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20. September 2016 – Erbunwürdigkeit – Was bedeutet das?

Wann ist ein Erbe erbunwürdig?

In unserer erbrechtlichen Beratung fragen uns Mandanten, die über Familienmitglieder enttäuscht sind, wie sie diese Angehörigen ganz vom Erbe ausschließen können.

Die  Erbunwürdigkeit spielt in zwei Konstellationen eine Rolle:

Zum einen, wenn der Erblasser bereits vor seinem Tode ein Kind oder einen Enkel, den er für erbunwürdig hält, so vom Erbe ausschließen will, dass dieser gar nichts aus der Erbschaft bekommt, auch nicht den Pflichtteil.

In der anderen Konstellation soll nach dem Erbfall die Erbenstellung wegen Erbunwürdigkeit wieder entfallen.

Erbunwürdigkeit vor dem Erbfall: Pflichtteilsentzug

Nicht selten schreibt ein Erblasser ein Testament, nicht nur um zu bestimmen, wer sein Vermögen bekommen soll, sondern auch  um einen – in seinen Augen – undankbaren oder unwürdigen Nachkommen vom Erbe auszuschließen. Ginge es in einem solchen Fall nach dem Erblasser, würde das Kind oder der Enkel komplett leer ausgehen.

Reicht grober Undank zum Pflichtteilsentzug?

Aber geht das einfach so? Reichen z.B. grober Undank oder ein Zerwürfnis innerhalb der Familie für die Totalenterbung aus?

Zunächst einmal kann der Erblasser in seinem Testament festlegen, dass ein gesetzlicher Erbe vom Erbe ausgeschlossen ist, in dem er sein Vermögen einem Dritten vererbt. Der Erblasser kann so seine Abkömmlinge enterben, ohne das begründen zu müssen. Einen Nachkommen auf diesem Wege zu enterben, steht dem Erblasser immer frei und ist deshalb auch etwas anderes, als das, was das Gesetz mit Erbunwürdigkeit meint. Enterben bedeutet für den Enterbten auch nicht, dass er komplett leer ausgeht, da Kindern fast immer ein Pflichtteil zusteht.

Die gesetzlichen Voraussetzungen, einem Nachkommen auch den ihm zustehenden Pflichtteil zu entziehen, sind eng. Diese Voraussetzungen sind vergleichbar mit den gesetzlichen Erbunwürdigkeitsgründen.  Sie sind in § 2333 BGB  abschließend aufgezählt. So müsste das Kind dem Erblasser oder einer Person, die dem Erblasser nahe steht, beispielsweise nach dem Leben getrachtet haben, eine andere schwere Straftat mit Auswirkungen für den Erblasser begangen haben oder böswillig Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Erblasser verletzt haben

Alle anderen Taten reichen für den Pflichtteilsentzug nicht aus.

Der Erblasser muss dann im Testament ausdrücklich anordnen, dass der Pflichtteil entzogen werden soll, dies im Testament begründen und die Gründe belegen.  Das klappt ohne Rechtsberatung fast nie.

Fazit: In dieser Konstellation geht es darum, ob ein Nachkomme unwürdig ist, einen Pflichtteil zu bekommen. Liegt dafür einer der gesetzlichen Gründe vor, kann der Erblasser per Testament verfügen, dass dieser Pflichtteil dem Kind oder Enkel entzogen wird. Es handelt sich also nicht um den Fall der „echten“ Erbunwürdigkeit, denn, wen der Erblasser als Erbe einsetzt und wen nicht, steht ihm ohnehin frei.

Erbunwürdigkeit nach dem Erbfall

Die eigentliche Erbunwürdigkeit ist im Gesetz in §§ 2339 ff. BGB geregelt. Ist der Erbfall bereits eingetreten und hat sich ein Erbe als erbunwürdig erwiesen, verliert er rückwirkend seine Erbenstellung

Auch dafür müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, Undank oder einfache Verfehlungen reichen nicht aus. Das Gesetz sagt, erbunwürdig ist:

1.            wer den Erblasser vorsätzlich getötet hat oder versucht hat, ihn zu töten,

2.            wer den Erblasser vorsätzlich daran gehindert hat, ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten oder aufzuheben,

3.            wer ihn durch arglistige Täuschung oder Drohung dazu gebracht hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,

4.            wer sich hinsichtlich einer Verfügung von Todes wegen eines Urkundendelikts strafbar gemacht hat.

Zum Beispiel macht sich ein Erbe wegen Urkundenunterdrückung strafbar,  wenn er ein Testament, trotz Kenntnis vom Tod des Erblassers, nicht beim Nachlassgericht abliefert.

 

Wie verliert der erbunwürdige Erbe die Erbenstellung?

Der Erbe verliert die Erbschaft nicht automatisch. Die Erbunwürdigkeit muss durch Anfechtung der Erbenstellung im Rahmen einer Anfechtungsklage geltend gemacht werden.

Anfechten kann jeder, der aus dem Erbe etwas erhalten würde, wenn der vermeintlich unwürdige Erbe wegfällt.

Wird ein Urteil rechtskräftig, das auf die Anfechtungsklage zugunsten des Anfechtenden ergeht, so wird rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erbfalls der Nächste aus der Erbfolge Erbe.

Beispiel:  Nach dem Tod des Vaters zweier Kinder taucht ein Testament auf. Darin heißt es: „ Mein Nachbar soll mein gesamtes Vermögen erben.“ Als sich herausstellt, dass der Vater das Testament aufgrund von Drohungen durch den Nachbarn errichtet hatte, fechten die Kinder die Erbenstellung des Nachbarn wegen Erbunwürdigkeit an. Das Urteil, dass den Nachbarn für erbunwürdig erklärt, wird rechtskräftig. Ein weiteres Testament gibt es nicht. Damit werden die Kinder die (gesetzlichen) Erben.
Fazit: Für den Ausschluss von der Erbschaft wegen Erbunwürdigkeit muss es schwerwiegende Gründe geben. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind eng gefasst. Liegt einer der Gründe vor und ist der  Erbfall bereits eingetreten, kann die Erbenstellung durch Anfechtung rückwirkend beseitigt werden.

Vermächtnisunwürdigkeit und Pflichtteilsunwürdigkeit

Liegt ein gesetzlicher Erbunwürdigkeitsgrund bei einem Vermächtnisnehmer oder bei einem Pflichtteilsberechtigten vor, so sind auch der Anspruch aus dem Vermächtnis bzw. die Pflichtteilsberechtigung anfechtbar.

 

Ihr Ansprechpartner im Erbrecht:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M.,

Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte in Leipzig

 

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