Zum neuen § 1766a BGB.
Durch das „Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 26.03.2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption nichtehelicher Familien“ (BGBL. 2020 I S. 541) ist jetzt auch die Adoption eines Kindes durch einen nicht mit dem Elternteil des Kindes verheirateten Partner möglich. Zur alten Rechtslage siehe hier.
Neu eingefügt wurde § 1766a BGB, der ab 31.03.2020 in Kraft ist.
Der Gesetzgeber will damit die Adoption eines Kindes durch einen nicht mit dem Elternteil des Kindes verheirateten Partner ermöglichen, hat aber eine Bedingung eingebaut:
Voraussetzung ist nichteheliche Lebensgemeinschaft, die ähnlich wie eine Ehe auf Dauer angelegt ist
Eine Stiefkindadoption ist aber nur in solchen nichtehelichen Lebensgemeinschaften möglich, die ähnlich wie eine Ehe auf Dauer angelegt sind.
Das Gesetz benutzt in § 1766a BGB den Begriff „verfestigte Lebensgemeinschaft“. Was das ist, sagt der Gesetzgeber in § 1766 a Abs. 2 BGB.
In der Regel liegt eine verfestigte Lebensgemeinschaft nur dann vor, wenn
-die Personen seit mindestens 4 Jahren
-oder als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem
eheähnlich zusammenleben.
Die verfestigte Lebensgemeinschaft muss in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben. (Das weicht von § 1579 Nr. 2 BGB, bei der Verwirkung von Unterhaltsansprüchen kommt es nicht zwingend darauf an.)
Nach dem Ausschlussargument § 1766a Abs. 2 BGB liegt eine verfestigte Lebensgemeinschaft in der Regel aber nicht vor, wenn ein Partner mit einem Dritten verheiratet ist.
Nach der Gesetzesbegründung wird bei Vorliegen eines der Regelbeispiele eine verfestigte Lebensgemeinschaft vermutet. Aber: Das bedeutet nicht zwingend, dass die Lebensgemeinschaft geeignet ist, um die Voraussetzungen des § 1766a BGB zu erfüllen. Vielmehr sind Umstände, die an dem Bestand der Beziehung in der Zukunft zweifeln lassen, mit zu berücksichtigen und können gegen die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft sprechen.
Ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt, so gilt § 1755 Abs. 2 BGB auch im Verhältnis zu dem annehmenden nichtehelichen Lebenspartner.
Die verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem betreuenden leiblichen Elternteil erlöschen nicht mehr. Es erlöschen nur die zu dem anderen leiblichen Elternteil und dessen Verwandten bestehenden verwandtschaftlichen Beziehungen. Stattdessen entsteht ein neues Verwandtschaftsverhältnis zum annehmenden Lebenspartner.
Lassen Sie sich bei der Erbfolgeplanung und bei der Adoption beraten!
Rechtsanwalt Alexander Grundmann, Leipzig
Der neue § 1766a BGB im Wortlaut
Annahme von Kindern des nichtehelichen Partners
(1) Für zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, gelten die Vorschriften dieses Untertitels über die Annahme eines Kindes des anderen Ehegatten entsprechend.
(2) 1Eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn die Personen
1. seit mindestens vier Jahren oder
2. als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem
eheähnlich zusammenleben. 2Sie liegt in der Regel nicht vor, wenn ein Partner mit einem Dritten verheiratet ist.
(3) 1Ist der Annehmende mit einem Dritten verheiratet, so kann er das Kind seines Partners nur allein annehmen. 2Die Einwilligung des Dritten in die Annahme ist erforderlich. 3§ 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.
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