Aktuelle Rechtsinformation

15. März 2017 – BGH zur Adoption minderjähriger Kinder durch nicht verheirateten Lebensgefährten

Achtung: Update 2019 – neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

und update 2020: neues Gesetz

Das wurde durch das „Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 26.03.2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption nichtehelicher Familien“ (BGBL. 2020 I S. 541) fristgemäß umgesetzt. Zur neuen Rechtslage seit März 2020 siehe hier.

Der folgende Artikel ist daher nicht mehr aktuell und schildert nur die alte Rechtslage.

Immer mehr Paare leben unverheiratet zusammen. Hat ein Partner Kinder mit in die Beziehung gebracht, stellt sich häufig auch die Frage der Adoption.

Adoptionsantrag beim Amtsgericht gescheitert

Eine Mutter von zwei Kindern war durch den Tod ihres Mannes im Jahre 2006 verwitwet.

Seit 2007 lebte sie mit ihren beiden minderjährigen Kindern und ihrem neuen Lebensgefährten als Familie zusammen. Der Mann wollte daher die beiden Kinder als gemeinsame Kinder adoptieren, um auch rechtlich deren Vater zu werden. Ziel war die gemeinschaftliche rechtliche Elternschaft.

Wohl wegen der wegfallenden Witwenrente wollte die Frau den Lebenspartner aber nicht heiraten.

Problem bei der Adoption der Stiefkinder war aber genau, dass der Lebensgefährte nicht mit der Mutter verheiratet ist. Deswegen scheiterte der Adoptionsantrag auf gemeinschaftliche Elternschaft auch beim Amtsgericht. Nachdem das zuständige OLG auch die Beschwerde dagegen zurückgewiesen hat, wandten sich die Frau und ihr Lebensgefährte an den Bundesgerichtshof (BGH).

BGH: Adoptionsregelungen zu Lasten nicht verheirateter Paare eindeutig

Nach dem Adoptionsrecht können Verheiratete (bzw.  gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften) durch Adoption des minderjährigen Kindes durch den nichtverwandten Ehepartner eine gemeinschaftliche Elternstellung erreichen.

Ohne Heirat oder „Verpartnerung“ erlischt automatisch die Verwandtschaft zu den leiblichen Eltern, weil es im Adoptionsrecht für Minderjährige so geregelt ist.

Das führt z.B. bei der Annahme eines zur Adoption freigegebenen Kindes durch ein kinderloses Paar dazu, dass nur noch die Adoptiveltern rechtlich die Eltern sind, und nicht mehr die biologischen Eltern. Bei nichtverheirateten Eltern führt die Adoption durch den Lebensgefährten der biologischen Mutter zum Erlöschen ihrer (rechtlichen) Mutterschaft

Der BGH hält die gesetzlichen Regelungen dazu für eindeutig.  Auch Grundrechte seien durch diese Adoptionsregelungen nicht verletzt. Der BGH hat sich dazu auch mit der Gesetzesbegründung der Reform des Adoptionsrechts von 1976 befasst.

Die Idee und Grundannahme hinter dieser Regel des Adoptionsrechts ist, dass eheliche Bindungen einem Kind grundsätzlich mehr rechtliche Sicherheit bieten würden.

Angesichts der gesellschaftlichen Realitäten und der Zahl der Scheidungen kann man über diese Bewertung sicher streiten.

Fazit:  Will man das minderjährige Kind seines Lebenspartners adoptieren, muss man nach derzeitigem Adoptionsrecht vorher den Partner heiraten.

BGH – Beschluss vom 8. Februar 2017 – XII ZB 586/15

BGH durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgehoben

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 26.3.2019 – 1 BvR 673/17 –  obige BGH-Entscheidung aufgehoben. Das Verfahren wurde wieder zum zuständigen Amtsgericht zurückverwiesen.

Das Verfassungsgericht hält § 1754 Abs. 1 BGB und § 1755 Abs. 1 und 2 BGB wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz für verfassungswidrig. Wesentliche Rechte von Kindern in nichtehelichen Lebensgemeinschaften werden durch die bisherigen Regelungen verletzt.

Würde der leibliche Elternteil sterben oder sich das Paar trennen, hätte der nichtverheiratete Partner ohne Adoption keinerlei Rechte. Das Kind könnte seinen „sozialen“ Elternteil (den nichtverheirateten Partner seines leiblichen Elternteils) verlieren.

Der Gesetzgeber soll bis zum 31. März 2020 diese Adoptionsvorschriften  neu regeln.

Laufende Gerichtsverfahren, zur Stiefkindadoption durch einen nichtehelichen Lebenspartner, werden ausgesetzt. Bis zur gesetzlichen Neuregelung sollte man als nichtehelicher Lebenspartner mit dem Antrag auf Adoption warten.

Abzuwarten bleibt die Ausgestaltung des neuen Gesetzes, da für die Adoption für nichtverheiratete Paare die Schwelle gelten wird, dass die Beziehung ausreichend stabil ist.

Lassen Sie sich bei der Erbfolgeplanung und auch bei der Adoption beraten!

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, Leipzig

Betroffene Adoptionsregelungen aus dem BGB:

§ 1741 Abs. 2 BGB

Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. …

§ 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB

Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.

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