update 8. September 2020 und 17. November 2022
2018 sorgte das Urteil des Bundesgerichtshofes zum digitalen Nachlass für reichlich Aufsehen. Es ging um ein junges Mädchen, das 2012 in Berlin verunglückte und starb. Die Eltern wollten nun Zugang zum Facebook – Account ihrer Tochter haben. Dies war aber nicht möglich, da das Konto im sogenannten „Gedenkzustand“ eingefroren war. Die Eltern erhoben daraufhin Klage gegen Facebook, um Zugang zu dem Konto ihrer Tochter zu bekommen. Mehr dazu…
Facebook muss Erben Zugang zum Konto des Verstorbenen gewähren
Im Dezember 2015 wurde Facebook erstmals vom Landgericht Berlin verurteilt, den Eltern Zugang zum Konto zu gewähren (LG Berlin Urteil – 20 O 172/15). Danach folgte ein Zug durch die Instanzen, der erst 2018 mit Erfolg für die Eltern vor dem Bundesgerichtshof endete (BGH Urteil – III ZR 183/17). Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des Landgerichts Berlin.
Aus Sicht der Eltern – Facebook vollzieht BGH-Urteil falsch
Daraufhin übergab Facebook den Eltern einen USB-Stick. Auf diesem war eine PDF Datei gespeichert, auf der der Inhalt des vollständigen Benutzerkontos der Tochter abgebildet sein sollte. Die Eltern wollten aber den kompletten Zugang zum Facebook-Profil ihrer Tochter. Deswegen gingen sie wieder vor Gericht, um Facebook zu zwingen, den Zugang vollständig zu gewähren. Das Landgericht Berlin hatte zu entscheiden.
USB-Stick – kein Zugang zu Facebook-Profil
Das Gericht hielt zunächst fest, dass es nicht darauf ankommt, ob die PDF Datei komplett war oder nicht. Viel wichtiger war für die Richter, dass der Stick nicht Zugang im Sinne des Urteils von 2015 gewährte. Zugang gewähren heißt vielmehr, dass es den Eltern möglich sein muss, das Benutzerkonto so sehen zu können, wie wenn man sich auf dem Konto mit Benutzernamen und Kennwort anmelden würde. Facebook muss den vollständigen Zugang gewähren.
Facebook entgegnete, dass es nicht zulassen kann, dass die Eltern das Konto ihrer Tochter weiter benutzen. Das Gericht stellte klar, dass es gar nicht um eine Fortführung des Kontos ginge, sondern lediglich um die Gewährung des Zugangs. Dem konnte Facebook auch nicht erfolgreich entgegenhalten, dass es keine Login-Möglichkeit zur Überprüfung der Daten gibt, ohne dabei auch die typischen Funktionen, wie „posten“ oder „Nachrichten versenden“, benutzen zu können. Die Richter begründeten das damit, dass die Eltern nie verlangt oder beabsichtigt haben, das Konto weiterzuführen. Außerdem ist es nicht nachvollziehbar, dass es Facebook technisch unmöglich ist, diese Funktionen außer Kraft zu setzen. Vielmehr kann es Facebook zugemutet werden, einen „passiven Modus“ zu schaffen. In diesem soll das Konto nicht mehr aktiv genutzt werden können. Es ist schreibgeschützt. Andere Facebook-Nutzer kriegen auch keine Vorschläge mehr, sich mit dem Account befreunden zu können oder Erinnerungen an Geburtstagen.
Abschließend erklärte das Gericht noch, dass es nicht darum ginge, den Eltern dauerhaft Zugang zu dem Konto ihrer verstorbenen Tochter zu gewähren. Die Eltern sollen lediglich in einem angemessenen Zeitrahmen die Inhalte auf der Facebook Seite sehen können.
Deshalb entschied das Gericht für die Eltern und setzte ein Zwangsgeld gegen Facebook fest. Das war jedoch mit einer Höhe von 10.000 € vergleichsweise niedrig für Facebook, da Facebook versicherte, sich nunmehr zu bemühen, seinen Verpflichtungen nachzukommen und den Eltern Zugang zu dem Konto zu gewähren. Zwangsgeld kann (in der ersten Instanz) bis zu 25.000 € erhoben werden.
Fazit: Der Beschluss des Landgerichts Berlin ist wegweisend in der Rechtssprechung zum digitalen Nachlass. Das Thema ist jedoch längst noch nicht abgeschlossen. Deswegen sollten auch Sie sich um Ihren digitalen Nachlass kümmern. Dafür gibt es schon mehrere Möglichkeiten von verschiedenen Online-Diensten[Link einfügen]. Bei weiteren Fragen zum digitalen Nachlass oder zur Testamentsgestaltung stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite!
Landgericht Berlin Beschluss vom 13.02.2019 – 20 O 172/15
update September 2020:
BGH, Beschluss vom 27.08.2020 – III ZB 30/20
Nach der Entscheidung des BGH (III ZR 173/17), überließ Facebook den Eltern, wie oben dargestellt – anstatt ihnen als Erben Zugang zum Konto der verstorbenen Tochter zu gewähren – nur ca. 14.000 Einzel-PDF-Dateien auf einem USB Stick. Gegen den Zwangsgeld-Beschluss gegen Facebook (siehe oben) wehrte sich Facebook. Das Kammergericht Berlin hob den Beschluss des Landgerichts Berlin wieder auf (Beschluss vom 9.12.2019 – 31 W 11/19 – MMR 2020, 183). Facebook ist nach Ansicht der Richter beim Kammergericht Berlin mit Übergabe des USB Sticks seinen Auskunftsverpflichtungen aus dem BGH- Urteil nachgekommen.
Jetzt stellte der BGH klar, dass die Erben Anspruch auf Zugang zu dem Benutzerkonto haben, wie die verstorbene Tochter zuvor selbst (mit Ausnahme einer aktiven Nutzung). Die Übergabe eines USB-Sticks an die Erben reicht nicht.
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