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14. 3. 2016 – Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

Bei der Enterbung naher Familienmitglieder – z.B. in einem Berliner Testament – kann ein Pflichtteilsanspruch entstehen. Der Pflichtteilsberechtigte, z.B. der enterbte Sohn, muss sich aber beeilen, weil der Anspruch verjährt.

Ein Pflichtteilsanspruch verjährt nach §§ 195, 199 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) innerhalb von drei Jahren vom Anfang des folgenden Jahres an gerechnet, das dem Jahr folgt, in dem man davon erfahren hat,

a)         dass der Erbfall, der Pflichtteilsansprüche auslöst, eingetreten ist und

b)         dass man durch ein Testament oder Erbvertrag enterbt wurde.

Beispiel: Der Vater ist im Dezember 2015 verstorben. Der pflichtteilsberechtigte Sohn hat anlässlich der Testamentseröffnung im Januar 2016 vom Berliner Testament seiner Eltern und damit von seiner Enterbung erfahren. Verjährungsbeginn ist der 1. Januar 2017. Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach dem Ablauf von drei Jahren, am 31.12.2019.

Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Die Verjährungsfrist von drei Jahren gilt ebenfalls bei dem so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB. Dieser besteht bei Schenkungen, welche der Erblasser noch zu Lebzeiten und innerhalb von 10 Jahren vor dem Zeitpunkt des Erbfalls getätigt hat. Dabei gilt allerdings eine Besonderheit: Für den Verjährungsbeginn bedarf es neben der Kenntnis des Erbfalls auch der Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von der Schenkung. Erfährt der Pflichtteilsberechtigte somit erst lange Zeit nach dem Erbfall von der Schenkung, kann der Anspruch auch erst lange Zeit nach dem Erbfall geltend gemacht werden.

Beispiel: Die Mutter ist im Oktober 2010 verstorben. Im Jahr 2006 hat sie einer Freundin Aktien im Wert von 10.000 € geschenkt. Der pflichtteilsberechtigte Sohn erfährt erst im Mai 2015 von der Schenkung. Da es auch auf die diesbezügliche Kenntnis ankommt, ist Verjährungsbeginn der 1. Januar 2016. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2325 BGB verjährt nach dem Ablauf von drei Jahren, am 31.12.2018.

Sonderfälle der Verjährung beim Pflichteilsanspruch

Höchstfrist für die Verjährung ist bei erbrechtlichen Ansprüchen 30 Jahre nach dem Erbfall (§ 199 Abs. 3a BGB).

Eine Besonderheit gilt bei Pflichtteilsansprüchen eines Kindes. Deren Verjährung ist gemäß § 207 Abs. 1 Nr. 2 BGB solange gehemmt, bis das Kind das 21. Lebensjahr erreicht hat.

Anders als bei dem Anspruch aus § 2325 BGB, erfolgt die Verjährung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegenüber einem Beschenkten aus § 2329 BGB unabhängig von der Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten ab dem Erbfall. Hier gilt also in jedem Fall die dreijährige Verjährungsfrist.

Achtung: Die Verjährung beginnt schon mit dem Erbfall, nicht erst zu Beginn des nächsten Kalenderjahres wie bei der „normalen“ Verjährung.

Beispiel: Die Mutter ist am 31. Oktober 2010 verstorben. Im Jahr 2006 hat sie einer Freundin Aktien im Wert von 10.000 € geschenkt. Der pflichtteilsberechtigte Sohn erfährt erst im Mai 2012 von der Schenkung. Da es für den Anspruch gegen die Freundin aus § 2329 BGB nicht auf die Kenntnis von der Schenkung ankommt, ist Verjährungsbeginn der 1. November 2010. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2329 BGB verjährt nach dem Ablauf von drei Jahren, am 1. November 2013 ist es somit zu spät.

Klage verhindert die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen

Die recht kurze Verjährung tritt nicht ein, wenn rechtzeitig Klage erhoben oder ein Mahnbescheid beantragt wird. Allerdings kann es zu spät sein, kurz vor Ablauf der Verjährung seinen Anspruch einzuklagen, weil man gar keine Kenntnis vom Wert der Erbschaft hat.

Um auch nach der Verjährung einen Pflichtteilsanspruch geltend machen zu können, besteht die Möglichkeit, mit dem Erben vertraglich zu vereinbaren, dass sich dieser nach Eintritt der Verjährung, nicht auf die Verjährung beruft. Eine solche Vereinbarung sollte zu beweiszwecken aber immer schriftlich dokumentiert werden.

Fazit: Stoppen kann man den Lauf der Verjährung, indem man eine Klage einreicht oder einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides stellt oder mit dem Erben verhandelt.

Stundung der Zahlung des Pflichtteilsanspruchs hemmt Verjährung

Auch die Stundung kann die Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs hemmen. Eine Stundung liegt vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte nicht auf den Anspruch verzichtet, sondern nur seine Geltendmachung aufschiebt. Ist der Anspruch in diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt, wird der Lauf der Verjährung durch die Stundungsabrede gehemmt.

Beispiel: Im Juli 2008 verstirbt der Vater als letzter lebender Elternteil des enterbten Sohns.  Seine Schwester, die Tochter des Verstorbenen, ist Alleinerbe im Testament. Die Verjärhung des Pflichtteilsanspruchs des Sohns gegen die Tochter fängt am 1.1.2009 an zu laufen. Im November 2011 vereinbaren die Tochter und der Sohn, dass dieser seinen Pflichtteilsanspruch nicht vor Januar 2017 geltend macht. Dadurch wird die am 31.12.2011 drohende Verjährung gehemmt und der Sohn kann im Januar 2017 den Pflichtteil von der Tochter verlangen.

Von der Stundung ist in diesem Fall dann regelmäßig auch der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben umfasst. Selbst wenn dies nicht ausdrücklich geregelt ist, ist im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung davon auszugehen, dass die Parteien auch die Stundung des Auskunftsanspruches vereinbart hätten. Denn für die Bezifferung des Pflichtteilsanspruchs ist die Auskunft über die Höhe des Erbes regelmäßig erforderlich. Hätten die Parteien dies bedacht, hätten sie daher auch den Auskunftsanspruch beziffert (OLG Karlsruhe, Urteil v. 15.10.2015, Az.: 9 U 149/14).

Fazit: Nach dem Erbfall sollten Pflichtteilsansprüche relativ zügig gefordert werden, da hier grundsätzlich die dreijährige Verjährungsfrist gilt. Wer diese nicht einhalten kann oder möchte, sollte eine vertragliche Vereinbarung mit dem Erben über eine Stundung oder den Ausschluss des Berufens auf die Verjährungsabrede abschließen oder einen Anwalt eine Klage oder einen Mahnbescheid beantragen lassen.

Erbrecht in Leipzig

Rechtsanwalt Alexander Grundmann

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