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Die Auflage im Testament

Die Auflage ist im § 1940 BGB definiert: der Erblasser kann einen Erben oder Vermächtnisnehmer im Testament zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen gleichzeitig ein Recht auf die Leistung zu geben.

Die Auflage dient dazu, auf das Verhalten von Personen über seinen Tod hinaus Einfluss zu nehmen.

Gegenstand der Verpflichtung in einer Auflage kann jedes Tun oder Unterlassen sein.

Was ist der Unterschied zwischen Vermächtnis und Auflage?

Im Unterschied zum Vermächtnis hat der von der Auflage Begünstigte kein Recht auf die Leistung.

Abzugrenzen ist die Auflage auch von bloßen Wünschen und rechtliche Bindungswirkung im Testament.

Was wird typischerweise in einer Auflage bestimmt?

Mit Auflagen kann man die Grabpflege absichern, weil der Erbe ohne entsprechende Anordnung nicht zur Grabpflege verpflichtet ist.

Auch die Pflege eines Haustieres kann durch eine Auflage bestimmt werden.

Wie sichert man dann die Vollziehung der Auflage?

Da die Auflage anders als das Vermächtnis keinen Anspruch begründet, muss die Vollziehung sichergestellt werden. Gemäß § 2194 BGB kann derjenige, dem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerden unmittelbar zustatten kommen könnte, die Vollziehung verlangen. Ist die Vollziehung der Auflage in öffentlichem Interesse, kann auch die Behörde die Vollziehung verlangen.

Sinnvoll kann die ergänzende Anordnung einer Testamentsvollstreckung sein, um die Erfüllung der Auflagen abzusichern.

Die Auflage als Gestaltungsmittel im Testament

Auswirkung einer Auflage auf die Erbschaftsteuer

Ist der Erbe mit einer Auflage beschwert, zum Beispiel die Grabpflege, kann der Erbe die Kosten der Auflage als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abziehen.

Auswirkung einer Auflage auf den Pflichtteilsanspruch?

Werden die Kosten der Grabpflege durch eine Auflage zu Nachlassverbindlichkeiten und mindern sie etwaige Pflichtteilsanprüche?

Nein, die im Testament geregelte Pflichten zur Grabpflege sind nicht vom Wert des Nachlasses abzuziehen (Palandt/Weidlich, BGB § 2311, 80. Aufl., Rn. 5). Sie beeinflussen nicht die Höhe des Pflichtteils. Siehe zu den Grabpflegekosten hier.

Rechtstipps und Urteile

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