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10. März 2017 – Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall zur Erbfallvorsorge

In unserer erbrechtlichen Beratung geht es immer wieder auch um Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall. Was ist das eigentlich und welche Vor- und Nachteile bestehen z.B. gegenüber einer Regelung im Testament:

Beim Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall schlieβt der spätere Erblassers, meist mit einer Bank als Versprechender, einen Vertrag zugunsten einer dritten Person. Der Versprechende (z.B. die Bank) soll, nach dem Tod des Erblassers an den Dritten die vereinbarte Leistung erbringen, z.B. bestimmte Auszahlungen vornehmen oder ein Bankguthaben übertragen. Der Dritte erlangt also erst nach dem Tod des Erblassers einen eigenen Anspruch gegen den Versprechenden auf die Leistung.

Da der Erblasser den Dritten unentgeltlich begünstigen möchte, liegt dem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall eine Schenkung zugrunde. Der Vertrag kann über einen bestimmten Betrag oder aber über das zum Todeszeitpunkt vorhandene Guthaben geschlossen werden.

Der Vertrag mit der Bank enthält meist eine Regelung, dass der Begünstigte Abbuchungen gegen sich gelten lassen muss, die noch erfolgten, bevor die Bank Kenntnis vom Todesfall hatte. Offen ist, ob Beträge, die nach dem Todesfall dem Konto zufließen, dem Dritten oder dem Erben zustehen.

Welche Vorteile hat ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall zur Verfügung durch Testament oder zum Vermächtnis?

Bei einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall macht die Bank nach dem Tod des Verfügenden dem Dritten ein Schenkungsangebot über die ihm zugedachte Summe. Nimmt der Beschenkte an, überträgt die Bank ihm die entsprechende Summe (beispielsweise durch Auszahlung oder Überweisung). Damit ist die Schenkung vollzogen.

Der Begünstigte muss also nicht die Testamentseröffnung, den Abschluss eines Erbscheinsverfahrens oder eine Erbauseinandersetzung abwarten, um die Leistung zu erhalten. Er bekommt das ihm zugewandte also wesentlich schneller, als wenn es ihm vom Erblasser als Vermächtnis vermacht worden wäre.

Der Dritte wird auch nicht Erbe des Erblassers und muss sich deshalb auch nicht als Mitglied der Erbengemeinschaft mit den anderen Erben auseinandersetzen. Auch haftet er mangels Erbenstellung nicht für Schulden des Erblassers.

Nachteile des Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall

Gelingt es dem Erben, den vom Erblasser mit der Bank geschlossenen Vertrag zu widerrufen, bevor der Schenkungsvertag mit dem Dritten zustande gekommen ist, geht der Dritte leer aus.

Ein weiterer Nachteil ist, dass die Schenkung, sollte es zu einer Nachlassinsolvenz kommen, weil der Nachlass überschuldet ist, anfechtbar ist.

Jedenfalls die Übertragung eines unbezifferten Bankguthabens ist streitanfällig, da unklar ist, was mit Zu- und Abflüssen, zu denen es nach dem Tod des Verfügenden kommt, passieren soll, wenn es nicht ausdrücklich geregelt ist. Möglicherweise ist es vernünftiger, will man auf diese Weise für den Todesfall vorsorgen, das Guthaben eines Sparbuches und nicht das eines Girokontos zu übertragen.

Fazit: Der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall stellt durchaus eine Alternative zu anderen Verfügungen von Todes wegen dar, ist aber auch mit Risiken behaftet. Im Rahmen eines Gesamtkonzeptes kann - nach Abwägung mit anderen Möglichkeiten - diese Form der "Vererbung" sinnvoll sein.

 

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Ihr Ansprechpartner im Erbrecht:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M.,

Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte in Leipzig

 

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