Neben der Erbschaftsteuer muss man bei der Prüfung, ob eine Ausschlagung des Erbes sinnvoll ist, auch an die Ertragsteuern Einkommensteuer/ Körperschaftsteuer denken.
Am besten bei der Gestaltung des Testaments muss man daher zwischen den privaten Vermögensgegenständen und den betrieblichen Vermögensgegenständen unterscheiden. Hierbei kommt es auf die steuerliche Betrachtung und auf zivilrechtliches Eigentum an. Privates Vermögen kann steuerlich Betriebsvermögen sein.
Keine Entnahme von Sonderbetriebsvermögen
Werden im Rahmen der Unternehmensnachfolge Vermögenswerte des Unternehmens in das Privatvermögen überführt, und damit aus dem Betriebsvermögen herausgenommen, liegt ein Entnahmegewinn vor. So aufgedeckte stille Reserven sind zu versteuern.
Wurde das bei der Testamentsgestaltung nicht bedacht, kann vielleicht die Ausschlagung helfen.
Beispiel 1: Ein Unternehmer ist verheiratet und hat einen Sohn. Er ist Gesellschafter einer Personengesellschaft. Das Betriebsgrundstück gehört dem Unternehmer privat, ist aber an das Unternehmen verpachtet. Der Unternehmer hat im Testament seinen Sohn als seinen Nachfolger eingesetzt, das Grundstück aber der Ehefrau vermacht.
Das Grundstück ist zwar Privateigentum, zählt aber als Sonderbetriebsvermögen steuerlich trotzdem zum Betriebsvermögen. Durch das Vermächtnis entsteht nach seinem Tod bezüglich des Grundstücks ein Entnahmegewinn.
Hier könnte die Ehefrau das Vermächtnis ausschlagen und noch ihren Pflichtteil verlangen, § 2307 BGB.
Entstehung von Sonderbetriebsvermögen durch Erbgang verhindern
Genauso muss bei der steuerlichen Betrachtung eines Erbfalles verhindert werden, dass Privatvermögen im Erbfall nicht zum Betriebsvermögen wird.
Beispiel 2: Gleiche Ausgangsituation wie oben: Ein Unternehmer ist verheiratet und hat einen Sohn. Er ist Gesellschafter einer Personengesellschaft. Das Grundstück, auf dem die Gesellschaft arbeitet, gehört aber seiner Frau, an die dafür Miete gezahlt wird. Es gibt ein Berliner Testament. Die Frau stirbt.
Erbt der Ehemann als Alleinerbe, wird das Grundstück bei Tod der Frau zum Betriebsvermögen. Alle dort vorhandenen stillen Reserven sind im Fall einer späteren Veräußerung des Grundstücks voll zu versteuern.
Rechtstipps und Urteile