Artikel überarbeitet 26. September 2024
Jeder sollte eine Vorsorgevollmacht haben, die im Falle einer schweren Krankheit die Anordnung einer Betreuung durch ein Gericht verhindert (und die aber auch über den Tod hinaus gilt).
Einen ziemlich tragischen Fall, in dem es keine Vorsorgevollmacht gab, musste der BGH im Jahre 2008 entscheiden. Daraus kann man einige Lehren ziehen:
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erkrankt an Demenz – Betreuer klagt Lebensgefährten aus dem Haus
Ein Paar lebte in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung in einem Haus. Das Haus gehörte nur der Frau allein. Einen Mietvertrag zuungsten des Lebensgefährten gab es nicht. Die Frau erkrankte dann an Demenz und wurde zunächst von ihrem Lebensgefährten gepflegt. Später wurde sie in einem Pflegeheim untergebracht. Seitdem bewohnte der Partner der Frau die Wohnung allein.
Da offenbar auch keine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung zu Gunsten des Mannes bestand, wurde eine Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten bestellt, die sich um die rechtlichen Angelegenheiten der Frau kümmerte. Diese Betreuerin verlangte zuerst außergerichtlich und dann mit Klage beim Gericht Räumung und Herausgabe des Hausgrundstücks sowie Nutzungsentschädigung.
Kein Wohnrecht für den nichtehelichen Lebenspartner und Zahlung von Nutzungsentschädigung
Der BGH hat der Betreuerin, als Vertreterin der Frau, die Herausgabe des Hausgrundstücks gemäß § 985 BGB zugesprochen.
Die Hauseigentümerin hat dem Lebensgefährten „Mitbesitz“ am Haus eingeräumt, weil sie mit ihm zusammenleben wollte. Mit dem Umzug der Frau in das Pflegeheim und der Aufforderung der Betreuerin, das Haus zu verlassen, endete diese Erlaubnis.
Eine vertragliche Grundlage für das Wohnen im Haus gibt es laut BGH nicht: Die Partner hätten das offenkundig nicht rechtlich bindend regeln wollen.
Betreuer darf keine Rücksichten auf Lebensgefährten nehmen
Da die Frau wegen der Demenz ihren Willen nicht mehr formulieren kann, muss die Betreuerin für sie handeln und entscheiden. Ein Betreuer darf nur im Interesse des Betreuten handeln.
Den Lebensgefährten aus dem Haus zu vertreiben, ist nach dieser Logik im Interesse der Betreuten. Die Rente reicht nicht aus, um das Pflegeheim zu bezahlen, während der Lebensgefährte das Haus kostenlos bewohnt. Wird das Haus verwertet, kann daraus das Pflegeheim bezahlt werden.
Der BGH sagt auch, dass die Betreuerin mit ihrer Forderung und der Klage auch nicht unzulässig in die nichteheliche Lebensgemeinschaft eingreift.
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft bestand im Wesentlichen im gemeinsamen Haushalt der Partner. Diese Lebensgemeinschaft ist mit dem Umzug der Frau in das Pflegeheim ohnehin beendet worden.
Kein stillschweigender Leihvertrag über die Wohnung
Auch eine andere vertragliche Grundlage gab es nicht.
Grundsätzlich ist zwar zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Abschluss eines Leihvertrages über den gemeinsam genutzten Wohnraum möglich. Um einen solchen Leihvertrag anzunehmen braucht man aber besondere tatsächliche Anhaltspunkte, die erkennbar machen, dass die Partner gerade die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung des Wohnraums aus ihrem wechselseitigen tatsächlichen Leistungsgefüge ausnehmen und rechtlich bindend regeln wollen.
Da die Wohnung nach dieser Logik vom Zeitpunkt des Umzugs der Betreuten ohne Nutzungsberechtigung genutzt wurde, ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987 BGB auch zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.
BGH Urteil vom 30. 04.2008, Az. XII ZR 110/06
Fazit: 1.Alle Volljährigen brauchen eine Vorsorgevollmacht! Damit wird in den meisten Fällen eine rechtliche Betreuung verhindert. Auch das Risiko, dass ein völlig fremder Betreuer wird, wird durch eine ausreichende Vollmacht ausgeschlossen. 2.Leben Nichtverheiratete in einer Wohnung, die nur einem der Partner gehört, muss es eine vertragliche Regelung geben, am besten schriftlich. Neben einem Nutzungsrecht können dort auch die Kostentragung und eine Regelung für Ausgleich etwa von investierten Eigenleistungen enthalten sein. Ganz auf Nummer Sicher geht man mit einer grundbuchrechtlichen Absicherung eines Wohnrechts.
Ich berate Sie zur richtigen Vorsorgevollmacht!
Zum Weiterlesen: Warum ist eine Vorsorgevollmacht besser als Betreuung.