Jeden kann es treffen: Durch Unfall oder Krankheit können wir jederzeit in eine Lage kommen, keine eigenen Entscheidungen mehr treffen zu können.
Gibt es in diesem Fall keine Vorsorgevollmacht, in der Sie bestimmt haben, wer für Sie handeln darf und es sind wichtige Entscheidungen zu treffen oder Verfügungen – wie z.B. eine simple Überweisung vom Konto – notwendig, muss vom Gericht eine Betreuung angeordnet und ein Betreuer eingesetzt werden.
Eine Betreuung sollte – wenn möglich – durch eine Vorsorgevollmacht vermieden werden.
Fast nur Nachteile der rechtlichen Betreuung gegenüber der Vorsorgevollmacht
Die Betreuung hat im Vergleich zur Vollmacht fast nur Nachteile. Wenn man den Aspekt, dass ein Betreuer – im Unterschied zum Bevollmächtigten – vom Betreuungsgericht kontrolliert wird, nicht als Vorteil sieht, bleiben eigentlich nur Nachteile, die man vermeiden sollte.
(1) Zeitaspekt der Betreuung: Bis zur Einsetzung eines Betreuers kann viel Zeit vergehen, in der niemand für Sie handeln kann.
(2) Fremdbetreuer, der Sie nicht kennt: Größtes Risiko der Betreuung ist aber, dass das Betreuungsgericht einen Betreuer, z.B. einen Berufsbetreuer, einsetzt, der Sie nicht kennt und den Sie nicht kennen.
(3) Kosten der Betreuung: Eine Betreuung kostet. Die Kosten der Betreuung richten sich danach, ob ein Berufsbetreuer eingesetzt wird und im Übrigen nach dem Wert Ihres Vermögens.
Überblick über die bei der Betreuung anfallenden Kosten:
- Kosten für das Sachverständigengutachten zur Ermittlung von Notwendigkeit, Umfang und voraussichtlicher Dauer der Betreuung;
- Kosten des Gerichts: Soweit das Vermögen des Betreuten nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt: Jährliche Gebühren von 10 Euro je angefangene 5000 Euro Vermögen, mindestens 200 Euro (Nr. 11101 KV-GNotKG);
- Bezahlung des Betreuers: Wurde – statt eines Ihnen nahestehenden Menschen, der die Betreuung kostenlos übernimmt – ein Berufsbetreuer eingesetzt, muss der Betreute oder seine Unterhaltspflichtigen (z.B. sein Ehegatte oder seine Kinder) den Betreuer selbst bezahlen.
Die Betreuervergütung wird – wenn eigenes Einkommen oder Vermögen vorhanden ist – daraus entnommen. (Grenze der Beteiligung ist der Vermögensfreibetrag von 5.000 Euro (bis Ende März 2017 waren es sogar nur 2.600 Euro), §§ 1836 c, 1908 i BGB, die auf sozialrechtliche Regelungen verweisen. Berufsbetreuer rechnen auf Stundenbasis ab. Abhängig von ihrer Ausbildung bekommen Berufsbetreuer zwischen 27 Euro und 44 Euro inklusive Mehrwertsteuer je Stunde, § 4 VBVG (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz) und §§ 1836, 1908 i BGB.
(4) Betreuer kann Familieninteresse stören: Der Betreuer ist zur Wahrung der Interessen des Betreuten verpflichtet – die Interessen anderer dem Betreuten Nahestehenden muss er hingegen rechtlich nicht beachten. Und da er vom Betreuungsgericht überwacht wird, wird er sich – zumindest als Berufsbetreuer – daran halten. Das klingt auf den ersten Blick vernünftig und unproblematisch. Der Fokus auf die Interessen des Betreuten kann aber zur Kollision mit Interessen anderer Familienangehöriger führen. Lesen Sie hier zu einem besonders dramatischen Fall, in dem Fazit: Vorteile der Vorsorgevollmacht gegenüber der Betreuung Die wichtigsten Vorteile der Vorsorgevollmacht sind daher insbesondere, dass Sie Ihren Vertreter und dessen Rechtsmacht selbst bestimmen können und dass Sie die umständliche Mitwirkung des Betreuungsgerichts bei der Vermögensverwaltung vermeiden. Diese
Situation sollten Sie – zum Schutz Ihres Vermögens und Ihrer Familie –
vermeiden!
Mein klarer Rat: Sichern Sie Ihre Vertretung für den
Fall, der hoffentlich nicht eintreten wird, durch eine Vorsorgevollmacht
kombiniert mit einer Betreuungsverfügung ab.