Die häufigste Form des Testamentes in Deutschland ist das so gennannte „Berliner Testament“, bei dem sich die Eheleute gegenseitig zum Alleinerben einsetzen, damit die Kinder beim ersten Erbfall enterben und diese dafür als Schlusserben bestimmen. Das Berliner Testament hat eine Reihe von Nachteilen (Teilschenkung der Immobilie an die Kinder gewesen. Wenn diese 10 Jahre vor dem Tod vollzogen worden wäre, hätten die Kinder erneut die Freibeträge nutzen können. Eine solche Schenkung war aber nicht gewollt, weil die Eheleute Herr im eigenen Haus bleiben wollten, und das ist auch nachvollziehbar. Außerdem klappt dieser Weg nur bei sehr langfristiger Planung.
Eine andere Möglichkeit: Über eine Beteiligung der beiden Enkel am Erbe könnte man deren eigene Freibeträge nutzen.
Denkbar wäre auch – neben der Erbeinsetzung des Ehepartners zum Alleinerben – ein Vermächtnis zu Gunsten der Kinder beim ersten Erbfall, das aber erst später fällig wird, z.B. bei Tod des zweitversterbenden Ehepartners. Ein solches aufgeschobenes Vermächtnis führt aber zu steuerlichen Problemen und ist daher meist – unter dem Gesichtspunkt Steueroptitmierung – kein sinnvoller Weg.
Sinnvoll kann aber folgende Gestaltung sein:
Testament mit Testamentsvollstreckung
Man beteiligt die Kinder und gegebenenfalls auch Enkelkinder, indem man sie als Miterben nach dem erstversterbenden Ehegatten einsetzt.
Diese Beteiligung der Kinder ist häufig nicht gewollt, weil der überlebende Ehegatte die vollständige Verfügungsgewalt über das als gemeinsam empfundene Vermögen behalten soll. Auch führt das zu einer Erbengemeinschaft mit den Kindern als Miterben, von der man im Normalfall nur abraten kann.
Hier kommt – um trotzdem die Freibeträge der Kinder auszunutzen – das Instrument Testamentsvollstreckung ins Spiel: Der überlebende Ehegatte wird bis zu seinem Tod als Testamentsvollstrecker ohne Beschränkungen eingesetzt.
Der Testamentsvollstrecker hat eine sehr starke Rechtsposition. Wenn er zusätzlich zu seinen sehr weiten gesetzlichen Befugnissen noch vom Verbot der „Insich“-Geschäfte befreit wird, („Befreiung von § 181 BGB“), ist er der „Bestimmer“ in der Erbengemeinschaft.
Die übrigen Miterben haben keine Verfügungsgewalt. Der Ehegatte als Testamentsvollstrecker hat die alleinige Verfügungsgewalt über die Nachlassgegenstände. Nur unentgeltliche Verfügungen sind verboten. Ansonsten stehen dem Testamentsvollstrecker alle Befugnisse innerhalb der Erbengemeinschaft zu.
Bedenken muss man bei einer solchen Testamentsgestaltung, dass der überlebende Ehegatte gegenüber den Kindern auch die notwendige Autorität haben muss, sich auch „moralisch“ durchzusetzen und den Druck, den die Kinder vielleicht aufbauen, aushalten zu können.
Hier gilt in besonderem Maße der Rat, die Nachlassplanung mit den Kindern zu besprechen, damit diese den Hintergrund der Gestaltung kennen und später auch respektieren. So vermeidet man späteren Streit.
Bei Ihren Überlegungen zur steuersparenden Übetragung Ihrer Immobilie und der Gestaltung und Formulierung Ihres Testamentes unterstütze ich Sie gerne.
Ihr Ansprechpartner für Erbrecht:
Rechtsanwalt Alexander Grundmann in Leipzig
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