In den vorherigen Artikeln wurden verschiedene Konstellationen beschrieben, bei denen durch eine taktische Ausschlagung des Erbes eine unerwünschte Erbfolge infolge falscher Nachfolgeplanung wieder korrigiert werden kann. Trotzdem muss man aber auch die Risiken der Ausschlagung vor Augen haben.
Ausgangpunkt ist:
Auschlagung führt zu Verlust des Pflichtteils
Normalerweise verliert der Ausschlagende durch die Ausschlagung des Erbes auch seinen Pflichtteilsanspruch. Das ist ja der Zweck der Ausschlagung.
Nur in den gesetzlichen Ausnahmefällen behält der Erbe trotz Ausschlagung den Pflichtteilsanspruch:
- 1371 BGB: Ehegatte in Zugewinngemeinschaft
- 2306 Abs. 1 S. 2 – pflichtteilsberechtigter Erbe ist durch Nacherben, Testamentsvollstrecker, oder Teilungsanordnung beschränkt, oder mit Vermächtnis oder Auflage beschwert
- 2307 BGB. – Pflichtteilsberechtigter ist mit Vermächtnis bedacht, Ausschlagung des Vermächtnisses führt zu Pflichtteilsanspruch
Daher muss vor einer Ausschlagung sorgfältig geprüft werden, ob wirklich ein solcher Ausnahmefall vorliegt.
Eine weitere Ausnahme im Zusammenhang mit der taktischen Ausschlagung enthält die wichtige Regelung im § 1948 BGB.
- 1948 BGB regelt folgende Konstellation: Jemand ist Testamentserbe, wäre aber ohne Testament auch gesetzlicher Erbe. Hier kann der Erbe die Erbschaft aus Testament ausschlagen und dadurch gesetzlicher Erbe werden.
Die Gefahr dabei ist, dass der Testamentserbe gar nicht gesetzlicher Erbe wird, weil im Testament eine Ersatzerbenregelung ist oder Anwachsung seines Erbteils erfolgt. Dann bekommt der Testamentserbe nach der Ausschlagung auch keinen gesetzlichen Erbteil.
Beispiel: Ein verheirateter Mann macht in seinem Testament den gemeinsamen Sohn zum Alleinerben. Der Sohn hat schon eigene Kinder(also Enkel). Nach dem Tod des Vaters schlägt der Sohn als Testamentserbe die Alleinerbschaft aus und nimmt sie als gesetzlicher Erbe neben seiner Mutter an. Ziel ist eine gemeinsame Erbschaft mit der Mutter.
Ergibt die Auslegung des Testaments, dass die Enkel als Ersatzerben berufen sind (so im Zweifel gemäß § 2069 BGB!), wird der Sohn auch nicht gesetzlicher Erbe. Da das Erbe auch nicht beschwert war, besteht auch kein Pflichtteilsanspruch.
Wegen der Ersatzerben wird auch die Mutter nicht gesetzlicher Erbe.
Da es sich um einen Motivirrtum handelt, ist in der Regel eine Anfechtung der Ausschlagung nicht erfolgversprechend.
Lassen Sie sich vor einer Ausschlagung beraten!
Ihr Ansprechpartner im Erbrecht: Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M., Leipzig
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