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21. März 2017 – BGH: Pflichtteilsverzicht und Sozialhilfe – Keine Sittenwidrigkeit

Pflichtteilsverzicht und Behindertentestament zu Lasten des Sozialhilfeträgers

Der Fall: Zwei Ehegatten haben drei Kinder. Eines der Kinder, eine Tochter, leidet unter einer Lernbehinderung und bezieht deswegen Sozialhilfe in Form der Eingliederungshilfe.

Die Eheleute machten 2006  beim Notar ein gemeinschaftliches Testament. In dem Testament setzten sie sich gegenseitig als Alleinerben, nach dem  Tod des zweiten Elternteils dann ihre drei Kinder zu Schlusserben. Das ist der Grundfall des Berliner Testaments.

Pflichtteilsverzicht für den ersten Erbfall der Eltern

Durch die Alleinerbeneinsetzung beim ersten Erbfall waren die Kinder enterbt. Das ist hinsichtlich des sozialhilfeberechtigten Kindes problematisch, da das Kind ein Pflichtteilsrecht hat. Mit dem Tod des ersten Elternteils entstehen Pflichtteilsansprüche,  die der Sozialhilfeträger auf sich überleiten kann, ohne das Kind als eigentlich Pflichtteilsberechtigten fragen zu müssen.

Um genau dieses automatische Entstehen eines überleitbaren Pflichtteilsanspruchs nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils zu verhindern, hat das lernbehinderte, aber geschäftsfähige  Kind zusammen mit seinen beiden nicht behinderten Geschwistern auf sein Pflichtteilsrecht – nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils – verzichtet.

Behindertentestament für das sozialhilfeberechtigte Kind für zweiten Erbfall

Der Erbteil des lernbehinderten Kindes nach dem Tod des letztversterbenden Elternteils wurde mit den klassischen Instrumenten des Behindertentestaments geregelt, um den Zugriff des Sozialhilfeträgers zu verhindern:

Dafür wurde das lernbehinderte Kind mit einer Erbquote knapp über dem Pflichtteil als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt und  über diesen Vorerbteil Dauertestamentsvollstreckung angeordnet.

Klage des Sozialhilfeträgers aus Pflichtteil

Nachdem die Ehefrau verstorben war, wurde der Mann Alleinerbe.

Der Sozialhilfeträger leitete gemäß § 93 SGB XII den Pflichtteilsanspruch der Leistungsbezieherin (also  der lernbehinderten Tochter),  sowie „das nach § 2314 BGB bestehende Auskunftsrecht“ auf sich über.

Der Sozialhilfeträger hatte sich auf Sittenwidrigkeit des Pflichtteilsverzichts berufen.  Der  Ehemann als Alleinerbe wurde auf Auskunft zum Wert des Nachlasses verklagt, um den Pflichtteilsanspruch der Tochter berechnen zu können. Nachdem die Vorinstanzen die Klage des – sich auf die Sittenwidrigkeit berufenden Sozialhilfeträgers – abgewiesen haben, musste der BGH entscheiden.

Pflichtteilsverzicht nicht sittenwidrig

Auf den Umstand, dass die bestehende Sozialhilfebedürftigkeit nicht der maßgebliche Grund für den Abschluss des Pflichtteilsverzichts war, sondern die Absicherung des überlebenden Ehegatten, was auch durch den Verzicht der anderen Kinder entsprechend dokumentiert war, kam es im Ergebnis gar nicht an.

Nach Ansicht des BGH ist der Erbrechtsgarantie des Grundgesetzes auch ein Gegenstück im Sinne einer „negativen Erbfreiheit“ zu entnehmen. Die  Ablehnungsmöglichkeit gegenüber Zuwendungen ist der notwendige Ausgleich,  der einen unmittelbar wirksamen Vermögensübergang ohne eigenes Zutun  erst rechtfertigt. Weil: Der Erbe oder Pflichtteilsberechtigte muss ja nicht einwilligen, die gesetzlichen Ansprüche bekommt er automatisch.

Der BGH argumentiert auch, dass durch den Pflichtteilsverzicht nur eine Situation herbeigeführt wird, die in ähnlicher Weise auch durch eine testamentarische Gestaltung der Eltern hätte erreicht werden können, nämlich ein  Behindertentestament schon auf den ersten Erbfall.

Der BGH stellt auch klar, dass die Rechtsprechung zu Unterhaltsverzichten in Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen, die den Sozialhilfeträger benachteiligen, auf Pflichtteilsverzichtsverträge nicht übertragbar ist.

Damit war Pflichtteilsverzicht wirksam. Die Überleitung ging ins Leere und der Sozialhilfeträger hatte keine Ansprüche hinsichtlich geltend gemachten Wertermittlungs- und Pflichtteilsansprüche.

BGH- Urteil vom 19. Januar 2011 – Az. IV ZR 7/10

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