Gesetzliche Erben – also Verwandte und der Ehegatte des Erblassers – können auf ihr gesetzliches Erbrecht oder ihr Pflichtteilsrecht verzichten. Geregelt ist das im Erbrecht in den Paragrafen ab § 2346 BGB.
Der Erbverzicht/Pflichtteilsverzicht ist ein Vertrag zwischen Erblasser und gesetzlichen Erben /Pflichtteilsberechtigten. Für den Verzicht ist die notarielle Beurkundung zwingend vorgeschrieben, § 2348 BGB.
Wirkung von Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht
Nach dem notariellen Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht ist der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge und / oder vom Pflichtteilsrecht ausgeschlossen. Er wird erbrechtlich so behandelt, als würde er im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr leben.
Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht durch Behinderte
Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht als Vertrag setzt die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten voraus. Ist ein Beteiligter nicht voll geschäftsfähig, kann er vertreten werden.
Minderjährige Kinder werden durch ihre Eltern oder einen Vormund vertreten. Wollen die Eltern oder der Vormund handeln, ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.
Volljährige nicht Geschäftsfähige haben einen Betreuer. Für den Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht durch einen Betreuer ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts notwendig (§ 2347 BGB).
Sittenwidrigkeit des Pflichtteilsverzichts ?
Problematisch ist insbesondere der Pflichtteilsverzicht eines Sozialhilfeempfängers – wegen des Nachrangs der Sozialhilfe.
Hintergrund: Nachrang der Sozialhilfe – oder Nachrangprinzip- bedeutet vereinfacht gesagt, dass man, bevor man Sozialleistungen bekommt, erstmal eigenes Einkommen oder Vermögen einsetzen muss.
Lange war deshalb umstritten, ob der Pflichtteilsverzicht eines Sozialhilfeempfängers wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) nichtig sein kann.
Hier ist der Pflichtteilsverzicht darauf gerichtet, spätere Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten auszuschließen. Damit bleibt der Berechtigte zu Lasten der Sozialhilfe unterstützungsbedürftig und auch ein Zugriff des Sozialhilfeträgers auf den Pflichtteil wird verhindert.
Daher wurde argumentiert, dass ein privates Rechtsgeschäft, dass darauf angelegt ist, Vermögensverhältnisse zum Schaden des Sozialhilfeträgers und damit auf Kosten der Allgemeinheit zu verändern, gegen die guten Sitten verstößt und damit nichtig ist.
Zugunsten der Familien von Sozialhilfeberechtigten hat BGH in einem Urteil 2011 Klarheit geschaffen (BGH-Urteil v. 19.01.2011, Az. IV ZR 7/10).
Danach ist ein Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers im Normalfall nicht sittenwidrig. Ein von einem Sozialleistungsbezieher erklärter Pflichtteilsverzicht ist weder für sich allein noch in Kombination mit einem Behindertentestament sittenwidrig.
Insbesondere ist der Pflichtteilsverzicht kein Verstoß gegen den sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz. Denn dieser Nachranggrundsatz sei – so der BGH – bereits im Sozialhilferecht selbst an vielen Stellen durchbrochen.
Der Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers sei vergleichbar mit der Übertragung eines Hausgrundstücks bei Ausschluss vereinbarter Versorgungsleistungen für den Fall des Pflegeheimaufenthalts. Das ist, das hatte der BGH in einem Urteil 2009 entschieden – ebenfalls nicht sittenwidrig BGH-Urteil v. 06.02.2009, Az. V ZR 130/08.
Außerdem darf das Sozialrecht nicht zu einer Beschneidung der vom BGB eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten im Erbrecht führen.
Fazit: Solange der Gesetzgeber Sozialhilferecht in Bezug auf den Pflichtteilsverzicht nicht ändert – ist ein Pflichtteilsverzicht eines Sozialleistungsbeziehers nicht sittenwidrig und sollte als Gestaltungsmittel im Erbrecht bedacht werden.
Lassen Sie sich bei Ihrer Erbrechtsplanung beraten.
Ihr Ansprechpartner im Erbrecht:
Rechtsanwalt Alexander Grundmann, Leipzig
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