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Berliner Testament – Risiken und häufige Fehler

Artikel aktualisiert am 10. Juni 2022

Das „Berliner Testament“, also ein gemeinsames Testament, bei dem sich die Ehegatten zuerst als Erben und dann gemeinsam die Kinder (oder andere  nahestehende Personen) als Erben des Letztversterbenden einsetzen, ist sehr beliebt.

Das Berliner Testament ist wohl vor allem deshalb so beliebt, weil es einfach zu errichten ist. Dort liegt aber auch das Risiko, weil ungünstige Rechtsfolgen übersehen werden und auch niemand nach rechtlichem Rat gefragt wird.

Ziel eines Berliner Testaments ist häufig, den überlebenden Ehegatten nach dem Tod des Erstversterbenden finanziell abzusichern und gegenüber den Kindern möglichst unabhängig zu machen. Häufigster Fall ist:

Berliner Testament soll Hausgrundstück für den Ehegatten sichern

Gerade wenn Eheleute ein gemeinsames Hausgrundstück haben, soll die Regelung im Berliner Testament dem Längstlebenden die Möglichkeit zu geben, in dem Haus wohnen bleiben zu können und dieses unter Umständen verkaufen zu können, ohne die Kinder fragen zu müssen.

Berliner Testament passt nicht bei der Patchwork-Familie

Für Patchwork-Familien oder wenn außereheliche Kinder da sind, passt das Berliner Testament in der Regel nicht. Das Berliner Testament ist aber auch sonst voller Tücken:

Welche Fehler kann man beim Berliner Testament machen?

Wird ein Berliner Testament ohne rechtliche Beratung errichtet, können sich schwerwiegende ungewollte Folgen ergeben. Hier ein Überblick:

Pflichtteil der Kinder oder Enkel werden im Berliner Testament übersehen

Bei der Gestaltung des Berliner Testaments wird häufig übersehen, dass die Kinder beim 1. Erbfall wegen der Enterbung einen Pflichtteilsanspruch gegen den überlebenden Ehepartner haben, der in Geld auszugleichen ist.

Das kann zu ungeahnten und ungeplanten Folgen für den überlebenden Ehegatten als Alleinerben führen.

Da der Anspruch ein Zahlungsanspruch auf Geld ist, der im Zweifel sofort fällig wird, kann das den überlebenden Ehegatten in ernsthafte Liquiditätsprobleme bringen.

Besteht beispielsweise der Nachlass im Wesentlichen nur aus einer Immobilie oder einem Unternehmen, muss der überlebende Ehegatte soviel Barvermögen oder anderes schnell verwertbares Vermögen haben, um die Zahlungsansprüche zu erfüllen.

Wenn nicht genügend Geld zur Erfüllung der Pflichtteilsansprüche da ist, muss im schlimmsten Fall die Immobilie oder das Unternehmen kurzfristig mit Verlust verkauft werden, um die nötige Liquidität zu beschaffen.

Bezieht ein Kind Sozialleistungen, liegt die Entscheidung, ob ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden soll, nicht mehr beim Kind. Auch gegen den Willen des Kindes Übersehen der Anfechtungsmöglichkeit.

Erbschaftsteuer beim Berliner Testament wird vergessen

Jeder Erbfall unterliegt der Erbschaftsteuer. Für Ehegatten und Kinder gibt es aber recht hohe Freibeträge (Ehegatte 500.000 Euro, Kinder jeweils 400.000 Euro).

Wenn die Kinder durch das Berliner Testament beim Tod des ersten Elternteils enterbt werden, bleiben die Freibeträge der Kinder bei der Erbschaftsteuer beim 1. Erbfall ungenutzt.

Wegen der niedrigen Freibeträge von Erben, die mit dem Verstorbenen gar nicht oder nur entfernt verwandt sind, macht sich der nicht ausgenutzte Freibetrag bei der ersten Erbschaft besonders bemerkbar.

Wenn ein kinderloses Paar einen weit- oder einen nichtverwandten Dritten zum Schlusserben einsetzt, hat dieser nur einen Erbschaftsteuer-Freibetrag von 20.000 Euro. Hier wäre es ebenfalls zu überdenken, ob nicht schon im ersten Erbfall etwas zugewendet werden soll, um den Freibetrag zu nutzen.

Wechselbezügliche Verfügungen führen zu ungewollten Bindungen an ein unpassendes Testament

Die zentralen Regelungen eines Berliner Testaments haben oft Rechtstipps und Urteile

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