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20. 8. 2015 – Erben Eltern oder Geschwister?

Bin ich als Elternteil oder Geschwisterkind Erbe?

Der Nachlass wird in unterschiedlicher Weise an die Hinterbliebenen aufgeteilt. Zunächst kann der Erblasser vor seinem Tod die Erben durch Testament oder Erbvertrag bestimmen. Macht er kein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge. Dann wird das Erbe unter Verwandten und dem überlebenden Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner aufgeteilt.

Im Normalfall erben somit die Kinder und der Ehepartner den Nachlass des Verstorbenen. Es ist auch möglich, dass die Eltern und/oder die Geschwister des Verstorbenen Erben werden.

Die gesetzliche Erbfolge

Wer nach der gesetzlichen Erbfolge Erbe wird, ist in den §§ 1924ff. BGB geregelt.

Hiernach erben neben dem Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner des Verstorbenen (§ 1931 BGB bzw. § 10 LPartG) die Verwandten des Verstorbenen.

Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten richtet sich in Deutschland nach dem sog. „Parentel- oder Ordnungssystem“. Anders als bei der Einteilung nach dem Grad der Verwandtschaft wie im Familienrecht werden die Verwandten im Erbrecht nach so genannten Ordnungen unterschieden  (§ 1924ff. BGB).

Erben erster Ordnung sind die Kinder und (Ur-)Enkel des Erblassers, § 1924 Abs. 1 BGB.

Nach § 1925 Abs. 1 BGB sind die Eltern des Erblassers und deren Kinder und (Ur-)Enkel gesetzliche Erben zweiter Ordnung.

Verwandte einer vorhergehenden Ordnung schließen Verwandte eine nachfolgenden Ordnung von der Erbfolge aus (§ 1930 BGB).

Die Eltern und Geschwister des Verstorbenen werden also dann Erben, wenn der Verstorbene keine eigenen Kinder, Enkel oder Urenkel hinterlässt

Wer erbt dann, Eltern oder Geschwister?

Hat der Erblasser keine Nachkommen hinterlassen, stellt sich die Frage welche Verwandten der zweiten Ordnung dann erben.

Die Eltern des Verstorbenen schließen ihre Nachkommen von der Erbschaft aus, § 1925 Abs. 2 BGB. Das bedeutet, wenn beide Eltern des Erblassers noch leben, dann erben sie den gesamten Nachlass zu je 1/2. Ihre Kinder, also die Geschwister des Verstorbenen erben dann nichts.
Lebt zum Zeitpunkt des Erbfalls ein Elternteil nicht mehr, so treten dessen Kinder (also die Geschwister und Halbgeschwister des Erblassers) an dessen Stelle. Diese erben dann zu gleichen Teilen untereinander und gemeinsam genauso viel wie die noch lebende Mutter oder der Vater.

Beispiel: Der verstorbene Benno hatte keinen Ehepartner und weder Kinder noch Enkel. Seine Mutter und beide Schwestern leben noch.
In diesem Fall erbt die Mutter 1/2 und die beiden Schwestern jeweils 1/4.

Wenn der Erblasser verheiratet oder verpartnert war

Die gesetzliche Erbfolge von Eltern und Geschwistern samt deren Abkömmlingen wird schließlich immer von dem gesetzlichen Erbrecht eines Ehepartners/ eingetragenen Lebenspartners des Erblassers stark beeinflusst.

Der Ehegatte des Verstorbenen ist neben Verwandten der zweiten Ordnung zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Daneben kann der im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebende Ehegatte als Zugewinnausgleich bei Tod des Ehepartners die Erhöhung seines Erbteils um 1/4 wählen. (Egal, ob der Erblasser tatsächlich einen Zugewinn erzielt hat!)

Beispiel: Der verstorbene Benno lebte mit seiner Frau Anna im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (dies ist der Normalfall). Er hatte keine Kinder, seine Eltern sind bereits gestorben. Es leben aber noch beide Brüder von Benno. Die Ehefrau macht keinen gesonderten Zugewinnausgleich geltend, sondern wählt eine pauschale Erhöhung ihres Erbteils.In diesem Fall erbt die Ehefrau 1/2 des Vermögens plus 1/4 als pauschalen Zugewinnausgleich, also 3/4. Die Geschwister erben jeweils 1/8 des Vermögens.

Noch ein Beispiel zur Erbfolge von Eltern.

Ihr Ansprechpartner im Erbrecht:
Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M., Leipzig
Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte

Erstberatungstermin: 0341/22 54 13 82

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