Es gibt nicht nur eine Vor-Nacherbschaft, sondern auch ein Vor- und Nachvermächtnis. Was ist das und wann ist sowas in der Testamentsgestaltung sinnvoll:
Nach dem deutschen Erbrecht geht Vermögen des Verstorbenen automatisch als Ganzes auf den oder die Erben über. Einzelne Gegenstände können nicht direkt vererbt werden, sondern nur über Anordnung eines Vermächtnisses durch letztwillige Verfügung, z. B. im Testament übertragen werden. Das Vermächtnis geht – anders als das Erbe – nicht automatisch über, sondern muss nach dem Erbfall noch vollzogen werden, § 2174 BGB.
Im Normalfall bekommt der so genannte Vermächtnisnehmer ein unbeschränktes Vermächtnis. Er kann dann über den Vermächtnisgegenstand, etwa einen bestimmten Geldbetrag oder ein Hausgrundstück, frei verfügen.
Ausnahme Vorvermächtnis-Nachvermächtnis
Durch die ausdrückliche Anordnung eines Vor- und Nachvermächtnisses kann der Erblasser erreichen, dass der Vermächtnisnehmer nicht frei über den Vermächtnisgegenstand verfügen kann und ihn bei einem vorbestimmten Ereignis oder einem bestimmten Zeitpunkt herausgeben muss.
So wird beispielsweise erreicht, dass bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass über Jahrzehnte hinweg in der Familie bleiben.
Das Vor- und Nachvermächtnis bleibt ein Vermächtnis und ist daher nur auf einzelne Gegenstände anwendbar, im Gegensatz zu der Vor- und Nacherbschaft, die für das Erbe im Ganzen gilt.
Das Vor- und Nachvermächtnis kann insbesondere bei einem Grundstück im Nachlass sinnvoll sein.
Beispiel: Der Erblasser kann anordnen, dass der Vermächtnisnehmer ein Hausgrundstück an den Untervermächtnisnehmer weitergeben muss. Dies ist nur sinnvoll, wenn der Vermächtnisnehmer den Gegenstand zuvor nutzen kann, so wie bei der Vor- und Nacherbschaft. Das sollte vorsorglich auch so im Testament im Detail geregelt sein. Im Testament sollte auch stehen, dass zu Gunsten des Nachvermächtnisnehmers eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen werden kann.
Im Erbrecht ist das Vor- und Nachvermächtnis nur in § 2191 BGB geregelt. Nach § 2191 Abs. 2 BGB sind bestimmte Regelungen der Vor- Nacherbschaft anzuwenden. Auch werden die Regelungen des Untervermächtnisses angewendet. Um hier Unsicherheiten zu vermeiden, sollte das Vor-Nachvermächtnis im Testament und die Rechte und Pflichten des Vorvermächtnisnehmers und Nachvermächtnisnehmers genau geregelt werden.
Was genau ist ein Vor- und Nachvermächtnis?
Wird der gleiche Gegenstand zunächst einem Vorvermächtnisnehmer zugewendet und zeitlich später dann – zu einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis – einer dritten Person, spricht man vom Nachvermächtnis. Abzugrenzen ist diese Testaments-Verfügung vor allem zur Vor- und Nacherbschaft:
Unterschiede zur Vor- und Nacherbschaft
Der wichtigste Unterschied zur Vor- und Nacherbschaft ist, dass sich die Vor- und Nacherbschaft auf den Nachlass im Ganzen oder auf Erbteile bezieht, das Vor- und Nachvermächtnis nur auf einzelne oder mehrere Vermächtnisgegenstände.
Im Unterschied zur Vor- und Nacherbschaft, bei der der Nacherbe den Nachlass automatisch kraft Gesetz erhält (§ 2139 BGB) , hat der Nachvermächtnisnehmer gegen den Vorvermächtnisnehmer lediglich einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses.
Wann ist ein Vor- und Nachvermächtnis sinnvoll?
Das Nachvermächtnis sollte dann im Testament angeordnet werden, wenn der Erblasser entweder einen bestimmten Gegenstand über mehrere Generationen erhalten will oder verhindern will, dass dieser Gegenstand einer bestimmten Person zufällt.
Anwendungsbereiche sind daher grundsätzlich die gleichen, wie bei der Vor- und Nacherbschaft, etwa beim Testament in der Patchwork-Familie oder dem Geschiedenen-Testament.
Wie ist das rechtliche Verhältnis zwischen Vor- und Nachvermächtnisnehmer?
Eine zentrale Frage der Konstruktion Vor- und Nachvermächtnis ist, welche Rechtsposition der Nachvermächtnisnehmer in der Zeit zwischen Erbfall und Anfall des Nachvermächtnisses hat.
Der Nachvermächtnisnehmer hat gegenüber dem Vorvermächtnisnehmer einen Anspruch, der allerdingst nur nach Eintritt einer Bedingung oder eines zeitlichen Ereignisses entsteht.
Der Nachvermächtnisnehmer muss – bei Eintritt des bestimmten Ereignisses – das Nachvermächtnis vom Vorvermächtnisnehmer oder dessen Erben fordern, nicht aber vom Erben des ursprünglichen Erblassers, der das Vor-Nachvermächtnis in seinem Testament verfügt hat.
Auch im Fall einer Klage ist die Klage gegen den Vorvermächtnisnehmer zu richten und nicht gegen den Erben, § 2191 Abs. 1 BGB.
Für die weiteren rechtlichen Ausgestaltungen werden die Vorschriften des Untervermächtnisses angewendet.
Das gilt insbesondere für die Haftung des Vor-Vermächtnisnehmers. Hier wird die Vorschrift des § 2187 BGB angewendet:
Für den Fall, dass der Vorvermächtnisnehmer es unmöglich macht, das Vermächtnis zu erfüllen, hat der Nachvermächtnisnehmer gegen den Vorvermächtnisnehmer einen Schadensersatzanspruch.
Beispiel: Gegenstand des Vermächtnisses ist ein Oldtimer, den der Vorvermächtnisnehmer bei einem illegalen Autorennen schuldhaft zerstört. Dann hat der Nachvermächtnisnehmer gegenüber dem Vorvermächtnisnehmer einen Schadensersatzanspruch.
Achtung bei Grundstück als Vermächtnisgegenstand
Die Sicherung des Nachvermächtnisses ist insbesondere bei Grundstücken problematisch und umstritten. Bezieht sich das Nachvermächtnis auf ein Grundstück, dann können die Rechte des Nachvermächtnisnehmers nicht nach § 51 GBO (gilt für die Vor-Nacherbschaft, die im Grundbuch eingetragen wird) eingetragen werden.
Ob eine Vormerkung zum Schutz des Nachvermächtnisnehmers eingetragen darf, wenn der Erblasser diesen Anspruch nicht im Testament festgeschrieben hat, ist umstritten.
Daher sollte das Recht des Nachvermächtnisnehmers, eine Vormerkung im Grundbuch zu seinen Gunsten eintragen zu lassen, mit im Testament verfügt werden.
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