überarbeitet: 6. Juli 2021
Ein in Deutschland übliches Modell ist die so genannten „hier.
Im Beispielsfall würde die 10 Jahres-Frist deshalb sogar aus zwei Gründen gar nicht zu laufen beginnen, da das Grundstück an die Ehefrau (Grund 1. siehe § 2325 Absatz 3 Satz 3 BGB) und unter umfassendem Nießbrauchsvorbehalt (Grund 2- siehe siehe BGH-Fall für das Wohnrecht).
Geren berate ich Sie zur Schenkung, „vorweggenommenen Erbfolge“ und zu Pflichtteilsansprüchen.