15. Januar 2015
OLG Hamm Beschluss vom 28.10.2014 (Az.: 15 W 14/14): Testamentsanfechtung wegen Übergehen der zweiten Ehefrau als Pflichtteilsberechtigte
Der Beschluss weist gleich auf zwei immer wieder auftauchende Probleme bei nicht durchdachten Ehegattentestamenten hin, die Frage der Bindung solcher Testamente (Wechselbezüglichkeit) und Wiederverheiratung.
Gemeinsames Testament – Scheidung – Neuverheiratung
Der verstorbene Erblasser errichtete mit seiner erste Ehefrau – offenbar im Rahmen eines Ehevertrages – 2003 ein notarielles gemeinschaftliches Berliner Testament. Im Testament setzten sich die Ehepartner wechselseitig zum alleinigen Erben des Erstversterbenden ein. Der Notar klärte darüber auf, dass die testamentarischen Regelungen zwischen den Eheleuten bei Ehescheidung unwirksam werden. In einem handschriftlichen Nachtrag vereinbarten daraufhin die Ehepartner, dass das Testament auch nach einer etwaigen Ehescheidung weiter gelten soll.
Die Ehe wurde tatsächlich 2011 geschieden.
Kurz danach heiratete der Erblasser wieder. Mit seiner zweiten Ehefrau errichtete er wieder ein notarielles Testament, in dem er einen Neffen zum Alleinerben einsetzte, seiner zweiten Ehefrau ein Vermächtnis zuwandte und in dem er auch seine früheren letztwilligen Verfügungen widerrufen hat.
Wegen der Bindungswirkung des Testaments mit der ersten Ehefrau, ging dieses neue Testament ins Leere.
Anfechtung des Ehegattentestaments aus erster Ehe durch neue Ehefrau
Nach seinem Tod erklärte die zweite Ehefrau des Erblassers die Anfechtung des alten ersten Testaments, weil sie als Pflichtteilsberechtigte übergangen worden ist.
Die erste geschiedene Ehefrau hielt das erste Testament aus 2003 für wirksam. Sie beantragte beim Nachlassgericht einen Erbschein als Alleinerbin. Das Nachlassgericht hielt sie auch für die Alleinerbin. Dagegen hat sich die zweite Ehefrau mit Beschwerde vor dem OLG gewehrt.
OLG: Erstes Testament nicht wirksam vom Verstorbenen widerrufen, aber wirksam durch zweite Ehefrau angefochten
Der Erbscheinantrag der ersten Ehefrau wurde vom OLG zurückgewiesen.
Sie ist nicht Erbin geworden, weil die zweite Ehefrau das erste Testament aus dem Jahr 2003 wirksam angefochten hat.
Das Testament von 2003 wurde wegen des Nachtrags, dass es auch nach einer Scheidung gelten soll, entgegen der Vermutungsregelung des § 2077 zwar nicht mit der Scheidung unwirksam.
Dieses erste Testament wurde auch nicht durch das später errichtete, neue Testament mit der zweiten Ehefrau wirksam widerrufen. Der Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments wäre gegenüber der ersten Ehefrau zu erklären gewesen, §§ 2271, 2296 BGB.
Damit galt das erste Testament weiter. Es wurde aber nach dem Tod des verstorbenen Erblassers von der zweiten Ehefrau wirksam angefochten. Die Anfechtung des Testaments wegen der Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten, der erst nach der Testamentserrichtung pflichtteilsberechtigt wurde, war erfolgreich.
Durch die Heirat wurde die neue Ehefrau pflichtteilsberechtigt. Nach § 2079 wird vermutet, dass ein Erblasser den Pflichtteilsberechtigten bei Kenntnis der späteren Sachlage nicht übergangen hätte.
Da der mit der ersten Frau vereinbarte Nachtrag eine Weitergeltung des Testaments nur bei Scheidung enthielt, nicht aber für den Fall der Wiederverheiratung, bleibt es bei der Vermutungsregel des § 2079. Das Testament konnte wirksam angefochten werden.
Betroffene Gesetze:
§ 2077 – Vermutung der Unwirksamkeit einer Erbeinsetzung des Ehegatten im Testament bei Scheidung
§ 2079 – Anfechtung eines Testaments wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten, der erst nach der Testamentserrichtung pflichtteilsberechtigt wurde
§§ 2271, 2296 BGB – Widerruf sogenannter wechselbezüglicher Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament nur durch Erklärung gegenüber dem anderen
§ 2303 BGB – Pflichtteilsanspruch des Ehegatten des Erblassers
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 28.10.2014 (Az.: 15 W 14/14)
Fazit: Es wird aus diesem eher ungewönlichen Falls nicht ganz deutlich, aber: Ehegatten sollten bei der Testamentsgestaltung auch über den Fall der Wiederverheiratung - insbesondere nach Tod des ersten Ehegatten - nachdenken. Kommt über die Wiederverheiratung ein neuer Pflichtteilsberechtigter (die neue Ehefrau) hinzu, kann diese das frühere Testament anfechten. Das geht meist zu Lasten der gemeinsamen Kinder der ersten Ehe!
Lassen Sie sich bei der Testamentsgestaltung beraten!
Rechtsanwalt Alexander Grundmann
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