewertung des Wertes eines verschenkten Grundstücks ankommt.

Beispiel: Der verwitwete Vater Benno hat zwei Kinder, Claudia und Daniel. Vor seinem Tod hat Vater Benno an Claudia sein Grundstück mit Einfamilienhaus verschenkt. Wegen zahlreicher Streitigkeiten mit Daniel hat der Vater Benno seinen Sohn enterbt und im Testament die Tochter als Alleinerbin eingesetzt. Nach dem Tod von Benno macht Daniel gegenüber seiner Schwester Claudia seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend. Dabei entsteht ein Streit darüber, mit welchem Wert das verschenkte Grundstück zu bewerten ist. Die Geschwister streiten sich insbesondere über den für die Wertbemessung relevanten Zeitpunkt.

Hier ist die Frage, mit welchem Wert die Schenkung des Grundstücks an Claudia angesetzt wird. Dies ist insbesondere relevant, wenn man ein Wertgutachten in Auftrag geben möchte und dem Gutachter einen Zeitpunkt nennen muss, für den das Gutachten erstellt werden soll.

Die Bemessung eines Gegenstandswertes bei einem Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich nach § 2325 BGB.

Nach § 2325 II BGB wird zwischen verbrauchbaren und unverbrauchbaren Gegenständen unterschieden. Ein  Grundstück mit Einfamilienhaus ist ein unverbrauchbarer Gegenstand, § 2325 II 2 BGB.

Danach werden bei der Wertbemessung zwei Zeitpunkte gegenübergestellt. Einerseits der Wert des Grundstücks im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen und andererseits der Zeitpunkt, in dem die Schenkung vollzogen wurde.

Beispiel: Hier wären die zwei Zeitpunkte also einerseits der Zeitpunkt des Todes des Vaters Benno und der Zeitpunkt, in dem Benno das Haus an Claudia verschenkt hat.

Problem bei der Schenkung eines Grundstücks:

In Frage kommt der Zeitpunkt der Einigung über die Übertragung des Grundstücks beim Notar oder der Zeitpunkt der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch. Da die Grundbucheintragung dauert und damit Notartermin und Eintragung einige Monate auseinander liegen können, ist es wichtig, den hier relevanten Zeitpunkt zu kennen.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kommt es auf den Zeitpunkt des Schenkungsvollzugs an (BGH, Urteil vom 8. März 2006 – IV ZR 263/04 –, Rn. 23, https://juris.bundesgerichtshof.de). Bei der Übereignung eines Grundstücks ist der Schenkungsvollzug der Zeitpunkt der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch, da erst zu diesem Zeitpunkt der alte Eigentümer endgültig das Eigentum am Grundstück verliert und der Eingetragene das Eigentum erwirbt (BGH, Urteil vom 4. 7. 1975 – IV ZR 3/74 (Hamm); BeckOK BGB/Müller-Engels, 63. Ed. 1.8.2022, BGB § 2325 Rn. 38).

Anschließend wird der Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der Grundbucheintragung mit dem Wert des Grundstücks im Zeitpunkt des Todesfalls verglichen und es wird nach dem sogenannten Niederstwertprinzip der geringere Wert bei der anschließenden Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs angesetzt.

Fazit: Da in den letzten Jahren in den meisten Regionen der Bundesrepublik Deutschland die Grundstückspreise gestiegen sind (https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Baupreise-Immobilienpreisindex/_inhalt.html), wird in der Mehrzahl der Fälle der frühere Zeitpunkt – also der Zeitpunkt der Eintragung ins Grundbuch – der entscheidende sein.

Beispiel: Wenn Claudia nach dem Tod des Vaters Benno den Wert des Grundstücks nach § 2325 BGB bestimmen will, muss sie ein Wertgutachten für den Zeitpunkt der Eintragung ins Grundbuch in Auftrag geben. Nur wenn der Wert des Grundstücks seit der Schenkung durch Benno gefallen sein sollte, müsste Claudia das Grundstück zum Zeitpunkt des Todesfalls des Benno begutachten lassen.

Achtung: Beim Thema Schenkung von Immobilien gibt es nicht nur eine 10-Jahres-Frist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch, sondern auch für „Verarmung des Schenkers“ aus Sicht des Sozialamts und für die Erbschaft- und Schenkungssteuer. Dort gelten andere Spielregeln.

Gerne berate ich Sie bei Grundstücksschenkungen und allen Fragen zum Pflichtteilsanspruch.

Rechtsanwalt Alexander Grundmann Leipzig

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