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7. Oktober 2016 – Haftungsbeschränkung des Erben – Einrede der Dürftigkeit als Alternative zur Ausschlagung

Auch wenn der Erbe befürchtet, dass der Nachlass hauptsächlich aus Schulden besteht und die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen nicht ausreicht um das zu klären, braucht er das Erbe nicht schon vorsichtshalber auszuschlagen. Denn selbst wenn der Nachlass so gering ist, dass eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren, wegen der damit verbundenen Kosten, nicht durchführbar sind, kann der Erbe verhindern, dass er mit seinem eigenen Vermögen für die Nachlassverbindlichkeiten haftet.

Beschränkung der Haftung des Erben auf den Nachlass durch Dürftigkeitseinrede

Der Erbe kann die Haftung auf den Nachlass beschränken, in dem er die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses, gem. § 1990 BGB erhebt, wenn sich herausstellt, dass die Nachlassmasse nicht die Kosten einer Nachlassverwaltung oder einer Nachlassinsolvenzverwaltung deckt, so dass eine Nachlassverwaltung aus diesem Grund nicht angeordnet oder wieder aufgehoben wird bzw. ein Nachlassinsolvenzverfahren eingestellt wird.

Nachdem der Erbe die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses erhoben hat, kann er den Forderungen der Nachlassgläubiger insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht, die Nachlassverbindlichkeiten zu bezahlen. Das bedeutet, dass der Erbe nicht mit seinem Privatvermögen haftet.

Der Erbe ist aber verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.

Nachweis der Dürftigkeit des Erbes

Der Erbe muss nachweisen, dass der Nachlass dürftig ist. Die Dürftigkeit kann der Erbe beweisen, wenn zum Beispiel der Nachlass nur aus einem einzigen Gegenstand besteht, der nicht sinnvoll zu verwerten ist. Der Erbe kann als Nachweis auch die Entscheidungen des Nachlassgerichts oder des Insolvenzgerichts vorlegen, mit denen die Eröffnung von Nachlassverwaltung bzw. Nachlassinsolvenz  abgelehnt wurden.

Fazit: Weiß der Erbe, dass der Nachlass nur aus Schulden besteht, ist die Ausschlagung sicher der einfachste Weg. Ist aber die kurze Ausschlagungsfrist schon um, kann die Einrede der Dürftigkeit die Rettung sein.

 

Lesen Sie hier zur Haftungsbeschränkung des Erben durch Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz.

 

Wir beraten Sie über die Möglichkeiten zur Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass.

Ihr Ansprechpartner im Erbrecht:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M.,

Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte in Leipzig

 

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