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26. September 2016 – Nachlassinsolvenz statt Ausschlagung

Die Nachlassinsolvenz dient, genauso wie die Nachlassverwaltung der Befriedigung der Nachlassgläubiger. Sie beschränkt die Haftung der Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass. (§ 1975 BGB ) So werden auch bei der Nachlassinsolvenz der Nachlass und das Eigenvermögen des Erben, die durch den Erbfall zunächst zusammengefallen sind, wieder voneinander getrennt. Dadurch haftet der Erbe gegenüber den Nachlassgläubigern nur aus dem Nachlass, nicht aber mit seinem eigenen Vermögen.

Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens

Antragsberechtigt nach § 317 InsO ist jeder Erbe, der Nachlassverwalter sowie ein anderer Nachlasspfleger, ein Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht und jeder Nachlassgläubiger. Wenn der Antrag nicht von allen Erben gemeinsam gestellt wird, so muss der beantragende Erbe einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens glaubhaft machen. Als Nachlassgläubiger kann man Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Erbschaft beantragen.

Der Erbe ist er gem. § 1980 BGB verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu stellen, wenn er erfährt, dass der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Kommt der Erbe dieser Pflicht nicht nach, kann das zu Schadensersatzansprüchen der Nachlassgläubiger führen.

Der Antrag ist an das örtlich zuständige Insolvenzgericht zu richten. Das ist in der Regel das Gericht, in dessen Gerichtsbezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Ist  der Erblasser einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit an einem anderen Ort nachgegangen,  ist das Insolvenzgericht zuständig in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens

Das Insolvenzgericht eröffnet das Nachlassinsolvenzverfahren, wenn ein Antrag gestellt wurde und ein Eröffnungsgrund vorliegt und wenn der Nachlass die Kosten des Verfahrens deckt oder ein Kostenvorschuss geleistet wird.

Der Beschluss über die Eröffnung der Nachlassinsolvenz wird zu dem im Beschluss benannten Datum wirksam. Anders als bei der Anordnung der Nachlassverwaltung bedarf es nicht der Bekanntgabe des Beschlusses.

Eröffnungsgründe für die Nachlassinsolvenz

Die Nachlassinsolvenz wird nur eröffnet, wenn einer der im Gesetz genannten Gründe vorliegt.

Die  Gründe für die Eröffnung der Nachlassinsolvenz sind gem. § 320 InsO Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung des Nachlasses. Wird der Antrag vom Erben, vom Nachlassverwalter oder einem anderen Nachlasspfleger oder vom Testamentsvollstrecker gestellt, ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit ein Eröffnungsgrund. Für den Antrag eines Nachlassgläubigers reicht die (nur) drohende Zahlungsunfähigkeit  als Eröffnungsgrund nicht aus.

Was bewirkt die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens?

Sobald das Gericht die Nachlassinsolvenz eröffnet hat, darf der Erbe – wie bei einer „normalen“ Insolvenz auch – den Nachlass nicht mehr verwalten und nicht mehr über ihn verfügen. Diese Befugnis geht gem. § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzverwalter hat gem. § 1985 BGB den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten auszugleichen. Der Nachlassinsolvenzverwalter hat laut § 1987 BGB gegen die Erben einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Nimmt der Erbe dennoch Verfügungen über den Nachlass vor, sind diese unwirksam. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den Nachlass können gem. § 1984 Abs. 2 BGB nur noch zugunsten der Nachlassgläubiger erfolgen.

Der Nachlass und das Eigenvermögen des Erben werden getrennt. Der Erbe haftet den Nachlassgläubigern nur noch aus dem Nachlass.

Beendigung der Nachlassinsolvenz

Das Nachlassinsolvenzverfahren wird eingestellt,

–          auf Antrag des Schuldners, wenn sich herausstellt, dass der Nachlass nicht überschuldet ist und der Erbe nicht zahlungsunfähig ist bzw. keine Zahlungsunfähigkeit droht, gem. § 212 InsO

–          wenn der Erbe dies beantragt und alle Nachlassgläubiger zugestimmt haben, § 213 InsO,

–          wenn die Nachlassmasse nicht ausreicht die Kosten des Verfahrens zu decken, gem. § 207 InsO.

Die Insolvenz wird aufgehoben,

–          sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist, § 258 InsO, oder

–          wenn die Schlussverteilung vollzogen ist, § 200 InsO

Mit der Aufhebung der Insolvenz geht die Befugnis über den Nachlass zu verfügen wieder auf den Erben über.

Wird die Insolvenzverwaltung eingestellt, weil die Nachlassmasse nicht ausreicht die Kosten des Verfahrens zu decken, kann der Erbe die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB erheben.

Kosten des Insolvenzverfahrens

Das Insolvenzverfahren verursacht hohe Kosten. Sie setzen sich zusammen aus Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG), Gutachterkosten nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG), Kosten für die Vergütung des Insolvenzverwalters und aus Vergütungskosten für die Mitglieder des Gläubigerausschusses. Die Vergütung des Insolvenzverwalters und die der Mitglieder des Gläubigerausschusses sind in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) geregelt.

Die Vergütung des Insolvenzverwalters bemisst sich nach dem Wert der Insolvenzmasse und wird aus der Insolvenzmasse (Nachlass)  geschuldet. Die Gerichtsgebühren schuldet nach § 23 GKG derjenige, der den Insolvenzantrag gestellt hat.

 

Wir beraten Sie, ob ein Antrag auf Nachlassinsolvenzverwaltung angebracht und sinnvoll ist.

Lesen Sie zu anderen Möglichkeiten der Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass:

Nachlassverwaltung und Dürftigkeitseinrede.

In diesem Zusammenhang auch interessant: das Aufgebotsverfahren.

Ihr Ansprechpartner im Erbrecht:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M.,

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