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10. August 2018 Vorsorgevollmacht Teil 2 – Gerichtsentscheidungen zu Auskunftsrechten der Erben

In einer kurzen Artikelserie geht es um einen oft vergessenen Aspekt der Vorsorgevollmacht – das Innenverhältnis. Der erste Teil befasste sich mit Grundüberlegungen und den rechtlichen Grundlagen des Innenverhältnisses.

Im heutigen Artikel geht es darum, wie die Rechtssprechung der Gerichte die Frage zur Auskunfstpflicht der Bevollmächtigten entscheidet.

Das sagen Gerichte zu Auskunftsansprüchen des Erben gegen Bevollmächtigte

Der BGH hatte Auskunfts- und Rechenschaftslegungspflichten eines bevollmächtigten Ehegatten einschränkend beurteilt. Ein Gefälligkeitsverhältnis läge nur vor bei bloßer Kontovollmacht und wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis vorliegt, ausdrücklich bejaht wurde das für Eheleute – BGH, Urteil vom 05.07.2000 – XII ZR 26/98.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.3.2006 – I-4 U 102/05

Das OLG Düsseldorf überträgt mit diesem Urteil diese Grundsätze des BGH- Falls für Eheleute auch auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft.

Der Verstorbene hatte seiner langjährigen Lebensgefährtin Kontovollmacht erteilt. Nach seinem Ableben verlangt der Erbe von ihr Auskunft und Rechenschaft darüber, welche Ein- und Auszahlungen diese im Rahmen ihrer Kontovollmacht vorgenommen hat.

Das OLG Düsseldorf verneinte ein Auftragsverhältnis i.S. des § 662 BGB, da es an einem entsprechenden Rechtsbindungswillen fehlte.

Entscheidend ist, ob anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, dass sich die Parteien rechtsgeschäftlich binden wollten (unter Berufung auf OLG Zweibrücken, OLGR 2005, 132).

Wenn eine Kontovollmacht auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses erteilt wird, wird in der Regel keine Auskunft oder Rechenschaft verlangt. Der andere soll grundsätzlich nicht im Nachhinein dem einseitigen Risiko ausgesetzt werden, Ausgaben genauer angeben und belegen zu müssen. Das entspricht der Argumentation des BGH für Ehegatten.

Soweit hinsichtlich der einzelnen Zahlungseingänge und -ausgänge Rechenschaft über die Ausführung der Aufträge verlangt wird, wird der Bevollmächtigte durch die Auskunftserteilung unbillig belastet. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass der Erblasser der Bevollmächtigten die Kontovollmachten auf Grund der besonderen Vertrauensstellung eingeräumt hat. Aus diesem Grund hat dieser keine Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben geführt.

Es ist daher unzumutbar, wenn sie im Nachhinein Rechenschaft über die Kontoverfügungen für einen Zeitraum von ca. zehn Jahren ablegen muss.

Allerdings gibt es eine spätere BGH-Entscheidung in einer Nichtzulassungsbeschwerde. Nach dem Beschluss des BGH vom 26.06.2008 – III ZR 30/08 soll ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis grundsätzlich nur im Falle der ehelichen Gemeinschaft gelten und nicht in sonstigen Fällen mit familiärem oder personalem Einschlag.

OLG Köln, Urteil vom 19.09.2012, 16 U 196/11

Auskunftsverlangen wegen Bankvollmacht

Die Verstorbene hatte ihrer Tochter Bankvollmacht gegeben und bat sie, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern, als sie sich selbst hierzu gesundheitlich nicht mehr in der Lage fühlte. Zu ihrem Sohn hatte die Frau wenig Kontakt.

Nach dem Tod der Mutter untersuchte der Sohn die Kontoauszüge der Mutter und stellte zahlreiche Barabhebungen durch die Tochter fest.

Daher verlangte der Sohn von seiner Schwester Nachweise, dass sie das abgehobene Geld auch tatsächlich für die Mutter verwendet hat.

Da die Tochter weder die Ausgaben für die Mutter dokumentiert hatte, noch Quittungen aufgehoben hatte, konnte sie keine Auskunft geben. Der Sohn verklagte seine Schwester daraufhin auf Rückzahlung der Barabhebungen.

Grundsätzlich Auskunftsanspruch des Erben

Das OLG Köln bestätigt grundsätzlich für solche Rechtsverhältnisse ein Auftragsverhältnis und damit einen Auskunftsanspruch gegen den Bevollmächtigten.

Wird die Vollmacht jedoch ausnahmsweise aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses erteilt, liegt der Vollmacht kein Auftragsverhältnis zu Grunde. Dann besteht auch kein Anspruch auf Auskunft oder Rechenschaft.

Argument: Für das Vertrauensverhältnis bei Ehegatten, die die Aufgabenbereiche so geregelt haben, dass einer von ihnen die Wirtschaftsführung alleine übernimmt, begründet der BGH den Entfall der Auskunftspflicht wie folgt: Der wirtschaftende und daher mit Vollmacht ausgestattete Ehegatte hat durch die Aufgabenregelung besonderes Vertrauen bekommen. Ihm darf daher nicht einseitig das Risiko auferlegt werden, die Verwendung der Gelder im Nachhinein belegen zu müssen. Das gelte auch in solchen Konstellationen.

Das OLG Köln hat ein solches besonderes Vertrauensverhältnis auch dann bejaht, wenn die Tochter nicht nur eine Bankvollmacht hatte, sondern sich auch in hohem Maße um ihre Mutter kümmerte. Erst wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bevollmächtigten und seiner Geschäftsführung entstehen, lebt die Rechnungslegungspflicht wieder auf.

Ergebnis OLG Köln – Keine Rechnungslegung bei Vertrauensverhältnis als Grundlage der Vollmacht. Wenn ein Kind sich im gesteigerten Maße um einen Elternteil kümmert und nicht lediglich über eine Bankvollmacht verfügt, liegt ein besonderes Vertrauensverhältnis vor.

OLG Köln, Beschluss 11.05.2017 – 16 U 99/16

Die Rechtsprechung des OLG wurde auch in einem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO bestätigt.

Rn. 8

„Bestand ein Vertrauensverhältnis, spricht das gegen den Abschluss eines Auftragsvertrages.

Ist der Vollmachtnehmer dasjenige Kind, das in deren unmittelbarer Nachbarschaft wohnt und sich um die Mutter kümmert und sich neben den Bankgeschäften auch um andere Angelegenheiten, wie z.B. um die Vermittlung von Haushaltskräften kümmert „

ist die Erteilung einer Vollmacht aufgrund eines besonderen Vertrauens erfolgt, wird in der Regel keine Auskunft oder Rechenschaft verlangt.“

Der Bevollmächtigte soll grundsätzlich nicht im Nachhinein dem einseitigen Risiko ausgesetzt werden, Ausgaben genauer anzugeben und zu belegen (BGH, Urteil vom 05.07.2000, Az.: XII ZR 26/98)“

OLG Brandenburg vom 20.11.13, 4 U 130/12

Laut OLG Brandenburg muss der Inhaber einer Bankvollmacht über Verwendung abgehobener Gelder Rechenschaft ablegen.

Enkel als Erben verlangen Auskunft

Die Enkel der Erblasserin verlangen Auskunft von der zweiten Ehefrau ihres lange verstorbenen Vaters. Die Erblasserin wohnte seit 1984 bis zu ihrem Tode mit der zweiten Ehefrau – ihrer Schwiegertochter – in demselben Haus, das der zweiten Ehefrau gehörte, in einer Einliegerwohnung.

Die Erblasserin hatte der zweiten Ehefrau ihres Sohnes (Schwiegertochter) erst Kontovollmacht für ihr Girokonto, danach eine Vorsorgevollmacht erteilt.

Auf Grundlage der Vollmachten hatte die Schwiegertochter, im Zeitraum von 5 Jahren  90.500 €, in der Größenordnung von meist 1.000 € bis 2.000 € und einige größere Beträge, vom Konto in bar abgehoben. Dann war die Erblasserin mit fast 90 Jahren verstorben und die Enkel als Erben verlangten Auskunft.

Gericht sagt: Auftrag

Das Brandenburgische OLG hatte schon vorher im Urteil vom 7.12.2011 – 3 U 94/11 gesagt, dass es bei den Vollmachtfällen als Regelfall einen Auftrag annimmt.

Eine Kontovollmacht lässt zwar noch nicht auf das Vorliegen eines Auftrages schließen.

Der Erteilung einer Vorsorgevollmacht mit umfangreichen Befugnissen zugunsten des Bevollmächtigten hingegen läge aber in der Regel nicht nur ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis, sondern ein Auftragsverhältnis zugrunde.

Selbst bei bevollmächtigten Kindern sei „außerordentliche Zurückhaltung bei der Verneinung eines Rechtsbindungswillens geboten“ unter Berufung auf Horn/Schabel, NJW 2012, 3473, 3474.

Für einen Rechtsbindungswillen sprachen laut OLG auch die erheblichen Vermögenswerte der Erblasserin, die die Bevollmächtigte in dem Zeitpunkt, in dem die Vollmacht eingeräumt worden ist, kannte.

Das Brandenburgische OLG verurteilte dann die Vollmachtnehmerin u.a. wegen Pflichtverletzung aus dem Auftragsverhältnis zum Schadensersatz für Zahlungen, die der Bevollmächtige vom Konto der Erblasserin an Dritte veranlasst hatte.

OLG Schleswig  Urteil vom 18.03.2014 – 3 U 50/13

Das OLG Schleswig – Urteil vom 18.03.2014 – 3 U 50/13, nimmt bei einer Versorgungsvollmacht auch als Regelfall einen Auftrag an.

Zwar sei anerkannt, dass z.B. auch Kontovollmachten im Familienverhältnis reine Gefälligkeitsverhältnisse sein können (auch unter Berufung auf das BGH-Urteil vom 05.07.2000, Az.: XII ZR 26/98 zu Eheleuten).

Anders jedoch sei das bei einer umfassenden Vorsorgevollmacht, wo es ganz besonderer Anhaltspunkte dafür bedarf, dass das Vertrauensverhältnis so besonders ist, dass keine zukünftigen Pflichten begründet werden sollen.

Es ging ebenfalls um den Streit zwischen Geschwistern. Eine der Töchter handelte für die verstorbene Mutter auf Basis einer Vorsorgevollmacht.

Das OLG Schleswig bestätigt: Tätigkeiten, die auf der Grundlage einer Vorsorgevollmacht vorgenommen werden, liegt im Normalfall ein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. BGB zu Grunde.

Das Gericht verneinte im konkreten Fall ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis, bei welchem keine Auskunfts- und Rechenschaftspflichten bestehen.

Laut OLG Schleswig sei davon auszugehen, dass in einem Fall, in dem Kinder oder auch Enkelkinder oder noch entferntere Verwandte für eine Person wirtschaftlich tätig werden, dies grundsätzlich auf der Grundlage eines Auftragsverhältnisses erfolgt und nicht auf der Grundlage eines bloßen Gefälligkeitsverhältnisses.

Eine schriftliche Vorsorgevollmacht schafft die Vermutung für einen Rechtsbindungswillen und ist damit Indiz für einen der Vollmacht zugrundeliegenden Auftrag. Liegt ein Auftragsverhältnis vor, ist der Beauftragte gem. § 666 BGB gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2014 – 3 U 88/14

Die verstorbene Erblasserin hatte zwei Söhne, einer hatte Kontovollmacht. Mit der Vollmacht hob der Sohn in sechs Jahren ca. 345.000 € ab. Nach dem Tod der Mutter wollte der andere Sohn Rechnungslegung über die Abhebungen von seinem Bruder.

Ursprünglich bestand ein Anspruch auf Rechnungslegung der Mutter gegen den Sohn, so das OLG Düsseldorf. Es nimmt auch ein Auftragsverhältnis an.

Nach Meinung des OLG Düsseldorf hat die Mutter aber auf den Auskunftsanspruch verzichtet. Zwar gab es keinen ausdrücklichen, laut Gericht aber einen konkludenten, Verzicht. („Konkludent“  bedeutet durch schlüssiges Verhalten).

Will man einen konkludenten Verzicht annehmen, muss man aus dem Verhalten der Mutter schließen können, dass sie auf keinen Fall eine Rechnungslegung von ihrem Sohn wollte, egal was er mit der Kontovollmacht macht.

Dieses schlüssige Verhalten sah das Gericht darin, dass die Mutter „über Jahre Rechnungslegung nicht verlangt“ hatte.

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf reicht das für die Verwirkung der Ansprüche der Mutter, die auch der Sohn als Erbe gegen sich gelten lassen muss.

Der Anspruch auf Rechnungslegung bestand nicht mehr. Kernargument war die Verwirkung.

(ergänzt: 22. januar 2024:)

BGH – Beschluss vom 25.05.2023 – III ZB 57/22

Der BGH musste sich aus formalen Gründen nicht mehr mit dem eigentlichen Auskunftsanspruch auseinandersetzen. Das Landgericht Mainz hatte einen solchen Auskunftsanspruch gegen den Bevollmächtigten bejaht.  Zur Entscheidung lesen Sie hier. Vorinstanzen waren.

Landgericht Mainz, Urteil vom 15.12.2021 – 5 O 308/20

OLG Koblenz, Beschluss vom 24.06.2022 – 12 U 85/22

Fazit: Die Rechtsprechung tendiert – auch zwischen Familienmitgliedern - zu Auftrag. Damit besteht auch eine Rechenschafts- und Auskunftspflicht gegen den Bevollmächtigten. Der entsprechende Anspruch kann an auch an die Erben vererbt werden.

Es gilt also: Im Zweifel für Auftrag,  so auch Götz in Palandt, 76. Aufl. 2017, Einführung zu § 1896, Rn.6

Nur im Ausnahmefall liegt einer Bevollmächtigung kein Auftragsverhältnis, sondern ein Gefälligkeitsverhältnis zu Grunde. Dann gibt es keinen Auskunftsanspruch.

Tipp:  Soll Streit um die Auskunftspflichten vermieden werden, besteht Handlungsbedarf.

In nächsten Artikeln lesen Sie,  was Sie als Vollmachtgeber richtig machen können, um späteren Streit zu vermeiden.

Ihr Ansprechpartner zur Vorsorgevollmacht

Rechtsanwalt Alexander Grundmann

Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte Leipzig

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