Immer wenn in einem Testament oder Erbvertrag keine abweichende Erbregelung getroffen wurde, gilt die gesetzliche Erbfolge. In vielen Fällen führt sie nicht zu den gewünschten Ergebnissen.
Die Konzeption des BGB geht davon aus, dass jeder ein Testament erstellt und die gesetzliche Erbfolge nur im Ausnahmefall greift. In der heutigen Praxis haben allerdings die meisten kein Testament errichtet. Welche Fallstricke die gesetzliche Erbfolge birgt, wollen wir hier beispielhaft aufzeigen:
Kinderlose Ehepartner vergessen das Erbrecht ihrer Eltern
Kinderlose Ehepaare wissen nicht, dass Eltern oder Geschwister des verstorbenen Ehepartners ein gesetzliches Erbrecht haben.
Nach der gesetzlichen Erbfolge werden kinderlose Ehegatten auch von ihren Eltern bzw. Geschwistern beerbt. Der überlebende Ehegatte bildet dann zwangsweise mit seinen Schwiegereltern (oder wenn diese schon verstorben sind, mit den Geschwistern des Verstorbenen) eine Erbengemeinschaft.
Kinderlose Ehepaare sollten sich daher durch ein Testament zu gegenseitigen Alleinerben einsetzen. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge nicht mehr.
Problematik der Vaterschaft
Die Vaterschaft wird bei der Ermittlung der gesetzlichen Erbfolge oft verkannt. Nach § 1592 BGB ist Vater (unabhängig von der biologischen Abstammung)
- wer zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist
- wer die Vaterschaft anerkannt hat
- wessen Vaterschaft nach § 1600 d BGB oder § 182 Abs. 1 FamFG festgestellt ist
- und Achtung: Erweiterung gemäß § 1593 BGB: Bei Beendigung der Ehe durch Tod des Ehemanns und der Geburt eines Kindes innerhalb von 300 Tagen, gilt der Verstorbene, der mit der Mutter des Kindes verheiratet war, als Vater.
Übersehen von Nachfolgeregelungen in Gesellschaftsverträgen
Oft wird von Unternehmern übersehen, dass nicht nur die Erbfolge zu regeln ist, sondern auch der Gesellschaftsvertrag entsprechend angepasst werden muss.
Beispiel: Ein Gesellschaftsvertrag enthält eine Nachfolgeklausel, dass Geschäftsanteile grundsätzlich auf die Erben des Gesellschafters übergehen, dass die Gesellschafter aber für den Fall, dass weder Mitgesellschafter noch Abkömmling Erben sind, die Erben gegen Abfindung zum Buchwert ausschließen können. Die Ehefrau kann dann gegen Abfindung zum Buchwert ausgeschlossen werden.
Hier hilft dann nur eine Ausschlagung durch die Ehefrau.
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Alexander Grundmann, Rechtsanwalt für Erbrecht in Leipzig
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