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23. 12. 2015 – Namensrecht und Namensänderung bei der Erwachsenenadoption

Wer sich als Erwachsener adoptieren lassen möchte, muss eine besondere Konsequenz der Adoption beachten: Der Angenommene erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Da sich damit – jedenfalls bei ledigen Personen – zwingend auch der täglich geführte Familienname ändert, kann dies für viele Beteiligte ein wesentlicher Grund dafür sein, eine Adoption nicht vorzunehmen. Zu viel hängt bereits an dem Namen aus Ausdruck der Individualität und Identität der Person.

Wie ist die konkrete Regelung zum Namen nach der Adoption?

Die Vorschriften zur Adoption eines Volljährigen nach §§ 1767 bis 1772 BGB enthalten keine eigenständige Regelung zur Namensänderung des Angenommenen. Stattdessen wird nach § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die Vorschriften der Minderjährigenadoption verwiesen, in denen sich dann die entscheidende Regelung des § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB findet:

„Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden.“

Aber keine Regel ohne Ausnahme:

Welche Möglichkeiten den Namen zu behalten, gibt es?

Für die Frage, welche Möglichkeit für die Beibehaltung des Namens bestehen, ist entscheidend, ob der Adoptierte bereits verheiratet oder noch ledig ist.

Ist der Adoptierte verheiratet, trägt er bereits den gemeinsam mit dem Ehegatten geführten Ehenamen. Dieser ändert sich durch die Adoption nach § 1757 Abs. 3 BGB nur dann, wenn sich der andere Ehegatte der Namensänderung anschließt. Fehlt es an einer solchen Erklärung,  ( der bisherige Absatz 3 wurde in der ab 22. Juli 2017 geltenden Fassung gestrichen. Aus Absatz 4 wurde Absatz 3: siehe unten )

Zwischenfazit: Bei der Adoption eines Verheirateten ändert sich zwar der Geburtsname des Adoptierten, er behält aber den Ehenamen und damit den „Nachnamen“, den er täglich führt.

Ist der Adoptierte hingegen nicht verheiratet, ist die unveränderte Fortführung des früheren Namens ausgeschlossen. Nach § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB (in der Fassung ab 22. Juli 2017) kann allerdings das Familiengericht auf Antrag dem neuen Familiennamen den bisherigen Namen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Adoptierten erforderlich ist. Ein schwerwiegender Grund wird dabei im Rahmen der Volljährigenadoption bereits angenommen, wenn der Anzunehmende unter seinem bisherigen Familiennamen in seinem Bekannten- und Freundeskreis einen hohen Grad an Bekanntheit erlangt hat und diesen nicht verlieren möchte.

Kann man die Namensänderung später wieder rückgängig machen?

Grundsätzlich kann der Familienname auf Antrag geändert werden (§ 1 Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen – Namensrechgsänderungsetz – kurz NamÄndG). Nach § 3 NamÄndG bedarf es jedoch eines wichtigen Grundes, der die Änderung rechtfertigt. Ein solcher wichtiger Grund liegt nach der Rechtsprechung allerdings nicht bereits darin, dass der Familienname durch die Adoption eine Änderung erfahren hat. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat in einem Urteil sogar entschieden, dass ein wichtiger Grund selbst dann nicht gegeben ist, wenn der Angenommene vor der Adoption gar nicht darauf hingewiesen wurde, dass die Volljährigenadoption eine Änderung des Geburtsnamens zur Folge hat.

Fazit: Vor allem bei ledigen Personen hat die Volljährigenadoption erhebliche namensrechtliche Konsequenzen, welche sich nach der aktuellen Gesetzeslage nicht umgehen lassen. Wer sich für eine Volljährigenadoption entscheidet, sollte diese Konsequenzen daher immer berücksichtigen.

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Der Artikel wurde im Januar 2022 geändert.

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