Das Gesellschaftsrecht und das Erbrecht können im Erbfall zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen führen. Daher sind beim Unternehmer Gesellschaftsvertrag und Testament aufeinander abzustimmen. Insbesondere muss die Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag auch den testamentarisch bestimmten Nachfolger ermöglichen. Wenn nicht, muss der Gesellschaftsvertrag angepasst werden.
Beispiel: Ein Mitgesellschafter einer GbR ist verheiratet und hat zwei Kinder. Es gibt ein Berliner Testament. Der Gesellschaftsvertrag enthält als Nachfolgeklausel, dass die Geschäftsanteile grundsätzlich auf die Erben des Gesellschafters übergehen, dass die Gesellschafter aber für den Fall, dass weder Mitgesellschafter noch Abkömmling die Erben sind, die Erben gegen Abfindung zum Buchwert ausschließen können.
Nach dem Tod des Mannes kann seine Frau, die ja gemäß Berliner Testament Alleinerbe ist, aus der Gesellschaft gegen Abfindung zum Buchwert ausgeschlossen werden, da sie keinAbkömmling ist. Die Kinder erhalten die Geschäftsanteile auch nicht, da sie nicht Erben geworden sind.
Das könnte man durch Ausschlagung des Erbes durch die Ehefrau korrigieren. Wegen der kurzen Ausschlagungsfristen muss aber hier recht schnell nach dem Erbfall eine Entscheidung getroffen werden.
Ihr Ansprechpartner im Erbrecht und Unternehmensnachfolge: Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M., Leipzig
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