Aktuelle Rechtsinformation

5. 11. 2015 – Haus und Grundstück im Erbrecht 8: Nichtverheiratete Paare und Wohneigentum

Kein Wohnrecht des Lebensgefährten an der Eigentumswohnung  oder dem Einfamilienhaus des verstorbenen Partners

Lebt ein unverheiratetes Paar in einer Mietwohnung zusammen, ist bei einem plötzlichen Tod eines Lebenspartners der andere über das Mietrecht geschützt. Er kann in den Mietvertrag eintreten. (Link)

Das ist anders, wenn die gemeinsam bewohnte Wohnung nicht gemietet war, sondern dem verstorbenen Lebenspartner gehörte.

Da nicht verheiratete Lebenspartner nicht automatisch über das gesetzliche Erbrecht erben, wird der Überlebende ohne entsprechendes Testament nicht zum Erben.

War der verstorbene Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Alleineigentümer der gemeinsamen Wohnung oder des gemeinsam bewohnten Einfamilienhauses, hat der andere Lebensgefährte kein Recht zum Besitz der Wohnung. Das hat der BGH im  Urteil vom 30.04.2008 Az. XII ZR 110/06 auch so bestätigt, die Wohnungsüberlassung erfolge nur auf rein tatsächlicher, nicht auf rechtlicher, Grundlage.

Beim Tod des Wohnungseigentümers können die Erben von dem anderen Lebensgefährten die Herausgabe und Räumung der Wohnung verlangen.

Nur im Ausnahmefall muss für 30 Tage der Besitz der Wohnung weiter gewährt werden, § 1969 Absatz 1 Satz 1 BGB.

Das hat nicht nur die Folge, dass der Wohnungseigentümer den anderen Lebensgefährten jederzeit vor die Tür setzen kann, sondern eben auch, wenn sich die Lebenspartner gut verstehen, aber der Eigentümer der Wohnung stirbt oder schwer erkrankt.

Beispiel: (nach BGH Urteil vom 30.04.2008 Az. XII ZR 110/06): Ein Wohnungseigentümer  lebt mit seiner Freundin in der nur ihm gehörenden Wohnung. Der Wohnungseigentümer wurde dement und musste in ein Pflegeheim ziehen.  Es wurde ein Betreuer bestellt. Dieser Betreuer verlangte dann mit Erfolg, von der Lebensgefährtin des an Demenz erkrankten, die Räumung und Herausgabe der Wohnung. Zudem musste die Lebensgefährtin eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete zahlen, weil  sie die Wohnung nicht sofort  nach dem Verlangen des Betreuers geräumt hatte.

Diese Rechtsfolge hätte man verhindern können, wenn rechtzeitig ein Nutzungsvertrag abgeschlossen worden wäre oder der Lebenspartner mittels Testament zum Erben gemacht worden wäre.

Die Situation wäre auch nicht so eskaliert, wenn  eine Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung zugunsten des Lebenspartners erteilt worden wäre.

Fazit: Ein Zusammenleben ohne Testament und ohne ausdrückliche Vereinbarung, aus der sich ein Wohnrecht ergibt, ist daher für den anderen Lebenspartner mit erheblichen Risiken verbunden.

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, Leipzig,  berät Sie im Erbrecht und zur richtigen Vorsorge.

Rechtstipps und Urteile

↑ Zurück zum Seitenanfang