Wurde in einem Testament ein Vermächtnis angeordnet, kann sich das auch auf bestehende Pflichtteile auswirken. Diese bleiben zwar in der Höhe unverändert, müssen aber dann teilweise vom Vermächtnisnehmer getragen werden.
Der Vermächtnisnehmer muss sich an Pflichtteilsansprüchen beteiligen
§ 2318 Abs. 1 BGB regelt, dass der Erbe die Erfüllung eines Vermächtnisses verweigern kann, wenn sich der Vermächtnisnehmer nicht verhältnismäßig – seinem Vermächtnis entsprechend – an der Erfüllung der Pflichtteilsansprüche beteiligt. Der Erbe kann das Vermächtnis dann verhältnismäßig kürzen.
Der Kürzungsbetrag errechnet sich dann nach der so genannten Martinschen Formel:
Pflichtteilslast * Vermächtnis = Kürzungsbetrag
ungekürzten Nachlass
Beispiel: Der Erblasser hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Er setzt seine Frau als Alleinerbin ein. Zudem vermacht er seinem besten Freund seinen Oldtimer. Der Nettonachlass hat einen Wert von 100.000 Euro, wovon der Oldtimer als Vermächtnis einen Wert von 50.000 Euro ausmacht. Den beiden enterbten Kindern stünde ein gesetzlicher Erbteil von jeweils ¼ zu, also ein Pflichtteil von jeweils 1/8. Die Pflichtteilslast beträgt somit ¼ (je 1/8 pro Kind) des Nachlasses, also 25.000 Euro.Daraus errechnet sich folgender Kürzungsbetrag:
25.000 Pflichtteilslast * 50.000 Vermächtnis = 12.500 Kürzungsbetrag
100.000 Gesamtnachlass
Die Ehefrau darf also 12.500 Euro vom Vermächtnis einbehalten, um damit die Pflichtteile der Kinder bezahlen zu können.
Da es sich bei dem Oldtimer als Vermächtnis um eine unteilbare Leistung handelt, von der nicht einfach 12.500 Euro einbehalten werden können, muss der Vermächtnisnehmer, wenn er den Oldtimer haben will, 12.500 Euro an die Erbin zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Oldtimers. Tut er das nicht, kann die Erbin zumindest theoretisch einfach den geschätzten und gekürzten Wert des Oldtimers an den Vermächtnisnehmer auszahlen.
Dieses Kürzungsrecht setzt nicht voraus, dass die Pflichtteilsberechtigten ihren Pflichtteil beim Erben geltend gemacht haben.
Der Vermächtnisnehmer muss eventuell sogar die gesamten Pflichtteile ersetzen
Ist der Erbe selbst Pflichtteilsberechtigter, so regelt § 2318 Abs. 3 BGB, dass er wertmäßig mindestens seinen Pflichtteil behalten darf. Das bedeutet zwar nicht, dass ihm in jedem Fall sein kompletter gesetzlicher Pflichtteil bleibt. § 2318 Abs. 3 BGB besagt aber, dass sich der Erbe nicht mehr verhältnismäßig an den Pflichtteilsansprüchen beteiligen muss, wenn ihm selbst sein eigener Pflichtteil nicht mehr verbleibt.
Beispiel: Im obigen Beispiel beträgt der Wert des Oldtimers 80.000 Euro (bei gleich bleibendem Nachlasswert von 100.000 Euro).
Die Berechnung des Kürzungsbetrages würde dann so aussehen:
25.000 Pflichtteilslast * 80.000 Vermächtnis = 20.000 Kürzungsbetrag
100.000 Euro Gesamtnachlass
Die Ehefrau dürfte dann 20.000 Euro vom Vermächtnisnehmer zurückbehalten und hätte zusätzlich noch die restlichen 20.000 Euro als Erbe, also einen Gesamtbetrag von 40.000 Euro. Damit müsste sie den Pflichtteil von 25.000 Euro bezahlen, weshalb ihr selbst nur 15.000 Euro verbleiben würden. Dies ist allerdings weniger als ihr eigner Pflichtteil, der ebenfalls bei 25.000 Euro liegt (1/4 des Nachlasses). In diesem Fall kann sie das Vermächtnis nicht nur um den anteiligen, sondern den kompletten Pflichtteilsanspruch der Kinder, also um 25.000 Euro kürzen. Das führt zwar noch nicht dazu, dass ihr selbst ihr Pflichtteil von 25.000 Euro verbleibt. Sie muss sich aber wenigstens nicht mehr anteilig am Pflichtteil der Kinder beteiligen, welcher komplett vom Vermächtnis getragen wird.
Um den kompletten Pflichtteil behalten zu können, müsste die Ehefrau das Erbe ausschlagen. Wegen § 2306 BGB kann sie dann den vollen Pflichtteil verlangen.
Fazit: Können bei einem Erbfall Pflichtteile geltend gemacht werden, müssen diese anteilig von einem möglichen Vermächtnisnehmer getragen werden. Dies kann im Einzelfall sogar so weit gehen, dass der Vermächtnisnehmer die gesamte Pflichtteilslast tragen muss.
Vermächtnisse im Testament sind ein gutes Gestaltungsmittel, bei geschickter Formulierung können sie im Ergebnis sogar Pflichtteil verringern. Vermächtnisse können aber auch zu unerwünschten Folgen für den Erben führen. Lassen Sie sich bei der Testamentsgestaltung beraten.
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Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M., Leipzig
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