(Artikel aktualisiert am 17. April 2019 und am 29. Januar 2024)
Aufgabe und Ziel der Patientenverfügung
Seit 2009 ist die Patientenverfügung auch im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, in § 1827 BGB (vor 2023 in § 1901 a BGB). Damit ist auch der richtige Begriff in das Gesetz gekommen. In der Diskussion vorher wurde – irreführend – der Begriff „Patiententestament“, eine Übersetzung aus dem englischen „Living will“ verwendet. (Da ein „Testament“ eine Regelung für die Zeit nach dem Tod ist, hat das nicht gepasst.)
Die Patientenverfügung ist eine Anweisung an Ärzte, Bevollmächtigte und Betreuer für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr entscheiden können.
Warum gibt es die Patientenverfügung
Hintergrund der Patientenverfügung ist, dass jede ärztliche Behandlung der Einwilligung bedarf. Ohne Einwilligung handelte der Arzt rechtswidrig und macht sich bei Eingriffen strafbar wegen Körperverletzung.
Wenn Sie wegen einer Krankheit nicht mehr einwilligen können, kommt Ihre Patientenverfügung zum Tragen. In der Patientenverfügung legen Sie nämlich fest, zu welchen Behandlungen Sie in bestimmte Krankheitssituation einwilligen und welche Behandlungen Sie ablehnen.
Auswirkung der Patientenverfügung
§ 1827 BGB regelt zusammen mit §§ 1828, 1829 BGB das Verfahren, wenn Sie eine Patientenverfügung gemacht haben, aber auch für den Fall, dass es keine Patientenverfügung gibt:
Kommen Sie in eine „Behandlungssituation“, die eine ärztliche Maßnahme erfordert, in die Sie nicht konkret einwilligen konnten, muss ein Betreuer oder Bevollmächtigter hinzugezogen werden.
Der Betreuer oder Bevollmächtigte prüft dann, ob die Patientenverfügung noch wirksam ist und auf die konkrete Lebens- und Behandlungssituation noch passt. Das erfolgt in Abstimmung mit den Angehörigen.
Ist das zu bejahen, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte Ihrer Patientenverfügung Geltung verschaffen.
Das zeigt nochmal, wie wichtig die selbstbestimmte Entscheidung für eine Vorsorgevollmacht und somit für einen Bevollmächtigten ist – statt eines vom Betreuungsgericht eingesetzten Betreuers, der auch Ihre Behandlungswünsche nur aus der Patientenverfügung kennt.
Was ist der Unterschied zwischen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht?
In einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, dass eine Vertrauensperson für Sie entscheiden und Rechtsgeschäfte für Sie vornehmen darf. Die Patientenverfügung bestimmt, welche Behandlungsmaßnahmen der behandelnde Arzt bei Ihnen vornehmen oder vor allem unterlassen soll.
Die richtig gestaltete Vorsorgevollmacht gilt nach Außen, anders als die Patientenverfügung, sofort, also nicht erst wenn sie wegen Krankheit oder Unfall keinen Willen mehr äußern können.
Ein weiterer Unterschied ist, dass sie für eine wirksame Vorsorgevollmacht geschäftsfähig sein müssen. Bei einer Patientenverfügung hingegen reicht es, dass Sie Art, Bedeutung und Tragweite der darin getroffenen Regelungen erfassen können. Wenn zum Beispiel jemand unter Betreuung steht, kann keine Vorsorgevollmacht mehr erstellen, aber im Grundsatz eine Patientenverfügung.
Herangehen an das Thema Patientenverfügung
Ein weiterer Unterschied ist, dass Sie für eine wirksame Vorsorgevollmacht geschäftsfähig sein müssen. Bei einer Patientenverfügung hingegen reicht, dass Sie Art, Bedeutung und Tragweite der darin getroffenen Regelungen erfassen können, Sie müssen einwilligungsfähig sein.
Muss ich eine Patientenverfügung machen?
Wie bei der Vorsorgevollmacht gibt es keine rechtliche Pflicht, eine Patientenverfügung zu machen. Aber es kann sinnvoll sein. Damit Sie die Frage, Patientenverfügung Ja oder Nein für sich überhaupt beantworten können, sollten Sie nicht einfach schematisch einen Vordruck ausfüllen und unterschreiben, sondern sich auch mit den Rechtsfolgen vertraut machen.
Hintergrund der Patientenverfügung ist die Tatsache, dass jede ärztliche Behandlung der Einwilligung bedarf. Ohne Einwilligung handelt der Arzt rechtswidrig und macht sich bei Eingriffen strafbar wegen Körperverletzung.
Wenn Sie wegen einer Krankheit nicht mehr einwilligen können, kommt Ihre Patientenverfügung zum Tragen. In der Patient Verfügung legen Sie nämlich fest, zu welchen Behandlungen Sie in bestimmen Krankheitssituation einwilligen und welche Behandlungen Sie ablehnen.
Ihr behandelnder Arzt ist an den in der Patientenverfügung geäußerten Willen gebunden. Dies kann aber auch bedeuten, dass wenn Sie zum Beispiel pauschal lebensverlängernde Maßnahmen oder künstliche Ernährung verboten haben, der Arzt daran gebunden ist, auch wenn solche Maßnahmen in diesem konkreten Fall sinnvoll gewesen wären.
Dies bedeutet, dass Sie, wenn es sich für eine Patientenverfügung entschieden haben, sich intensiv mit den Auswirkungen aller an Ordnungen beschäftigen müssen. Das geht nicht ohne fachkundige Beratung, durch jemanden, der die Auswirkungen konkreter Anweisungen in einer Patientenverfügung aus seiner beruflichen Erfahrung kennt. Damit ist das Thema Patientenverfügung etwas, was sie mit einem vertrauten Mediziner, zum Beispiel Ihrem Hausarzt besprechen sollten.
Juristen ohne medizinische Zusatzqualifikation sollten sich aus der inhaltlichen Beratung und Gestaltung der Patientenverfügung heraushalten.
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in einem Dokument?
Rechtlich können eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung zwar in
einem Dokument zusammengefasst werden, weil für beide Erklärungen gleich geringe Formerfordernisse gelten,
Zu empfehlen ist dies jedoch nicht, da Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ganz unterschiedliche Einsatzzwecke haben. Wird bei Ausübung der Vorsorgevollmacht diese beispielsweise bei Ihrer Bank vorgelegt, würden die Bankmitarbeiter auch Kenntnis von Ihrer Patientenverfügung bekommen.
Auch wenn ihnen das egal sein sollte, sind zwei verschiedene Dokumente trotzdem praktikabler, weil der Arzt zum Beispiel eine Patientenverfügung bekommen kann, ohne dass Ihr Bevollmächtigter seine Vorsorgevollmacht aus der Hand geben muss.
Alternative zur Patientenverfügung – Vorsorgevollmacht
Wenn Sie sich gegen eine Patientenverfügung entscheiden, ist es wichtig, eine Vorsorgevollmacht zu haben. Gibt es keine Patientenverfügung, muss Ihr Bevollmächtigter für Sie entscheiden und in Behandlungen einwilligen.
Wie generell beim Thema Vorsorgevollmacht kommt es auch bei diesem sensiblen Thema darauf an, dass Sie dem Bevollmächtigten vertrauen. Zusätzlich sollten Sie mit dieser Vertrauensperson auch über solche Fragen, um die es in der Patientenverfügung geht, sprechen, damit er Ihre Auffassungen dazu kennt und entsprechend umsetzen kann.
Bitte versetzen Sie sich auch die Lage dieses Bevollmächtigten, der unter Umständen sehr schwerwiegende gesundheitliche Entscheidungen für Sie treffen muss. Diese Entscheidungen können Sie für ihn deutlich erleichtern, wenn Sie ihm durch Gespräch einen Orientierungsrahmen für solche Entscheidungen geben.
Aus meiner Sicht ist die (gut durchdachte und mit der Vertrauensperson abgestimmte) Vorsorgevollmacht das wichtigere Dokument.
Hinweis: Wenn Sie Ihre Vorsorgevollmacht im Vorsorgeregister registrieren, können Sie angeben, dass es auch eine Patientenverfügung gibt. Unabhängig davon ist es sinnvoll, dass auch die Patientenverfügung in ihren Unterlagen leicht auffindbar ist. Sicherheitshalber könnten Sie eine Kopie der Patientenverfügung bei Ihrem Hausarzt hinterlegen.
Lassen Sie sich zum Thema Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht beraten.
Rechtsanwalt Alexander Grundmann