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Digitales Erbe und Digitaler Nachlass – Vortrag bei der IHK am 17. April 2018

Menschen besitzen immer mehr Digitales: Musik kommt über Streaming-Dienste, Fotos sind meist nur noch Dateien im Smartphone. Unternehmerische Daten, aber auch private Unterlagen liegen in der Cloud oder zumindest auf der Festplatte. Beim Onlinehändler z.B. liegt das ganze Unternehmen bei Amazon oder im eigenen Onlineshop.

Wenn man die Digitalisierung zu Ende denkt, werden Menschen in der Zukunft vielleicht statt materieller Güter überwiegend nur noch Vermögen in Form von digitalen Inhalten haben. Erben finden im Nachlass ein Smartphone, dass vielleicht bald nicht mehr viel wert ist, aber ganz viele Daten speichert.

Deshalb stellt sich auch die Frage, wie digitale Inhalte vererbt werden und wie man seinen digitalen Nachlass regeln kann:

Digitales Erben rechtlich kein Problem?

Die gute Nachricht ist: Das weit über 100 Jahre alte BGB reicht auch für das digitale Erbe. § 1922 BGB regelt, dass der oder die Erben des Erblassers ab dessen Tod sämtliche Hinterlassenschaften – auch die digitalen – erbt.

Der Erbe tritt rechtlich an die Stelle des Verstorbenen. Damit bekommt der Erbe digitale Werte, z.B. Bitcoins oder Guthaben auf Paypal-Konten. Aber auch Schulden oder andere Verpflichtungen erbt der Erbe automatisch mit, z.B. aus Verträgen rund ums Internet.

Rechtliche und Praktische Herausforderungen für das digitale Erbe

An Grenzen stößt digitales Erben immer dann, wenn Rechte Dritter betroffen sind. Dies illustriert der erste große Rechtsstreit, in dem Eltern Zugriff auf das Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter bekommen möchten. Hier steht eventuell das Kommunikationsgeheimnis der Facebook-Freunde der Tochter entgegen. Diesen Fall wird, nachdem Landgericht und Kammergericht Berlin zu gegensätzlichen Urteilen gekommen sind, bald der Bundesgerichtshof entschieden.

An Grenzen stößt digitales Erbe aber auch rein praktisch. Kennt der Erbe überhaupt alle Accounts und die Passwörter. Wie gehen Internetdienstleister mit dem digitalen Erbe um.

Und was kann man machen, um das digitale Erbe ohne größere Probleme auf den Erben zu übertragen. Eventuell müssen digitale Vermögen schnell gesichert werden. Erben müssen in die Lage versetzt werden, diese digitalen Werte zu kennen, um sich darum kümmern zu können, bevor diese vielleicht wertlos werden. Deshalb geht es auch darum, möglichst schnell Zugriff auf den digitalen Nachlass zu bekommen und als Erbe handlungsfähig zu werden.

Wichtig ist es daher, sich darauf rein praktisch vorzubereiten, durch Formulierungen in Vorsorgevollmachten oder mit Tools wie Googles Kontoinaktivitätsmanager, in dem man bestimmen kann, wer Zugriff auf das Google-Konto bekommt, wenn man selbst nicht mehr handeln kann, sei es bei Krankheit oder Tod.

Digitales Testament?

Ein „digitales Testament“ braucht man vielleicht nicht, ganz sicher aber zumindest eine Auflistung aller Internet-Aktivitäten und auch eine Passwort-Liste für Konten, Online-Datenspeicher, Cloud-Dienste etc. In die Checklisten gehört auch, welche digitalen Verträge zu kündigen und welche Web-Dienste abzumelden sind.

In der Testamentsgestaltung könnte man aber zum Beispiel daran denken, einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen und zu verfügen, was dieser mit dem persönlichen Teil der digitalen Hinterlassenschaft machen soll, zum Beispiel mit privaten Fotos, E-Mails, Chat-Kontakten.

Lebzeitiges Bewusstsein für digitalen Nachlass

Bei der Beschäftigung mit digitalem Erbe wird deutlich, dass es nicht nur um Erbfragen geht sondern auch darum, wie man – auch mit Blick auf die Zeit nach dem eigenen Tod – zu Lebzeiten mit Digitalem umgeht. Anders gefragt:  Will man z.B. , dass Erben sehr persönliche Kommunikation finden?

Vortrag bei der IHK Leipzig

Kommen Sie zu meinem Vortrag: „Nachlass im Netz – So regelt man das digitale Erbe“

bei IHK zu Leipzig, Goerdelerring 5, 04109 Leipzig
am Dienstag, den 17.04.2018, 17:00 Uhr – 19:00 Uhr

Die Teilnahme ist kostenfrei möglich nach Anmeldung über die IHK, der link zur Veranstaltung ist hier:

Im Vortrag geht es darum, überhaupt für das Thema digitales Erbe zu sensibilisieren.

Aber auch um Fragen wie: Was muss und kann man regeln? Welche technischen Möglichkeiten (z.B. den Google-Inaktivivitätsmanager) gibt es?

 

Rechtsanwalt Alexander Grundmann

 

 

 

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