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11. 3. 2016 – Schenkungen und Schenkungsteuer – Freibeträge gelten nur alle 10 Jahre

Schenkungen und Erbschaften werden nach dem gleichen Gesetz besteuert- das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Grund dafür ist, dass sowohl lebzeitige als auch erbrechtliche Zuwendungen gleich betrachtet werden.

Frühere Schenkungen führen zu Erbschaftsteuer

Erben Sie einen Betrag, der den Freibetrag der Erbschaftsteuer übersteigt, müssen Sie Erbschaftsteuer bezahlen. Die für die Berechnung der Erbschaftsteuer entscheidende Frage ist, wie hoch überhaupt der versteuernde Betrag ist. Würde sich dieser Betrag aber allein danach richten, was tatsächlich durch den Erbfall auf den Erben übergeht, könnte die Erbschaftssteuer leicht umgangen werden: Der Erbe könnte sich vor dem Erbfall einfach einen großen Teil des Vermögens „schenken“ lassen, bis der spätere Nachlass unter dem Freibetrag der Erbschaftsteuer liegt.

Um diese Umgehungsmöglichkeit auszuschließen, werden für die Erbschaftsteuer auch frühere Schenkungen des Erblassers an den Erben berücksichtigt (§§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz).

Beispiel: Die verwitwete Mutter hat nur einen Sohn. Mit den Jahren hat sie auf dem Bankkonto einen Betrag von 500.000 € gespart. Damit ihr Sohn keine Erbschaftsteuer bezahlen muss, schenkt sie ihm im Mai 2015 200.000 €. Als die Mutter im März 2016 überraschend verstirbt, erbt der Sohn die 300.000 €, welche sich noch auf dem Konto der Mutter befanden. Damit bleibt er bei der Erbsumme unter dem Freibetrag von 400.000 €. Allerdings ist für die Berechnung der Erbschaftsteuer auch der Betrag der Schenkung von 200.00 € hinzuzufügen. Mit 500.000 € ist der Freibetrag daher in Höhe von 100.000 € überschritten. Für diese 100.000 € muss der Sohn Erbschaftsteuer zahlen.

Mehrere Schenkungen werden zusammengerechnet

Ist vor dem Erbfall nicht nur eine, sondern sind mehrere Schenkungen erfolgt, werden diese zusammengerechnet.

Beispiel: Die Mutter schenkt ihrem Sohn im Mai, Juni und Juli 2015 jeweils 100.000 € und verstirbt im März 2016. Dabei vererbt sie ihrem Sohn die übrigen 200.000 €. Die Schenkungen werden alle mit der Erbschaft zusammengerechnet, so dass der Sohn wiederum 100.000 € versteuern muss.

Doch werden Schenkungen nicht bis in alle Ewigkeit zurück erfasst. Vielmehr spielen nur solche Schenkungen eine Rolle, die in einem Zeitraum von 10 Jahren seit dem letzten Erwerb – sprich dem Erbfall – erfolgt sind. In § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG heißt es:

„Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden.“

Beispiel: Die drei Schenkungen der Mutter im Mai, Juni und Juli 2015 sind innerhalb von 10 Jahren seit dem Erbfall im März 2016 erfolgt und werden daher zusammengerechnet.

Wie wird der Zeitraum von 10 Jahren berechnet?

Ermittelt wird der 10-Jahres Zeitraum durch eine Rückrechnung. Umfasst sind alle Schenkungen, welche 10 Jahre vor dem zeitlich letzten Erwerb liegen. Wenn es um die Erbschaftsteuer geht, ist dieser zeitlich letzte Erwerb der Erbfall. Dabei rechnet man zurück auf den Tag, welcher im Kalender dem Vortag des Tages entspricht, an dem der letzte Erwerb erfolgt ist (Zum Nachlesen: entsprechende Anwendung des § 108 Abs. 1 AO -Abgabenordnung i.V.m. §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch).

Beispiel: Die Mutter hat dem Sohn am 15. April 2011, 2. Mai 2009 und 31. März 2005 jeweils 100.000 € geschenkt. Am 31. März 2015 ist sie verstorben und hat dem Sohn 200.000 € vererbt. Ausgangspunkt für die Rückberechnung ist der letzte Erwerb, das heißt der Erbfall am 31. März 2015. Zehn Jahre zurückgerechnet kommt man zum 1. April 2005. Damit werden die ersten zwei Schenkungen mitgerechnet. Die Schenkung vom 31. März 2005 allerdings nicht mehr. Insgesamt kommt man so auf 400.000 €, womit der Freibetrag nicht überschritten wird und der Sohn keine Erbschaftsteuer zahlen muss.

Wenn man verhindern möchte, dass Schenkungen berücksichtigt werden, ist es daher steuerrechtlich empfehlenswert, Schenkungen möglichst frühzeitig zu tätigen.

10-Jahres-Frist endet auch an Wochenenden oder Feiertagen

Unerheblich ist hingegen, ob der letzte Tag der Frist gemäß § 108 Abs. 3 Abgabenordnung auf einen Sonntag, Feiertag oder Sonnabend fällt. Denn für den Zweck der Rückberechnung, dass die Freibeträge für den Zeitraum nur einmal angewendet werden können, kann es keine Rolle spielen, ob die Rückberechnungsfrist zum Beispiel an einem Sonntag endet. Aus diesem Grund findet die Norm des § 108 Abs. 3 AO-Abgabenordnung für die Rückberechnungsfrist keine Anwendung.

Wessen Schenkungen werden zusammengerechnet?

Eine Zusammenrechnung erfolgt allerdings nur, wenn der Erbe von derselben Person die Vermögensvorteile erworben hat. Das heißt, dass etwa Schenkungen, welche der Erbe von seinem Vater und seiner Mutter erhalten hat, nicht zusammengerechnet werden.

Beispiel: Der Vater des Sohnes hat diesem im Mai 2015 200.000 € geschenkt. Die Mutter hatte dem Sohn bereits im August 2014 150.000 € geschenkt. Als der Vater im März 2016 verstirbt, erbt der Sohn 150.000 €. Für die Berechnung der Erbschaftsteuer sind nur die von dem Vater geschenkten 200.000 € zu der Erbschaftssumme hinzuzurechnen. Die Schenkung der Mutter bleibt unberücksichtigt. Die Summe beträgt daher 350.000 €, womit der Sohn unter dem Freibetrag von 400.000 € bleibt und keine Erbschaftsteuer bezahlen muss.

Hierdurch ergibt sich eine weitere Möglichkeit, Erbschaftsteuern zu sparen: Indem die Schenkungen zwischen den Elternteilen aufgeteilt werden, kann eine Berücksichtigung vermieden werden.

Fazit: Um die Freibeträge der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer voll und vielleicht sogar mehrfacht auszuschöpfen, ist eine frühzeitige Beschäftigung mit den speziellen Regelungen erforderlich. Wer dies tut, erhält zahlreiche Möglichkeiten, Erbschaftsteuer zu sparen.

Für Fragen rund um die Schenkungen im Rahmen vorweggenommener Erbfolge und Erbschaftsteuer: Ihr Ansprechpartner Rechtsanwalt Alexander Grundmann, Leipzig

 

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