Aktuelle Rechtsinformation

2. November 2019 – Gesetzliche und testamentarische Erbfolge bei Ehegatten ohne Kinder – ein Beispiel

Die gesetzliche Erbfolge ist im BGB klar geregelt. Da der Fall, dass Ehegatten keine Kinder haben, selten vorkommt, sind die gesetzlichen und testamentarischen Erbfolgen nicht sehr bekannt. Deswegen soll anhand eines kleinen Beispiels die Erbfolge bei Ehegatten ohne Kinder verdeutlicht werden.

Beispiel: Benno und Anna sind kinderlos miteinander verheiratet. Von Bennos Eltern lebt nur noch der Vater. Benno hat jedoch noch einen Bruder und eine Schwester. Benno stirbt. Wie gestaltet sich die Nachlassverteilung a) wenn kein Testament existiert und b) wenn Benno seine Frau Anna per Testament als Alleinerbin einsetzt?

a) Nachlassverteilung ohne Testament – gesetzliche Erbfolge begünstigt Ehegatten

Wenn Benno kein Testament verfasst hat, gestaltet sich die Nachlassverteilung nach der gesetzlichen Erbfolge. Die Erbquote des überlebenden Ehegatten bestimmt sich generell nach zwei Faktoren: Erstens durch die Nähe der auch erbberechtigten Verwandten zum Erblasser. Diese drückt sich durch Zugehörigkeit zu einer bestimmten Erbordnung aus. Nur Verwandte der ersten drei Erbordnungen können neben dem Ehegatten erben. Des Weiteren orientiert sich die Erbquote des überlebenden Ehegatten an der Art seines ehelichen Güterstandes.

Bei der gesetzlichen Erbfolge erbt der überlebende Ehegatte, in dem Fall Anna, ein Viertel des Nachlasses neben gesetzlichen Erben der ersten Ordnung und die Hälfte des Nachlasses neben gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung. Das steht so in § 1931 I 1 BGB. Erben der ersten Ordnung wären Kinder des Benno, § 1924 I BGB. Benno hatte jedoch keine Kinder, weshalb die Erben der zweiten Ordnung in die Erbfolge eintreten. Erben der zweiten Ordnung sind Bennos Eltern, § 1925 I BGB. Anna erbt also neben Bennos Eltern die Hälfte des Nachlasses.

Zusätzlich gibt es noch einen erbrechtlichen Ausgleich für den Zugewinn. Benno und Anna haben keinen Ehevertrag abgeschlossen. Deswegen ist davon auszugehen, dass sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Hier gibt es eine Besonderheit: Der Erbteil des überlebenden Ehegatten (Anna) erhöht sich pauschal um ein weiteres Viertel, wenn der andere Ehegatte stirbt. Dies steht in § 1371 I BGB. Anna erbt also ¾ von Bennos Nachlass (1/2 +1/4).

Das restliche Viertel wird auf Bennos Eltern aufgeteilt. Diese erben zu gleichen Teilen, also jeweils ein Achtel, § 1925 II BGB. Bennos Mutter ist jedoch bereits gestorben. Hier sieht das Gesetz vor, dass an die Stelle der Mutter ihre Kinder treten, also Bennos Bruder und seine Schwester. Das steht so in § 1925 III BGB. Der Bruder und die Schwester erben auch zu gleichen Teilen (je 1/16). Geregelt wird das durch § 1924 IV BGB.

Im Ergebnis erbt Ehefrau Anna ¾, Bennos Vater 1/8 und Bennos Bruder und Schwester je 1/16 des Nachlasses.

b) Enterbung der Verwandten – aber Pflichtteil

Viele Ehegatten haben ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Gibt es ein solches Testament, bestimmt das die Erbfolge. Anna als Alleinerbin bekommt den kompletten Nachlass.

Jedoch wollte der Gesetzgeber nicht, dass man Personen, die zur nahen Familie gehören, so einfach vom kompletten Nachlass ausschließen kann. Deswegen gibt es das Pflichtteilsrecht, welches Kindern, Ehegatten und Eltern des Verstorbenen einen Pflichtteilsanspruch gibt, wenn diese durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen sind, § 2303 I, II BGB.

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Das steht so in § 2303 I 2 BGB. Dafür muss man wieder die gesetzlichen Erbteile bestimmen (siehe oben). Der Vater kann seinen Pflichtteil geltend machen, der die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils von ein Achtel ausmacht, also 1/16.

Anders sieht es mit dem Pflichtteil von Bennos Geschwistern aus. Diese haben keinen eigenen Pflichtteilsanspruch. Der Anspruch der verstorbenen Mutter geht auch nicht auf die Kinder über.

Anna erhält somit den kompletten Nachlass, muss aber Bennos Vater 1/16 des Nachlasses als seinen Pflichtteil auszahlen, wenn dieser den Pflichtteil von ihr verlangt. Im Ergebnis bekommt Ehefrau Anna 15/16 und Bennos Vater 1/16 des Nachlasses.

Dies hätte ausgeschlossen werden können, wenn Benno und sein Vater zu Lebzeiten einen Pflichtteilsverzicht vor einem Notar vereinbart hätten. Dann hätte Anna alles geerbt, ohne später noch Abzüge wegen etwaiger Pflichtteilsansprüche machen zu müssen.

Fazit: Ehegatten ohne Kinder sollten unbedingt ein Testament
aufsetzen, wenn sie nicht wollen, dass der Nachlass auch an Verwandte des
verstorbenen Partners geht und damit eine Erbengemeinschaft entsteht. Gibt es
ein Testament in dem der Ehegatte Alleinerbe wird, gestaltet sich die
Verteilung des Nachlasses wesentlich einfacher, aber vor allem günstiger für
den überlebenden Ehegatten. Wegen des aus der Enterbung resultierenden
Pflichtteilsanspruch, sollte man auch immer die Möglichkeit eines notariellen
Pflichtteilverzichts in Erwägung ziehen. Bei den verschiedenen Möglichkeiten
der Testamentsgestaltung stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite!
Rechtstipps und Urteile

↑ Zurück zum Seitenanfang