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30. April 2020 – Wirksames Testament – Testierfähigkeit oder Testierunfähigkeit

Um ein wirksames Testament erstellen zu können, muss man testierfähig sein.

Auch Minderjährige können testierfähig sein

Testierfähigkeit ist die für die Errichtung eines Testaments erforderliche Geschäftsfähigkeit. Definiert ist die Testierfähigkeit in § 2229 BGB. Abweichend von der „normalen“ Geschäftsfähigkeit beginnt die Testierfähigkeit schon mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Das bedeutet auch, dass eine Zustimmung der Eltern als gesetzliche Vertreter nicht erforderlich ist.
Dass beispielsweise ein 17-jähriger ein Testament errichtet ist eher ungewöhnlich, kann aber im Einzelfall, etwa wenn sehr langfristige Planungen hinsichtlich großer Familienvermögen erfolgen, sinnvoll sein.
Beachten muss der minderjährige Testierende, dass er sein Testament nicht handschriftlich machen kann, sondern nur als notarielles Testament.

Fehlende Testierfähigkeit bei alten oder kranken Menschen

Wer nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln ist nicht mehr testierfähig. Er kann kein Testament mehr wirksam errichten, § 2229 Abs. 4 BGB. Dies entspricht im Wesentlichen den Regelungen zur Geschäftsfähigkeit Volljähriger gemäß § 104 Nummer 2 und § 105 Abs. 2 BGB. Anders ausgedrückt: wer geschäftsfähig ist, ist auch testierfähig.
Die Frage der Testierfähigkeit stellt sich spätestens, wenn es um die Wirksamkeit des Testaments geht.

Nachweis der Testierunfähigkeit vor dem Nachlassgericht

Muss in einem Erbscheinverfahren ermittelt werden, ob der Verstorbene zum Zeitpunkt der Erstellung eines Testaments noch testierfähig war, kann das Nachlassgericht auf die Sach- und Fachkenntnis eines Sachverständigen zurückgreifen.
Dann muss aber ein Facharzt für Psychiatrie mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt werden, da nur Fachärzte für Psychiatrie über eine ausreichende Qualifikation zur Beurteilung der Frage der Testierunfähigkeit verfügen. OLG München, Beschluss. vom 14.01.2020 – 31 Wx 466/19


(Das Nachlassgericht hatte in dem entsprechenden Beweisbeschluss, in dem es um die Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Erstellung eines Änderungstestaments als Sachverständigen einen Facharzt für Allgemeinmedizin und Sportmedizin berufen. Das war- so das OLG München – ein Verfahrensmangel. Der Beschluss des Nachlassgerichts wurde deshalb aufgehoben.)

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